Folgender Fall liegt mir vor:
Eigentümerin F ist verstorben. F hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann M zwei privatschriftliche Testamente verfasst.
In dem älteren Testament haben sich M und F gegenseitig zu Vollerben und die gemeinsamen Kinder A, B, C und D zu Schlusserben bestimmt.
Im zweiten Testament haben sie erklärt, dass alle vorigen Testamente ungültig sein sollen und sich dann wechselseitig zu Vollerben eingesetzt. Eine Schlusserbeneinsetzung wurde nicht vorgenommen.
Nach dem Tode des M hat F mit dem Sohn D einen Erbvertrag geschlossen und D darin vertragsgemäß als Alleinerben eingesetzt.
Da die gemeinschaftl. Schlusserbeneinsetzung aus dem 1. Testament ja aufgehoben wurde, konnte die F erbvertraglich so verfügen, denke ich.
Ich frage mich aber, ob ich ohne Erbschein berichtigen kann, da hier ja die Erbeinsetzung des D zum Alleinerben nur aufgrund der privatschriftlichen Aufhebung der Schlusserbeneinsetzung möglich war.