Gebühr Rücknahme nach neuem Recht

  • Hallo Forianer,

    ich habe hier ein Aufgebotsverfahren, welches nach dem 01.08.2013 beantragt wurde. Der Vorschuss wurde angefordert. Nun hat sich der Grundschuldbrief doch angefunden. Ich finde keine Vorschrift im neuen Gebührenrecht für die Rücknahme (auch interessant wäre dies für die Zurückweisung). In der Gegend um KV-Nr. 15212 habe ich nichts gefunden.

    Wer kann helfen?

    Oder möchte der Gesetzgeber nun immer den vollen Ansatz (0,5-Gebühr) haben?

    Danke für die Mühe.

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  • In meinen Unterlagen habe ich das Folgende - leider ohne Quellenangabe (wahrscheinlich ein Skript):

  • Danke schon mal. Da ich auch nichts gefunden habe und es auch im §-Teil des Gesetzes keine extra Regel gibt, scheint die Ermäßigung weggefallen zu sein.

    Jedoch bitte ich noch um andere Äußerungen, da dies ja eine erhebliche Belastung für den Antragsteller darstellt.

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  • Oder möchte der Gesetzgeber nun immer den vollen Ansatz (0,5-Gebühr) haben?

    Offensichtlich, da keine Ermäßigungstatbestände vorhanden sind. Auch bei nach § 128d KostO zu erheben gewesenen Gebühr gab es keine Ermäßigung. Es ist eine Verfahrensgebühr, die das gesamte Verfahren abgilt und deshalb unabhängig davon entsteht, wie das Verfahren endet.

  • Bzgl. der Regelung zu § 128 d KostO möchte ich bemerken, dass ich o. Ansicht nicht teile. Hier dürften die §§ 130, 131 KostO anzuwenden gewesen sein. Auf die Kommentierung im Korinthenberg zur KostO wird verwiesen:

    "Die Rücknahme des Antrags bewirkt keine Ermäßigung der Gebühr. Das war „unter dem GKG“ angesichts des Gebührensatzes von 0,5 vertretbar, bei dem jetzigen Gebührensatz erscheint das jedoch „relativ unverhältnismäßig“ und somit verfassungswidrig. Deshalb ist § 130 Abs. 2 anzuwenden (obwohl er „eigentlich“ durch den Gebührentatbestand „Verfahren“ ausgeschlossen ist).".

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  • Gibt es mittlerweile weitere Meinungen oder Handhabungen dazu aus der Praxis?

    Auch wir haben bisher bei Antragsrücknahme - aus den auch weiter oben bereits genannten Gründen - den § 130 Abs. 2 KostO angewandt.

    Laut Synopse im Hartmann-Kommentar "Kostengesetze" 43. Auflage wäre dafür nun entsprechend die Nr. 14401 GNotKG anwendbar. In der Vorbemerkung zu dieser Ziffer steht allerdings explizit, dass diese Ziffer auch nur für diesen Hauptabschnitt anwendbar ist. Das Aufgebotsverfahren unter Nr. 15212 GNotKG ist allerdings in einem anderen Hauptabschnitt geregelt. Demnach sieht es wirklich ganz so aus, als müsste auch bei einer Antragsrücknahme die 0,5 Gebühr nach Tabelle A abgerechnet werden, was aus unserer Sicht zu unvertretbar hohen Gebühren führt.

    Hat jemand evtl. bereits die Meinung seiner Bezirksrevisoren dazu eingeholt?

  • Ja, unsere Revisorin hat Schulungen zum GNotKG durchgeführt, im Ergebnis sieht sie es so, wie von "13" dargestellt. Die Verfahrensgebühr wird mit dem Antragseingang fällig, es gibt keine Ermäßigungstatbestände.

    Das muss sich aus den BT-Drucksachen ergeben (ich meine, das betrifft nicht nur Aufgebotsverfahren, sondern alle die Verfahren, in denen eine Verfahrensgebühr anzusetzen ist). Nötigenfalls musst du eine Beschwerde provozieren, wenn du es höherinstanzlich überprüft haben willst ...

  • Danke für die schnelle Antwort! Habe auch nochmal bei unseren Revisoren nachgefragt... Ebenfalls dieses Ergebnis:

    "Daim GNotKG für das Aufgebotsverfahren eine dem § 130 Abs. 2 KostOentsprechende Vorschrift fehlt unddie KVNr. 14401 nur auf Aktgebühren des betreffenden Abschnittes anwendbar ist,
    istdie 0,5 Verfahrensgebühr auch in den Fällen der Zurückweisung oder Rücknahmedes Antrages in voller Höhe zu erheben.
    DieGebühr fällt mit der Einleitung des Verfahrens an, unabhängig von dessenweiterem Schicksal."

  • Ich habe ja das Thema losgetreten. Die Rechnung ist längst versandt und vermutlich auch bezahlt. An den Systemwechsel muss man sich halt gewöhnen, jedoch ist es halt so - einfach mal beantragen, ist halt auch einfach mal teuer. Dies bedeutet die Bürger müssen vor Antragstellung richtig überlegen bzw. besser richtig suchen! :D

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  • Das mit dem Suchen lässt sich wohl auch nicht endlos dehnen. In einer neuen Sache ist bei mir "äußerst intensivst" gesucht worden... :D

  • Das mit dem Suchen lässt sich wohl auch nicht endlos dehnen. In einer neuen Sache ist bei mir "äußerst intensivst" gesucht worden... :D

    Naja, dann muss man halt den Antrag stellen - die Kosten tragen und dann ggf. die Urkunde wieder finden und nichts von Staat - außer die Veröffentlichungsauslage ggf wieder bekommen!:unschuldi

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