Vergütung Verfahrenspfleger

  • Bin ganz neu in Betreuung und völlig ahnungslos. :confused:Aufgrund der riesen Aktenberge habe ich keine Zeit im Forum über "Vergütung Verfahrenspfleger" zu recherchieren.
    :(Könnte mir jemand kurz alle wichtigen Vorschriften bzw. allg. Hinweise auflisten?

    Ich habe hier z.B einen Antrag eines Verfahrenspflegers (kein Rechtsanwalt), der beantragt die Festsetzung auf Basis von 165 Minuten Zeitaufwand (ohne Berechnung, ohne Summen usw.) Ich weiß jetzt gar nicht, welche Gebühr ich da zugrunde legen muss!?!

    -wird immer gegen die Landeskasse festgesetzt, oder auch gegen den Betreuten, wenn Vermögen vorhanden?

    In einer anderen Akte hat die Verfahrenspflegerin zumindest schon mal Antrag nebst Tätigkeitsnachweis eingereicht (sie arbeitet auch als Berufsbetreuuerin, kein RA) sie hat pro Stunde 25 € abgerechnet, nebst Auslagen (Kopien zu je 0,15€, Telefongebühr 0,60 € pro Einheit und Fahrtkosten pro km 0,27€)

    -RA dürfen sicher anders abrechnen, oder???

    Vielen Dank schon einmal vorab...

  • Man könnte sich die Frage stellen , ob es in Ordnung ist, die notwendigen Vorschriften sich von Kollegen im Forum raussuchen zu lassen , weil man selber keine Zeit dazu habe:gruebel:.

    Es gibt wohl auch keinen ( im Forum ) , der das alleinige Recht auf Aktenberge gepachtet hat.

    Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen , die Motivation zur Eigenrecherche zu unterstützen , in dem man z.B. ( nicht abschließend ! ) auf §§ 277 u. 168 FamFG sowie § 1 u. 3 VBVG verweist.

  • Ausführlicher als der schnelle Kauz...

    Bin ganz neu in Betreuung und völlig ahnungslos. :confused:Aufgrund der riesen Aktenberge habe ich keine Zeit im Forum über "Vergütung Verfahrenspfleger" zu recherchieren.
    :(Könnte mir jemand kurz alle wichtigen Vorschriften bzw. allg. Hinweise auflisten?

    Nur, weil heute Freitag ist...


    Ich habe hier z.B einen Antrag eines Verfahrenspflegers (kein Rechtsanwalt), der beantragt die Festsetzung auf Basis von 165 Minuten Zeitaufwand (ohne Berechnung, ohne Summen usw.) Ich weiß jetzt gar nicht, welche Gebühr ich da zugrunde legen muss!?!

    Betreuer oder Ehrenamtler? Für Betreuer gilt § 277 Absatz 2 FamFG, für die anderen § 277 Absatz 1 FamFG.


    -wird immer gegen die Landeskasse festgesetzt, oder auch gegen den Betreuten, wenn Vermögen vorhanden?

    Immer erst gegen die Landeskasse, ggf. dann nachträglich mit Sollstelllung, wenn Vermögen über 2.600 EUR da ist. § 277 Absatz 5 FamFG


    In einer anderen Akte hat die Verfahrenspflegerin zumindest schon mal Antrag nebst Tätigkeitsnachweis eingereicht (sie arbeitet auch als Berufsbetreuuerin, kein RA) sie hat pro Stunde 25 € abgerechnet, nebst Auslagen (Kopien zu je 0,15€, Telefongebühr 0,60 € pro Einheit und Fahrtkosten pro km 0,27€)

    Auf den Stundensatz kommst Du über § 277 Absatz 2 FamFG welcher sowohl auf § 1836 Absatz 1 BGB und § 3 VBVG verweist. Auslagen nach § 277 Absatz 1 FamFG


    -RA dürfen sicher anders abrechnen, oder???

    Sicher, wenn Sie mit RA-Anspruch bestellt sind.


    Vielen Dank schon einmal vorab...

    Bitte, gern.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich glaube , Du hast heute eine gute Tat vollbracht.:daumenrau

    Von solchen Meriten werde ich wohl im Hinblick auf #2 verschont bleiben.:)

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran, auch wenn der Tread schon etwas älter ist.
    Ich frage mich gerade, ob ein Rechtsanwalts-Verfahrenspfleger Fahrtkosten als Auslagen und zusätzlich die Zeit die er für die Fahrtstrecke gebraucht hat nebeneinander abrechnen kann. Also konkret 20 Min für hin und Rückweg und zusätzlich 4,20 als Fahrtkosten (7km x 0,3 x 2)?

