Auszahlungsbeschluss für Beerdigungskosten

  • Jedenfalls sehe ich jetzt, dass wir bisher von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen sind. Die eigentlich Frage lautet: Was genau stand im Beschluss des Nachlassgerichts und welche Folgen hat das? Wenn man den Beschluss des Nachlassgerichts tatsächlich nur als eine Erklärung im Namen der Erben ansieht, dann ist das FamFG-Verfahren tatsächlich das falsche Verfahren. In diesem Fall muss sich die Bank eben vom Nachlassgericht als Vertreter verklagen lassen, wie dies Cromwell vorgeschlagen hat. Im Zivilverfahren ist dann zu prüfen, ob die Vertretungsmacht tatsächlich bestand. Das Zivilgericht wäre an die Einschätzung des Nachlassgerichts nicht gebunden.

    Der zweite mögliche Prozess ist der Prozess der Erben gegen die Bank. Auch dort wäre das Zivilgericht an die Einschätzung des Nachlassgerichts nicht gebunden. Es kann dann durchaus sein, dass die Bank noch einmal leisten muss. Technisch gesehen wäre eine Streitverkündung an das Nachlassgericht als möglichen Vertreter ohne Vertretungsmacht erforderlich.

    Mich stört nur, dass der Beschluss des OLG Rostock überwiegend nicht so gelesen wird, dass dort nur eine Willenserklärung eines Verteters vorliegt, zu deren Bedeutung nichts gesagt werden kann, weil das dem Zivilgericht vorbehalten ist. Insbesondere hätte das OLG Rostock unter dieser Annahme keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage machen dürfen - bzw. wären diese reines obiter dictum und damit bedeutungslos. Dann hätte sie Cromwell allerdins auch nicht als irgendwie bedeutend ansehen dürfen, was ja der Ausgangspunkt dieses Threads ist.

    Deswegen gab es hier ebenfalls die sehr berechtigte Frage, ob der Beschluss des Nachlassgerichts vollstreckungsfähig ist. Misslich wäre es, wenn ihn letzlich doch jemand als vollstreckungsfähig ansehen würde.

  • Es wird doch nur ein halbwegs erträgliches Ergebnis, wenn das Institut ermächtigt wird, die Kosten zu Lasten des Bankkontos einzuzuziehen - ihm also quasi eine Art Untervollmacht erteilt wird oer ihmder Auszahlungsanspruch abgetreten wird - dann kann das Institut klagen und nich das NG

  • Ich frage mich, warum keiner mal auf das Problem eingeht, ob man die Beerdigungskosten überhaupt in voller Höhe befriedigen kann, während andere Gläubiger dann wahrscheinlich nur einen Bruchteil ihrer Forderung erhalten. Nur wenn man die Beerdigungskosten vorrangig befriedigen kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob ich dann einen entsprechenden Beschluss überhaupt erlassen werde.

  • Ich gehe davon aus, dass in den nämlichen Fällen led. der Bestatter auf die Idee kam, sich auf diese Weise an das NLG zu wenden.

    Ich frage mich aber, ob es ein haftungsrechtliches Problem gibt, wenn das NLG von einer Gläubigermehrheit Kenntnis hat und trotzdem nur eine Forderung bedienen lässt. Das NLG tritt ja als Vertreter des Erbe auf, und ein Erbe könnte sich schließlich auch aussuchen, welche Forderung begleicht ....

  • ... gut, er kann sich vielleicht erst einmal heraussuchen, welche Forderung er zunächst aus dem Nachlass begleicht, wird dann aber unter Umständen die restlichen Forderungen aus seinem eigenen Vermögen begleichen müssen (Stichworte: Nachlassinsolvenz, Beschränkung der Haftung).

  • Ich finde diese Lösung sehr pragmatisch.

    Mir liegt jetzt ein Fall vor, in welchem ich sowohl als Betreuungsgericht wie auch als Nachlassgericht zuständig bin.
    Der Betreute/Erblassser hinterlässt etwas Bargeld, was nicht ganz für die Beerdigungskosten ausreicht. Aber keine weiteren Forderungen.
    Die Eltern sind vorverstorben. Sämtliche Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Schwester hat jedoch die Bestattung veranlasst und auch erst mal bezahlt. Nun möchte sie natürlich das Geld zurück -zumindest so weit vorhanden-.
    Wenn ich jetzt dafür eine NLP anordne, dann sind schon Mal noch ein paar Hundert Euro weg nach dem GNotKG.
    Ja, ich weiß, dass kann mir doch egal sein. Aber die Schwester hat selbst kaum etwas, wollte jedoch dafür sorgen, dass ihr Bruder "vernünftig unter die Erde kommt."
    Mir gefällt das mit der Ermächtigung, auch wenn ich es bislang noch nie gemacht habe. In den Fall denke ich jedoch ernsthaft darüber nach.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn ich jetzt dafür eine NLP anordne, dann sind schon Mal noch ein paar Hundert Euro weg nach dem GNotKG.

    Da muss aber ordentlicher Nachlass vorhanden sein, wenn allein die Gebühr schon paar Hundert Euro ausfällt.
    Allerdings hätte ich mit Nachlasspflegschaften i.V.m. Hinterlegungen des Restnachlasses kein Problem.

  • Neuestens OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2014, Az. I-15 W 73/14, FGPrax 2015, 47 m. zust. Anm. Bestelmeyer:

    Im Anwendungsbereich des § 1960 BGB ist auch die nachlassgerichtliche Kontensperrung, die nachlassgerichtliche Anordnung der Hinterlegung oder die nachlassgerichtliche Anordnung der Überweisung des Kontoguthabens an die Gerichtskasse zulässig. Die Bank ist gegen solche Anordnungen nicht beschwerdeberechtigt.

  • OLG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2017, Az. 2 W 64/15:

    Die Ausführung einer namens der unbekannten Erben vorgenommenen Anweisung des Nachlassgerichts an die kontoführende Bank des Erblassers, einen Teilbetrag des dort vorhandenen Guthabens an das Beerdigungsinstitut zu zahlen und den Rest zu hinterlegen, führt zur Erfüllung der Verbindlichkeit der Bank. Die Bank wird durch die Anweisung daher nicht mit einem wirtschaftlichen Risiko belastet, so dass eine gegen die Anweisung eingelegte Beschwerde nicht den Beschwerdewert erreicht.

  • @OLG Hamm; @OG Hamburg Für mich sind diese Entscheidungen und die Handlungen der Nachlassgerichte "Gesetz"beugung durch höchstrichterliche Rechtssprechung! Genauso wie Nachlassrechtspfleger immer noch Wohnungen an Vermieter freigeben, anstatt die Bestellung eines Nachlasspflegers zu vollziehen. Kosten hin oder her, liebe Nachlassrechtspfleger, Ihr zahlt die Kosten nicht aus Eurer Tasche ... Es gibt nur zwei Verfügungsberechtigte für den Nachlass: 1. Die Erben und 2. für die unbekannten Erben den Nachlasspfleger. Punkt. Im Gesetz steht nichts von Nachlassgericht, nichts von Nachlasrechtspfleger und schon gar nichts von OLG Kammern! Und wenn eine "arme" Verwandte die Bestattungsrechnung übernommen hat und sich eigentlich gar nicht leisten konnte, dann gibt es Erstattungsmöglichkeiten durch das Sozialamt.

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