Ich plage mich gerade mit einem Fall herum und benötige ein paar Denkanstöße.
Im Jahr 1995 haben Ehegatten ein gemeinschaftliches, notarielles Testament errichtet. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt. Jahre später wurde die Ehefrau gebrechlich und musste in ein Altenheim (in dem sie heute noch lebt). Eine Betreuung wurde für sie eingerichtet; Betreuer war der Ehemann.
Dieser hat im Jahr 2004 das gemeinschaftliche Testament durch eine notarielle Urkunde widerrufen. Die Zustellung einer Ausfertigung an die Ehefrau persönlich ist nachgewiesenermaßen erfolgt. Anschliessend hat der Ehemann im Jahr 2006 (ebenfalls notariell) anders testiert. Im Jahr 2013 verstarb der Ehemann.
Es liegt nun der Berichtigungsantrag des Erben aus dem letzten Testament vor. Hier stellen sich mir aus der Sicht des Grundbuchamtes folgende Fragen:
a) muss und kann ich die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau bei Zugang des Widerrufs prüfen?
b) falls ein Ergänzungspfleger (mit entsprechendem Wirkungskreis) bestellt war: konnte dieser ebenfalls wirksam den Widerruf entgegen nehmen?
c) fällt dies überhaupt in die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes und ist nicht vielmehr nach § 35 GBO ein Erbschein erforderlich?
Für "Input" aus dem Forum wäre ich sehr dankbar !