Im vV kann der Ast. ja beantragen, dass die Rückstände ab Zustellung des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind. Die Formulare unserer UVK sehen dazu vor, dass ein zu verzinsender €-Betrag einzusetzen ist. Der dort vom Ast. eingetragene Betrag entspricht in der Regel der Höhe der Rückstände.
Nun habe ich aber 2 Fälle, in denen der Betrag deutlich niedriger als die von mir berechneten Rückstände sind.
Würdet Ihr die Verzinsung nun wie beantragt - also auf die geringeren Beträge - festsetzen oder ist der im Antrag genannte Betrag eigentlich unerheblich, da die Verzugszinsen doch gesetzlich auf den zum Zeitpunkt der Zustellung rückständigen Betrag zu zahlen sind (§§ 288, 291 BGB).