Verzinsung im vereinfachten Verfahren

  • Im vV kann der Ast. ja beantragen, dass die Rückstände ab Zustellung des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind. Die Formulare unserer UVK sehen dazu vor, dass ein zu verzinsender €-Betrag einzusetzen ist. Der dort vom Ast. eingetragene Betrag entspricht in der Regel der Höhe der Rückstände.

    Nun habe ich aber 2 Fälle, in denen der Betrag deutlich niedriger als die von mir berechneten Rückstände sind.

    Würdet Ihr die Verzinsung nun wie beantragt - also auf die geringeren Beträge - festsetzen oder ist der im Antrag genannte Betrag eigentlich unerheblich, da die Verzugszinsen doch gesetzlich auf den zum Zeitpunkt der Zustellung rückständigen Betrag zu zahlen sind (§§ 288, 291 BGB).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen, ich würde nicht über den Antrag hinausgehen, da das vV ja ein Antragsverfahren ist.
    Im Zweifel kanst Du ja beim Antragsteller nachfragen, das würde doch dann aber bei Änderung eine erneute Antragszustellung bedeuten. Ich würde also antragsgemäß festsetzen.

  • Danke für Deine Antwort!!!

    Dahin habe ich auch tendiert aber sicher war ich nicht. Werde es nun aber so handhaben! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!