Zustellungsproblem: Niederlegung bei Zustellung am Arbeitsplatz möglich?

  • Ich komme hier mit den ZPO-Vorschriften zu keinem klaren Ergebnis bei folgendem Fall:

    Zugestellt wird ein Unterhaltsfestsetzungsantrag an den Verpflichteten. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG gelten die ZPO-Vorschriften über die förmliche Zustellung.

    Dem Ast. ist die aktuelle Anschrift des Gegners nicht bekannt, weshalb die ZU nach § 177 ZPO an dem Arbeitsplatz erfolgen sollte (der Gegner ist nicht Geschäftsinhaber sondern nur einfacher Arbeiter dort).

    Zunächst wurde das Schriftstück dort durch Übergabe an einen anderen Mitarbeiter zugestellt, da der Empfänger nicht vor Ort anzutreffen war (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
    Ich habe diese ZU als nicht wirksam angesehen, da die Ersatzzustellung in dieser Weise nur möglich wäre, wenn das Geschäftslokal von dem Empfänger unterhalten werden würde.

    Ich habe dann die erneute ZU mit dem Hinweis "an Empfänger persönlich / keine Ersatzzustellung" verfügt.

    Nun hat der Zusteller das Schriftstück nach § 181 ZPO niedergelegt und die schriftliche Mitteilung darüber in der für gewöhnliche Briefe üblichen Weise am Arbeitsplatz abgegeben.

    Ich frage mich jetzt, ob bei einer Zustellung an einem anderen Ort (§ 177 ZPO) die Niederlegung zulässig ist. :gruebel:

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens ist die Zustellung so nicht wirksam. Schon vom Wortlaut her bezieht sich § 181 nur auf §§ 180 und 178 ZPO mit den dort geregelten Varianten der Zustellung. Nimmt man den § 177 wörtlich, so ist dort nur die Rede von persönlicher Übergabe und ansonsten von keiner anderen Variante.

  • Meines Erachtens spricht schon der Wortlaut der von dir genannten Normen dagegen, dass die Niederlegung am Arbeitsplatz zulässig ist.

    § 177 ZPO:
    "Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird"

    Sprich: Persönliche Übergabe, keine Ersatzzustellung auf irgendeine Art und Weise.

    § 181 ZPO:

    "Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften"

    Da steht nichts über "einen sonstigen Ort", den Arbeitsplatz oder irgendeine Einrichtung, die nicht zu Wohnzwecken dient.

    Die Niederlegung am Arbeitsplatz ist mithin nicht von § 181 ZPO umfasst und somit ebenfalls nicht wirksam.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Okay, Ihr habt meine Lesart bestätigt!

    :2danke

    Dann werde ich den Ast. mal bitten, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen. :teufel:

    Ulf

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  • Warum schickst du denn nicht einen Gerichtswachtmeister hin? Der kann sich vorher nach den Arbeitszeiten erkundigen und dann gezielt hin gehen, wenn der Mensch auch da ist. Mit dem Postboten das wird doch nichts. Der kann ja nur auf seiner "Runde" mal dort vorbei schauen. Und wenn du keine Meldeanschrift bekommst - was ja durchaus passieren kann, was machst du dann? Das zieht sich dann nur ewig hin.

  • Ist sicher eine machbare Lösung. Ich denke aber, der Ast. soll sich doch nun noch erst mal bemühen, die Wohnanschrift zu ermitteln.

    Und als allerletztes Mittel käme ja auch noch eine öffentliche Zustellung in Betracht.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was hat das mit dem Gerichtsbezirk zu tun? Wenn ich mich richtig erinnere, kannst du auch Bedienstete eines anderen Gerichts beauftragen (und wenn es dann über die dortige Verwaltung gehen sollte).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was hat das mit dem Gerichtsbezirk zu tun? Wenn ich mich richtig erinnere, kannst du auch Bedienstete eines anderen Gerichts beauftragen (und wenn es dann über die dortige Verwaltung gehen sollte).

    Ich mache bei einem Spezialkunden das immer, über Gerichtswachtmeister des zuständigen GErichts an den ARbeitsplatz. Bei der Post ist das Problem, dass die das wirklich demjenigen aushändigen müssten. Solche Sachen haben sich hier von der Post als eher hinderlich erwiesen. Die Gerichtswachtmeister - gerade wenn man das Gericht kennt - sind meistens noch lenkbar (die schreiben dir dann bei Bedarf auch hin, warum z.B. etwas nicht zugestellt werden konnte und wie die Situation vor ort ist). bei der Post steht dann oft nur da "unzustellbar" und dann fängt man an zu rotieren. Es kann ja auch sein, dass der Empfänger gerade Urlaub hat oder so und deswegen nicht anzutreffen. bei uns klappt das super über den Gerichtswachtmeister, der ruft dann an und teilt uns mündlich mit, was der Arbeitsgeber dazu gesagt hat und so.

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