    Danke im Voraus.:)

  • Klar, wie jeder andere Verfahrenspfleger auch. Die Fahrten haben nun einmal Zeit verbraucht, die zu vergüten ist. Die Sachkosten (=Auslagen) stehen doch immer neben der Entlohnung (=Zeitvergütung).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo zusammen, ich hänge mich hier auch mal dran. Bei angemeldeten Kopien durch den Verfahrenspfleger, prüfe ich da auch die Notwendigkeit einzelner Kopien? Insbesondere wenn dem Verfahrenspfleger die Akte übersandt war. Ich mache neben Betreuung auch Strafsachen, vielleicht bin ich deshalb bezüglich Notwendigkeit von Kopien etwas zu streng in dieser Sache, aber ich hatte das noch nie, dass ein Verfahrenspfleger Kopien anmeldet :confused:

    Vielen Dank!

  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.

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  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.


    Bei uns kommt es ständig vor, dass Verfahrenspfleger Kopien fertigen.

    Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Verfahrenspfleger, der auch als RA arbeitet, für die ersten 50 Seiten Kopien (schwarz-weiß) je Stück 0,50 € abrechnen kann? :gruebel:

  • Das hat noch keiner gemacht. Es waren immer so ca. 15 Cent.

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  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.

    Bei uns kommt es ständig vor, dass Verfahrenspfleger Kopien fertigen. Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Verfahrenspfleger, der auch als RA arbeitet, für die ersten 50 Seiten Kopien (schwarz-weiß) je Stück 0,50 € abrechnen kann? :gruebel:



    Sind die tatsächlichen Kosten nachgewiesen (z.B. Copyshop).

    Ansonsten JVEG?

  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.

    Bei uns kommt es ständig vor, dass Verfahrenspfleger Kopien fertigen. Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Verfahrenspfleger, der auch als RA arbeitet, für die ersten 50 Seiten Kopien (schwarz-weiß) je Stück 0,50 € abrechnen kann? :gruebel:



    Sind die tatsächlichen Kosten nachgewiesen (z.B. Copyshop).

    Ansonsten JVEG?


    Weshalb sollte denn ein RA einen Copyshop aufsuchen? Der Kopierer steht bei ihm im Büro.

  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.

    Bei uns kommt es ständig vor, dass Verfahrenspfleger Kopien fertigen. Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Verfahrenspfleger, der auch als RA arbeitet, für die ersten 50 Seiten Kopien (schwarz-weiß) je Stück 0,50 € abrechnen kann? :gruebel:

    Sind die tatsächlichen Kosten nachgewiesen (z.B. Copyshop).Ansonsten JVEG?

    Weshalb sollte denn ein RA einen Copyshop aufsuchen? Der Kopierer steht bei ihm im Büro.

    Wieso RA?

  • Kommt bei uns sehr selten vor und wenn, dann ist die Anzahl der Kopien sehr überschaubar. Daher hatte ich noch nie Plausibilitätsprobleme.

    Bei uns kommt es ständig vor, dass Verfahrenspfleger Kopien fertigen. Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Verfahrenspfleger, der auch als RA arbeitet, für die ersten 50 Seiten Kopien (schwarz-weiß) je Stück 0,50 € abrechnen kann? :gruebel:

    Sind die tatsächlichen Kosten nachgewiesen (z.B. Copyshop).Ansonsten JVEG?

    Weshalb sollte denn ein RA einen Copyshop aufsuchen? Der Kopierer steht bei ihm im Büro.

    Wieso RA?


    Weil sich meine Frage in Beitrag 9 auf einen RA als Verfahrenspfleger bezog.

  • Ich hänge mich auch mal hier dran:
    Kann der Verfahrenspfleger die Portokosten für den eigenen Vergütungsantrag erstattet bekommen?

    M.E. nein, da es sich um keine originäre Verfahrenspflegertätigkeit handelt (die ja grundsätzlich ehrenamtlich erfolgen sollte).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich auch mal hier dran:
    Kann der Verfahrenspfleger die Portokosten für den eigenen Vergütungsantrag erstattet bekommen?

    Ich sage nein. Die Vergütung richtet sich nach § 277 FamFG und § 1-3 VBVG.
    Die Kommentierung verweist hier dann wieder auf die Regelungen des § 1836 BGB (zum Beispiel Münchener Kommentar zu § 3 VBVG, 7. Auflage 2017, Rn. 3 ff.) und dort steht dass Zeit und Kosten für die Geltendmachung der Vergütung nicht abgerechnet werden dürfen, da es hierbei nicht um die Sorge für den Mündel/Betreuten geht sondern um die geschäftlichen Belange des Vormunds/Betreuers (ebenfalls Münchner Kommentar, Rn. 28 zu § 1836 BGB).
    Hab ich so immer raus geschrieben und das wurde dann akzeptiert (sowohl in Familiensachen als auch in Betreuungssachen).

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