Auszahlungsbeschluss für Beerdigungskosten

  • Das OLG Rostock hat nunmehr zu einer - auch im Forum - lange umstrittenen Frage Stellung genommen und sich dabei der von mir in Rpfleger 2004, 679 und Rpfleger 2011, 211 vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Die gleiche Ansicht vertreten: Burandt/Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, § 1960 Rn. 15; Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 6 Rn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.560 und 4.585 ff.; Mayer, Richtig handeln im Trauerfall, 4. Aufl., S. 77 ff.; differenzierend Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 3: Unmittelbare Bezahlung zulässig, aber keine Auszahlung als Erstattung bereits bezahler Beerdigungskosten. Für eine solche Differenzierung ist aber kein sachlicher Grund zu erkennen.

    Leitsatz:

    Wird ein Kreditinstitut durch Beschluss des Nachlassgerichts angewiesen, aus einem Nachlasskonto einem Dritten Beerdigungskosten zu erstatten, ist das Kreditinstitut hiergegen nicht beschwerdeberechtigt. Insbesondere bei geringfügigen Nachlässen kann das Nachlassgericht zu derartigen Anordnungen befugt sein.

    OLG Rostock, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 3 W 155/12, openJur 2013, 30604

    § 59 Abs. 1 FamFG, § 1846 BGB, § 1915 BGB, § 1960 BGB

    Tenor

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 11.11.2011 bzw. vom 16.07.2012 wird als unzulässig verworfen.

    Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 €.

    Gründe

    I.

    1 Die Erblasserin verstarb am 26.09.2011 in einem Altenpflegeheim in P. Angehörige sind nicht bekannt. Die Ordnungsbehörde der Beteiligten zu 1. veranlasste die Bestattung und verauslagte die Bestattungskosten in Höhe von 2.171,04 €.

    2 Mit Schreiben vom 06.10.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 11.10.2011, hat die Beteiligte zu 1. die Freigabe des Guthabens auf dem Sparbuch der Erblasserin bei der Beteiligten zu 2. zur Sparbuchnummer xxx in Höhe von 519,39 € unter Berücksichtigung eines auf dem Taschengeldkonto der Erblasserin im Altenpflegeheim befindlichen Betrages in Höhe von 1.699,51 € beantragt.

    3 Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.11.2011 hat das Amtsgericht Parchim die Beteiligte zu 2. angewiesen, von dem genannten Sparkonto einen Betrag in Höhe von 26,00 € zur Deckung der Kosten des Verfahrens an die Landeszentralkasse sowie den restlichen Guthabensaldo, begrenzt durch den schuldhaften Betrag in Höhe von 471,53 €, an die Beteiligte zu 1. zwecks Erstattung der Bestattungskosten auszuzahlen.

    4 Gegen den ihr formlos am 18.11.2011 übermittelten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 30.11.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 01.12.2011, Beschwerde, hilfsweise Erinnerung eingelegt.

    5 Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht der Ordnungsbehörde der Beteiligten zu 1., für die Bestattung zu sorgen, zwar aus § 9 Abs. 3 Satz 1 BestattG M-V ergebe. Ein gegen das Nachlasskonto gerichteter Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1. in Höhe der von ihr verauslagten Beerdigungskosten sei damit jedoch nicht unmittelbar verbunden. Der Anspruch der Beteiligten zu 1. richte sich entweder nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die nächsten Angehörigen im Sinne von § 9 BestattG M-V oder aber die Beteiligte zu 1. könne nach Feststellung der Erben die Beerdigungskosten von diesen nach § 1968 BGB zurückverlangen.

