Hallo, ich habe ein weiteres Problem mit Auslandsberührung. In diesem Fall ist es ein EU-Kleinverfahren, welches vor unserem Gericht durch Endurteil endete. Die Kosten hat der deutsche Beklagte zu tragen. Klägerin ist eine österreichische Firma, die durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten wird. Nunmehr liegt der Kostenfestsetzungsantrag für die Klägerin auf dem Tisch. Der Antrag ist wohl nach dem österreichischem Gebührenrecht für die Rechtsanwälte gestellt worden. Ich hatte bereits gegoogelt, habe aber keinen Durchblick erhalten.
Ist der Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage des RVGs zu stellen oder kann der Rechtsanwalt tatsächlich nach österreichischem Gebührenrecht abrechnen?