Fehlende Angabe Gemeinschaftsverhältnis bei Antrag auf Eintragung einer Vormerkung

  • In meiner Akte erhalte ich den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für die im KV aufgetretenen Käufer (Ehepaar).

    Weder im schuldrechtlichen Vertrag noch bei der Auflassung ist das Gemeinschaftsverhältnis angegeben.

    Jetzt soll hier lediglich die Vormerkung für die Eheleute eingetragen werden. Ich habe in der Hochschule gelernt, dass dem § 47 GBO bezüglich der Eintragung einer Vormerkung nicht genügt werden kann und muss, dies aber unschädlich wäre.

    Leider finde ich im Schöner/Stöber nichts, was dies bestätigt, aber auch nichts Gegenteiliges. Kann mir jemand sagen, ober ich mit meiner obigen Ansicht richtig liege (gerne auch mit Fundstelle)?

    Eigentlich würde ich die Vormerkung nun ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses eintragen wollen.

    Ich bin mir aber nicht so sicher, ob ich, wenn ich es denn so ohne Weiteres eintragen kann, dem Notar einen Hinweis geben sollte, dass ich für die spätere Eigentumsumschreibung eine Erweiterung der Auflassung um das Gemeinschaftsverhältnis in notariell beurkundeter Form benötige (ich weiß, dass es dort auch andere Meinungen gibt - Auflassung nichtig und somit zurückweisen oder nur ergänzende Bewilligung in Form des § 29 GBO, aber ich vertrete die Auffassung mit der Erweitertung der Auflassung).

    Muss ich dem Notar diesen Hinweis geben oder würdet ihr anders vorgehen z. B. Mitteilung an Notar bzgl. Angabe Gemeinschaftsverhältnis (würde euch dann eine Eigenurkunde des Notars ausreichen?) und erst danach die Vormerkung eintragen?

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