    6 Sofern die Erben unbekannt seien, obliege es allein einem gem. § 1960 BGB zu bestellenden Nachlasspfleger, über den Nachlass und damit über das Kontoguthaben zu verfügen. Sei kein Nachlasspfleger bestellt, greife die Beteiligte zu 2. durch die Auszahlung an die Beteiligte zu 1. in den Rechtskreis der Erben ein und erledige damit ein objektiv fremdes Geschäft. Zu einer solchen Fremdgeschäftsführung sei sie nicht befugt, vielmehr verpflichtet, keine Anweisungen unberechtigter Dritter, hier der Beteiligten zu 1., auszuführen. Die Beteiligte zu 2. würde sich durch die Auszahlung an die Beteiligte zu 1. der Gefahr eines Rückforderungsanspruchs der Erben aussetzen, weil die Auszahlung mangels Erfüllungswirkung erneut an den Nachlass auszukehren wäre. Die Anordnung gemäß des angefochtenen Beschlusses lasse sich auch nicht auf § 1960 BGB stützen, da diese Vorschrift nicht auf das Fürsorgebedürfnis eines Nachlassgläubigers, sondern das der Erben abstelle. Es müsse sich also um eine fürsorgerische Sicherungsmaßnahme im vermögensrechtlichen Interesse der Erben handeln. Zu deren Lasten dürfe das Nachlassgericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten aus vorhandenen Aktiva erfüllen. Da die Bestattung durch das von der Beteiligten zu 1. beauftragte Unternehmen bereits vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

    7 Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde/Erinnerung nicht abgeholfen. Es handele sich um ein Verfahren zur Sicherung des Nachlasses. Bei Unklarheit über die Erben und dem Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses habe das Nachlassgericht die Pflicht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. In der Wahl der entsprechenden Mittel sei es frei. Ein Fürsorgebedürfnis liege vor, wenn sich niemand um den vorhandenen Nachlass kümmere und die mutmaßlichen Erben an der Sicherung des Nachlasses ein Interesse hätten. Vorliegend seien keine Erben bekannt, so dass das Ordnungsamt gem. § 9 BestattG M-V die Bestattungspflicht wahrgenommen habe. Für die Bestattungskosten hafte gem. § 1968 BGB der Erbe. Die Erblasserin habe Barvermögen hinterlassen. Um den Nachlass schuldenfrei zu halten und den bereinigten Wert durch Hinterlegung zu sichern, habe das Nachlassgericht die Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Der Pfleger würde im Rahmen der Verwaltung die Bestattungskosten begleichen und nach Entnahme seiner Vergütung den eventuell verbleibenden, bereinigten, Nachlass zur Sicherung hinterlegen. Das Nachlassgericht könne jedoch auch auf die allgemein anerkannte Befugnis zurückgreifen, zur Vermeidung von weiteren Kosten und zur Bestreitung dringender Nachlassverbindlichkeiten, wie Bestattungskosten, bestimmte Geldbeträge aus dem Nachlass freizugeben und Geldinstitute diesbezüglich zur Auszahlung anzuweisen.

    8 Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters vom 16.07.2012 die Erinnerung zurückgewiesen. Das Nachlassgericht sei in entsprechender Anwendung der §§ 1962, 1960 Abs. 2, 1846 BGB befugt, für den Nachlass und zu Lasten aller Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, eine bestimmte Geldsumme gegen ein schriftliches Empfangsbekenntnis mit der Verpflichtung zu überlassen, später mit den Erben darüber abzurechnen. Insbesondere bei geringfügigen Nachlässen könne auf diesem Wege Abstand von oft langwierigen Erbenermittlungen genommen werden, die Fortführung eines kostenintensiven Erbscheinsverfahrens könne dadurch entbehrlich werden. Diese Anordnung habe das Nachlassgericht hier getroffen. Die Beerdigungskosten seien nachgewiesen, sie fielen dem Nachlass zur Last (§ 1968 BGB). Die Bedenken der Beteiligten zu 2. seien nicht durchgreifend. Die Erben des Guthabens des bei der Beteiligten zu 2. geführten Kontos müssten sich die Vorschrift des § 1968 BGB vollumfänglich entgegenhalten lassen. Die Beteiligte zu 2. würde auch nicht rechtsgrundlos die Auszahlung vornehmen. Diesbezüglich sei die an die Beteiligte zu 2. ergangene Anordnung des Nachlassgerichts vom 11.11.2011 der maßgebliche Rechtsgrund, der aus dem vom Nachlassgericht geprüften Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag resultiere. Abschließend hat das Amtsgericht im Beschluss die Beschwerde nach § 61 Abs. 3 FamFG zugelassen.

    9 Gegen diesen Beschluss, der ihr am 14.08.2012 zugestellt worden ist, wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer am 11.09.2012 eingegangenen Beschwerde.Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass sie sich bei der Begleichung von Bestattungskosten zu Lasten des Nachlasskontos ohne entsprechende Weisung der Erben und ohne entsprechende Haftungserklärung des Zahlungsempfängers dem Risiko aussetze, den Betrag im Falle eines späteren Erbenwiderspruchs ersetzen zu müssen. Sie beruft sich insoweit auf einen entsprechenden Hinweis des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Immobilien- und Baumanagement (SIB), vom 25.01.2011 an eine dortige Sparkasse in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.08.2009 (5 S 43/09, ZEV 2009, 580). Des Weiteren dürfe nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.06.2010 (17 W 510/10, ZEV 2010, 582) das Nachlassgericht auch bei unbekannten Erben nicht zu Gunsten eines Bestattungsunternehmers die Begleichung der Rechnung vom Konto des Verstorbenen anordnen.

    II.

    10 Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unzulässig.

    11 Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend eine - im Hinblick auf den nicht überschrittenen Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG notwendige - Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise gem. § 61 Abs. 2, 3 Satz 1 FamFG nachträglich erfolgt ist (vgl. dazu nur Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 61 Rn. 34 ff. m.w.N.; Anhang zu § 58 Rn. 9 m.w.N.).

    12 Jedenfalls fehlt es der Beteiligten zu 2. an einer Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist nach dieser Vorschrift nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist hierfür die Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten und von der Staatsgewalt geschützten, dem Beschwerdeführer zustehenden, materiellen Rechts. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.02.2010, 31 Wx 16/10, NJW 2010, 2364; BayObLG, Beschl. v. 15.09.2000, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 2001, 297 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1988, 10 W 10/88, WM 1988, 1741; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6 m.w.N.).

    13 Zudem muss der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar nachteilig beeinträchtigen. Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Ebenso wenig reicht regelmäßig die Möglichkeit künftiger Rechtsbeeinträchtigungen aus (vgl. OLG München, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 9 m.w.N.).

    14 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann eine Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 2. in diesem Sinne und damit eine Beschwerdeberechtigung nicht festgestellt werden. Soweit die Beteiligte zu 2. geltend macht, es bestehe das Risiko einer erneuten Inanspruchnahme seitens der Erben, weil ihnen gegenüber die angeordnete Auszahlung vom Erblasserkonto ggf. keine schuldbefreiende Wirkung habe, so bestehen schon durchgreifende Zweifel, ob hiermit eine unmittelbar nachteilige gegenwärtige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Beteiligten zu 2. durch den angefochtenen Beschluss einhergehen kann. Im Hinblick darauf, dass durch die Befolgung des Beschlusses lediglich der Grund geschaffen würde für eine allenfalls theoretisch mögliche in der Zukunft liegende Inanspruchnahme durch die Erben, liegt es vielmehr nahe, hierin eine nur mittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu 2. anzunehmen, die gerade nicht ausreichend ist.

    15 Letztlich kann dies offen bleiben, denn die von der Beteiligten zu 2. dargelegte Befürchtung ist unbegründet. Anders als in dem der von der Beteiligten zu 2. zitierten Entscheidung des Landgerichts Bonn zu Grunde liegenden Fall (Urt. v. 12.08.2009, 5 S 43/09, ZEV 2009, 580), geht es vorliegend nicht um eine eigenmächtige bzw. lediglich auf Anforderung des Bestattungsunternehmens oder der Ordnungsbehörde vorgenommene Auszahlung des Kontoguthabens seitens des Kreditinstituts zwecks Begleichung der Bestattungskosten. In derartigen Fällen kommt in der Tat ein Anspruch der Erben gegen das Kreditinstitut in Betracht (so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.09.2000, 7 U 972/99, FamRZ 2001, 1487; Schulz, Anm. z. Urt. d. LG Bonn v. 12.08.2009, ZErb 2009, 339; vgl. desweiteren: LG Itzehoe, Urt. v. 21.03.2001, 2 O 211/00, WM 2002, 503; vgl. im Übrigen allgem. zu den verschiedenen denkbaren Fallgestaltungen: Jacoby, WM 2003, 368). Ausschließlich jene Fälle sind auch im Hinweisschreiben des Freistaats Sachsen, vertreten durch den SIB, gemeint, wie die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.08.2009 zeigt.

    16 Demgegenüber handelt es sich hier um eine ausdrückliche Anweisung des Nachlassgerichts durch Beschluss. Die aufgrund dieser Weisung vorgenommene Auszahlung führt dazu, dass das Kreditinstitut, hier die Beteiligte zu 2., von ihrer Leistungspflicht gegenüber den Erben frei wird (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.2010, 17 W 510/10, ZEV 2010, 582).

    17 Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auszahlungsanweisung des Nachlassgerichts im Einzelfall ist das angewiesene Kreditinstitut grundsätzlich weder berufen noch verpflichtet. Ob dies allenfalls dann anders sein könnte, wenn das Nachlassgericht zu entsprechenden Maßnahmen offensichtlich und unter jedweden Umständen nicht befugt wäre und daher das Kreditinstitut, wenn es sich dem sehenden Auges verschließt, Haftungsansprüchen ausgesetzt sein könnte, kann dahinstehen, denn dieser Fall liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr ist das Nachlassgericht gem. § 1960 BGB originär zur Sicherung des Nachlasses befugt und bei bestehendem Fürsorgebedürfnis im Rahmen der Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat das Nachlassgericht bezüglich der Auswahl der Mittel Ermessen; die in § 1960 Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen stellen insofern nur Beispiele dar und sind nicht abschließend. Insbesondere ist dem Nachlassgericht auch eine unmittelbare Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis eingeräumt, indem es in dringenden Fällen bis zur Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei dessen Verhinderung selbst an dessen Stelle die erforderlichen Maßnahmen treffen darf (§§ 1915, 1846 BGB). Es handelt dann in unmittelbarer Vertretung der Erben und kann mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Erben über Nachlassgegenstände verfügen und Verbindlichkeiten eingehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960 Rn. 2 u. 3 m.w.N.). Soweit die Beteiligte zu 2. meint, dies könne grundsätzlich nicht für die Anweisung der Auszahlung vom Erblasserkonto zwecks Begleichung der Kosten der bereits durchgeführten Bestattung bzw. zum Ausgleich der bereits ausgelegten Bestattungskosten gelten, da es hierfür am Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1960 BGB mangele, so trifft dies in dieser Allgemeinheit und Pauschalität nicht zu. Vielmehr ist in der erbrechtlichen Fachliteratur die für die Praxis als sehr bedeutsam angesehene Befugnis des Nachlassgerichts anerkannt, insbesondere bei - wie hier - geringfügigen Nachlässen, den Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, eine bestimmte Geldsumme zu überlassen mit der Verpflichtung, später mit den Erben abzurechnen. Das Nachlassgericht ist dadurch insbesondere berechtigt, Geldinstitute anzuweisen, vom Erblasserkonto Geldbeträge an bestimmte Personen zur Auszahlung zu bringen. Bei geringfügigen Nachlässen kann damit auch die Ausstellung eines Erbscheines entbehrlich und der kostenträchtige "Umweg" einer Nachlasspflegerbestellung vermieden werden (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, § 1960 Rn. 15; Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 6 Rn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.560 u. 4.585 ff.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 679; Anm. z. Beschl. d. OLG Dresden v. 08.06.2010, Rpfleger 2011, 211).

    18 Ob diese langjährige nachlassgerichtliche Praxis zukünftig unter dem Eindruck der Entscheidung des OLG Dresden vom 08.06.2010 kritischer und ggf. abweichend beurteilt werden muss (ausdrücklich verneinend Bestelmeyer, Rpfleger. 2011, 211), ob sich die jeweilige Anordnung des Nachlassgerichts im konkreten Einzelfall als ermessensfehlerfrei oder ermessensfehlerhaft erweist und hieraus ggf. Amtshaftungsansprüche der Erben erwachsen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

    19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, 84 FamFG.

    20 Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

  • hallo papenmeier, du darfst sicherlich in deinem blog eine andere rechtsauffassung vertreten, mich stört dabei das abwertende Wörtchen <nur> im Zusammenhang mit dem Rechtspfleger. das war daneben

  • Bevor hier noch der Knüppel der Rechtsbeugung ausgepackt wird, darf ich darauf hinweisen, dass dem Nachlassgericht nach § 1960 Abs. 2 BGB sowie nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1846 BGB folgende Befugnisse zustehen:

    ● Ermittlungen im Hinblick auf den Nachlassbestand.[1]
    ● Einholung von Auskünften von Erbprätendenten und unbeteiligten Dritten einschließlich des Zwangs zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.[2]
     ● Anlegung von Siegeln,[3] etwa in Form der Versiegelung der Erblasserwohnung.
    ● Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen werthaltigen Gegenständen.
    ● Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 49 FamFG im Hinblick auf die Rückgabe aller erteilter Erbscheinsausfertigungen[4] und die Untersagung der Verfügung über Nachlassgegenstände.[5]
     ● Sperrung von Nachlasskonten.[6]
    ● Anordnung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses,[7] welches nicht mit dem Verzeichnis nach § 1802 BGB oder dem Inventar nach § 1993 BGB zu verwechseln ist und das im Hinblick auf den Charakter als Sicherungsmaßnahme nur die Aktiva des Nachlasses zu enthalten braucht.[8]
    ● Anordnung der Veräußerung verderblicher Sachen.[9]
    ● Anstellung von Wachpersonal.[10]
    ● Ausübung von Gestaltungsrechten.[11]
    ● Annahme eines Vertragsangebots und die Genehmigung von Verträgen.[12]
    ● Beantragung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Ansprüchen des Nachlasses[13] sowie Klageerhebung zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung.[14]
    ● Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sowie Begleichung von Verbindlichkeiten in unmittelbarer Vertretung der Erben.

    Zum vorgenannten letzten Punkt: Insbesondere ist das Nachlassgericht befugt, in unmittelbarer Vertretung der unbekannten Erben sowohl Verpflichtungsgeschäfte für die Erben einzugehen als auch über Nachlassgegenstände zu verfügen.[15][16) Es gibt zwar eine Mindermeinung, wonach beides nicht zulässig sein soll.[17] Diese Mindermeinung ist aber schon deshalb nicht frei von Widerspruch, weil sie die Veräußerung von verderblichen Waren durch das Nachlassgericht befürwortet, gleichzeitig aber die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassgerichts verneint, obwohl die Veräußerung von verderblichen Sachen ohne Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht denkbar ist.

    Man mag sich zwar wundern, welche weitgehenden Befugnisse dem Nachlassgericht zustehen. Ganz abgesehen davon, dass dies im Anwendungsbereich des § 1846 BGB die gleichen Befugnisse sind, wie sie auch dem Vormundschafts- und dem Betreuungsgericht zustehen, lässt sich aus dem Umstand, dass von diesen Befugnissen nur selten Gebrauch gemacht wird - weil ohnehin ein Nachlasspfleger bestellt werden muss -, nichts dafür ableiten, dass diese Befugnisse im Rechtssinne nicht bestehen.


    [1] OLG Celle FamRZ 1959, 33.
    [2] OLG Celle FamRZ 1959, 33.
    [3] Für das Versiegelungs- und Entsiegelungsverfahren bestehen weitgehend übereinstimmende landesrechtliche Verwaltungsvorschriften (zum Siegelungsverfahren vgl. ausführlich Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.563 ff. sowie Art. 36 BayAGGVG vom 23.06.1981, GVBl. 188, zur landesrechtlichen Zuständigkeit in Bayern.
    [4] OLG Saarbrücken Rpfleger 2012, 259 = FamRZ 2012, 1334 = NJW-RR 2012, 1588. Zum Rechtszustand unter Geltung des FGG vgl. OLG Stuttgart NJW 1975, 880: Hinterlegung der erteilten Erbscheinsausfertigungen.
    [5] Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 353 Rn. 4.
    [6] KG OLGZ 1982, 398 = Rpfleger 1982, 84.
    [7] Hierzu vgl. ausführlich Brand/Kleeff, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl.m § 134 III.
    [8] Staudinger/Marotzke, BGB, Bearb. 2008, § 1960 Rn. 21; MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 1960 Rn. 25.
    [9] Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 3; MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 1960 Rn. 26.
    [10] OLG Braunschweig OLGE 26, 289.
    [11] OLG Colmar KGJ 51, 319.
    [12] OLG Tübingen DNotZ 1952, 484.
    [13] RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1846 Rn. 5.
    [14] RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1846 Rn. 5.
    [15] OLG Braunschweig OLGE 26, 289 (Anstellung von Wachpersonal); MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 1960 Rn. 26 Fn. 71; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 3; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1960 Rn. 11 (jeweils: Verkauf verderblicher Ware);; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger, BGB, 2. Aufl., § 1960 Rn. 5; Planck/Flad, BGB, 3. Aufl., § 1960 Anm. 3 a (Fortführung eines offenen Geschäfts); Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl., § 124 II.
    [16] BGH, Urteil vom 18.6.1964, Az. III ZR 244/62, DRiZ 1966, 395 (bei Keßler a.a.O.); OLG Rostock openJur 2013, 30604; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 2; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger, BGB, § 1960 Rn. 5.
    [17] Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. § 38 IV 3; Damrau/Boecken, PraxKommErbR, 2. Aufl., § 1960 Rn. 31, Fn. 64; Ziegltrum, Sicherungs- und Prozeßpflegschaft, 1986, S. 76.

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    Alles - einschließlich BGH und aller Oberlandesgerichte - "krasse Fehlentscheidungen"?

  • Ich verlinke hier mal zu folgendem Thread der wiederum selbst Links zu anderen Diskussionen hat....ein schönes Thema... https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lg+dresden+1846

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Unterschied liegt in der Frage, ob die Bank zahlen will. Wenn die Bank zahlen will, dann kann sich das Nachlassgericht von mir aus an die Stelle der Erben setzen. Der Spaß hört aber auf, wenn das Nachlassgericht kraft eigener Machtvollkommenheit in die Rechtssphäre eines Dritten (hier der Bank) eingreift. Für Klagen gegen die Bank gibt es den Zivilprozess und danach die Zwangsvollstreckung. Es kann nicht sein, dass der Bank sämtliche Einwendungen (z.B. Zurückbehaltungsrecht) abgeschnitten werden, nur weil das Gericht einen Anfall von Allmacht hat. Ich hätte an der Stelle der Bank Verfassungsbeschwerde erhoben.

  • Zitat

    Es kann nicht sein, dass der Bank sämtliche Einwendungen (z.B. Zurückbehaltungsrecht) abgeschnitten werden, nur weil das Gericht einen Anfall von Allmacht hat. Ich hätte an der Stelle der Bank Verfassungsbeschwerde erhoben.

    Guter Gesichtspunkt. Aber: Wenn die Bank etwas zu ihr zustehenden Einwendungen vorgetragen hätte, wäre die Beschwerde wohl nicht als unzulässig verworfen worden, da dann ein subj. Recht der Beschwerdeführerin verletzt wäre.
    I.Ü. wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip wohl ebenfalls unzulässig - die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren nichts zu etwaigen Einwendungen vorgetragen (zumindest lässt sich in diese Richtungen gehender Vortrag nicht der Begründung entnehmen).

    Gruß
    Peter

  • Die vorstehenden Erwägungen liegen neben der Sache, weil sie nicht die grundsätzliche Zulässigkeit des Auszahlungsbeschlusses betreffen, sondern lediglich die Fallgestaltung, dass durch das nachlassgerichtliche Handeln unzulässigerweise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Ein solche Eingriff läge nicht nur im Hinblick auf das Pfändungspfandrecht eines Dritten am Kontoguthaben, sondern auch im Hinblick auf das mit dem Erblasser vereinbarte Verpfändungspfandrecht zur Sicherungen von Forderungen der Bank vor.

    Mit der Zulässigkeit des Auszahlungsbeschlusses an sich hat das aber nichts zu tun.

    Man sollte hier daher keine Nebenkriegsschauplätze eröffnen, sondern sich mit der grundsätzlichen Frage nach der Zulässigkeit solcher nachlassgerichtlichen Beschlüsse beschäftigen. Die Ansicht, dass es für die besagten Beschlüsse keine Rechtsgrundlage gäbe, erscheint mir durch die von mir angeführte Rechtsprechung und Literatur widerlegt.

  • Die vorstehenden Erwägungen liegen neben der Sache, weil sie nicht die grundsätzliche Zulässigkeit des Auszahlungsbeschlusses betreffen, sondern lediglich die Fallgestaltung, dass durch das nachlassgerichtliche Handeln unzulässigerweise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Ein solche Eingriff läge nicht nur im Hinblick auf das Pfändungspfandrecht eines Dritten am Kontoguthaben, sondern auch im Hinblick auf das mit dem Erblasser vereinbarte Verpfändungspfandrecht zur Sicherungen von Forderungen der Bank vor.


    Das bei Erlass des Beschlusses zu prüfen bzw. auszuschließen, dürfte für den Rechtspfleger beim Nachlassgericht aber schwierig bis unmöglich sein.

  • Hierin sehe ich kein Problem.

    Das Nachlassgericht fragt entweder vorher bei der Bank an, ob Drittrechte an dem Guthaben bestehen und ob bankseits Eigenrechte an dem Guthaben geltend gemacht werden oder es erlässt den Beschluss ohne eine solche vorherige Rückfrage. Im letztgenannten Fall darf und wird die Bank die Auszahlung aufgrund des Beschlusses nicht vornehmen, wenn Dritt- oder Eigenrechte an dem betreffenden Guthaben bestehen. Bestehen sie aber nicht, nimmt die Bank die Auszahlung mit befreiender Wirkung vor.

    Auch insoweit geht es also nur um das einzuschlagende Procedere und nicht um die Frage, ob der Auszahlungsbeschluss als solcher zulässig ist.

  • Ich würde wohl in einem solchen Beschluss die Bank auch nicht anweisen, die Zahlung vorzunehmen, sondern sie lediglich dazu ermächtigen. Damit wird in den meisten Fällen kein Hindernis für eine Auszahlung mehr existieren, das in einer Rechtsunsicherheit der Bank und Bedenken vor Haftung besteht.
    Wenn allerdings das Nachlassgericht ebenso wie ein Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben handeln darf, bestehen selbst gegen eine "Anweisung" keine Bedenken. Nachlassgericht und Nachlasspfleger stehen dann eben diesselben Rechte zu wie den Erben selbst. Insoweit kann ich die ganze Aufregunng und Gegenmeinung nicht verstehen.

    Allerdings erinnere ich mich in diesem Zusammenhang an eine wohl nie richtig geklärte Frage:
    Sind die Beerdigungskosten für den Nachlasspfleger (ggf. auch im Nachlassinsolvenzverfahren) überhaupt bevorrechtigte Forderungen, die in voller Höhe auszuzahlen sind, während andere Gläubiger aus Lebzeiten des Erblassers mit einer niedrigeren Quote Vorlieb nehmen müssen? Immerhin gehe ich schon mal auf hier der letzten geposteten Entscheidungen (u.a. des OLG Düsseldorf) davor aus, dass hinsichtlich der Gerichtskosten und der Kosten des Nachlasspflegers der Nachlass auch trotz entsprechender Verbindlichkeiten nicht als mittellos anzusehen ist mit der Folge, dass diese Kosten vorrangig in voller Höhe aus dem Aktivnachlass beglichen werden kann. Das habe ich schon immer so gesehen, obwohl einer unserer Berufs-Nachlasspflegerinnen jetzt grundsätzlich (ohne vorherige Einigungsversuche mit den bekannten Gläubigern) die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt, zugleich die Festsetzung ihrer Vergütung, die sie dann im Insolvenzverfahren mit geltend macht und sodann hinsichtlich des dann nicht befriedigten Teils ihrer Forderung Erstattung aus der Staatskasse bekommt. Ich halte das nicht für richtig. Ausgangspunkt war allerdings bei ihr, dass ein Insolvenzverwalter ihr eine Strafanzeige wegen Betrug angedroht hatte, weil sie vorrangig ihre Vergütung aus dem Nachlass entnommen hatte.

  • Die Bank wird nicht verurteilt. Sie wird ermächtigt. Wie wird über haupt aus der Ermächtigung zwangsvollstreckt? Gibt es einen vollstreckbaren Inhalt? Muss das Bestattungsinstitut klagen, um den Anspruch durchzusetzen? Fragen über Fragen trotz der Ermächtigung.

  • Mit einer "Verurteilung" der Bank hat der besagte Beschluss natürlich nichts zu tun.

    Es geht vielmehr darum - und nur in diesem Kontext wird es überhaupt erörtert -, dass das Nachlassgericht nach § 1846 BGB in unmittelbarer Vertretung der Erben eine Verfügung vornimmt, die darin besteht, dass es eine Überweisung vom Konto des Erblassers veranlasst.

    Es liegt also kein anderer Fall vor, als wenn der Erblasser noch lebte und sich die Bank weigern wollte, trotz Kontodeckung einen von ihm erteilten Überweisungsauftrag zu erledigen.

  • Also hat der Ermächtigungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, das Institut muss also bei Weigerung der Bank klagen, ohne dass das Prozessgericht an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden ist.

  • @ cromwell

    Qualifizieren wir es so ein, dass das Nachlassgericht als Vertreter des Erben, den Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank in Höhe der Bestattungskosten an das Institut abtritt und es damit einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank erwirbt. Der klageweisen Durchsetzung des Anspruchs durch das Institut stehen dann alle Einwendungen entgegen, die die Bank auch gegenüber dem Erblasser - jetzt - Erben - erheben kann. Durch die "Ermächtigung" wäre dann nur ausgeschlossen, dass das Institut gegenüber anderen Nachlassgläubigern bevorzugt ist.

  • Wie ich schon in #11 anklingen ließ, käme das alles für mich nicht in Betracht, solange ich mir nicht sicher sein kann, dass Beerdigungskosten gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten überhaupt Vorrang genießen. :gruebel:

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