Mehrere konkurrierende Zwangshypotheken

  • Vor ein paar Tagen musste ich den Antrag auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek beanstanden, da zum einen ein Gemeinschaftsverhältnis im Titel fehlte und zum anderen eine Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO nicht nachgewiesen war.

    Beantragt war die Absicherung eines Teils der Forderung an Grundstück 1 und eines restlichen Teils an Grundstück 2.

    Nun kommt ein vollzugsreifer Antrag eines anderen Gläubigers auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek an Grundstück 2 und Grundstück 3, so dass hinsichtlich BV 2 eine Konkurrenz zum beanstandeten Antrag besteht.

    Wie ist nun zu verfahren?

    Kann/muss ich für die 1. Hypothek an BV 2 eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen? Allerdings fehlt ja mit dem Gemeinschaftsverhältnis eine auch für die Eintragung der Vormerkung wesentliche Angabe, oder?
    Und was ist mit dem bestehenden vollstreckungsrechtlichen Hindernis (fehlende Zustellung)? Insoweit kommt ja eine Vormerkung nach § 18 GBO eigentlich gar nicht in Betracht. :gruebel:

    Ich tue mich aber auch schwer damit, den 2. Antrag wochenlang liegen zu lassen, bis der 1. Titel ergänzt wurde oder die gesetzte Frist (in ca. 1 Monat) abgelaufen ist.

    Oder ist beim Zusammentreffen von vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Mängeln der Antrag vielleicht eigentlich zurückzuweisen, so dass der 1. Antrag derzeit gar keinen Rang wahrt? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Wer laaange sucht...

    Habe jetzt doch noch einen kleinen Satz zu meinem Problem finden können:

    Im Bauer/von Oefele, 3. Auflage, heißt es unter Rn. 12 zu § 18 GBO am Ende:
    "(...) wenn einem Antrag sowohl ein vollstreckungsrechtlicher wie ein grundbuchrechtlicher Mangel anhaftet, kann zwar zur Beschleunigung (auch) eine Zwischenverfügung ergehen, diese hat aber keine Rangwahrungswirkung."

    Demnach werde ich nun den 2. Antrag vor dem 1. erledigen.

    Ulf

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  • GAU. Die fehlende Zustellung ist ein vollstreckungsrechtliches Problem. Außer man ist der Ansicht, dass dann, wenn lediglich der Nachweis fehlt, die Zustellung aber erfolgt ist, eine rangwahrende Zwischenverfügung möglich sei. Dass die Voraussetzung vorliegt, müßte aber selbst dann zumindest behauptet worden sein. Das fehlende Beteiligungsverhältnis kann nicht rangwahrend beanstandet werden. Außer man folgt der anderen Meinung. S. auch nachstehend; z.B. die Randnummern 2143 und 2153. Ich halte beides für Zurückweisungsgründe, würde den Gläubiger aber (telefonisch) anhören. http://books.google.de/books?id=cCgckKy7p44C&pg=PA393&lpg=PA393&dq=Zustellung+Nachweis+45+zwangshypothek+Hock&source=bl&ots=P86htSH4nV&sig=uF6d6Oo23lehdS70smUo4liPV84&hl=de&sa=X&ei=vGJyUrmAIPDV4ATXnYDwCg&ved=0CDYQ6AEwAQ#v=onepage&q=Zustellung Nachweis 45 zwangshypothek Hock&f=false

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (31. Oktober 2013 um 16:55)

  • Demnach werde ich nun den 2. Antrag vor dem 1. erledigen.

    Also Zurückweisung des 1. Antrags, weil die Aufklärungsverfügung nur taugt, bis der Antrag wegen § 17 GBO zu erledigen ist?

    Beschluss des OLG München vom 23.09.2008; 34 Wx 76/2008:

    "Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder Zwischenverfügung über einen Eintragungsantrag entschieden werden; formlose Erinnerungen, etwa die Beanstandung eines Eintragungsantrags ohne Fristsetzung, Aufklärungsverfügungen oder Vorbescheide sind dem Grundbuchverfahren in diesem Zusammenhang fremd (BayObLGZ 1993, 52; Demharter § 18 Rn. 1 m. w. N.)."

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (31. Oktober 2013 um 16:58)

  • Die Zustellung war zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung definitiv nicht erfolgt. (Das ist mir aufgrund eines Telefonats sogar positiv bekannt.)

    Ich halte das Fehlen eines Gemeinschaftsverhältnisses im Titel aber genauso für einen grundbuchrechtlichen Mangel, der durch rangwahrende Zwischenverfügung zu beanstanden ist, wie das Fehlen der Angabe in einer Bewilligung. Warum sollte man da Unterschiede machen?!

    Die Diskussion, ob bei vollstreckungsrechtlichen Mängeln eine Zurückweisung zu erfolgen hat, wenn ein weiterer - vollzugsreifer - Antrag eingeht, hatten wir schon mal geführt. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass eine Zurückweisung - entgegen OLG München - unterbleiben kann. Ich behandle den Antrag einfach so, als wenn er erst mit Behebung aller vollstreckungsrechtlichen Mängel gestellt wird und erst dann als Antrag i.s.d. §§ 17 und 18 GBO anzusehen ist. :D

    Ulf

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  • ... Fehlen eines Gemeinschaftsverhältnisses ...

    Hock/Klein/Hilbert/Deimann a.a.O. Rn 2219:

    "Eine Auffassung geht davon aus, dass ein solcher Titel für die Zwangsvollstreckung und damit zur Eintragung einer Zwangshypothek mangels entspr. Bestimmtheit ungeeignet sei. Eintragung sei nur auf Grund einer Titelergänzung durch das Prozessgericht möglich. Da es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelt, kommt der Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung nicht in Betracht."

    Entsprechend lasse ich z.B. auch bei der fehlenden Angabe der Gesellschafter einer GbR den Titel (nur) durch das Prozeßgericht ergänzen. Ist natürlich meinungsabhängig und und es liegt ja schon ein anderer vollstreckungsrechtlicher Mangel vor (vgl. Beschluss des des OLG München vom 29.01.2009; 34 Wx 116/08). Die Idee mit der nicht rangwahrenden Aufklärungsverfügung entsprechend § 139 ZPO verstehe ich andererseits zwischenzeitlich immer weniger. Für mich ist das einfach - wie im Zivilprozess - ein bloßer Hinweis an den Antragsteller. Entweder schriftlich oder telefonisch mit Vermerk zur Akte. Entschieden wird dann nach § 18 GBO.

    Aber jetzt ist erst mal :wochenende:

  • Entscheidend für die Frage der Rangwahrung einer Zwischenverfügung in solchen Angelegenheiten ist, daß nur grundbuchrechtliche Hinderungsgründe bestehen. Sofern auch nur ein vollstreckungsrechtlicher Mangel dazukommt, ist die Rangwahrung dahin.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • @ 45:
    Ich glaube aber ehrlich gesagt nicht, dass ein GV oder auch das Vollstreckungsgericht beim Antrag auf Erlass eines Pfüb ein fehlendes Gemeinschaftsverhältnis im Titel beanstanden würde. Ansonsten würden wir wohl nicht so viele "unbestimmte" Titel mehr bekommen.

    @ Pfänder:
    Schön auf den Punkt gebracht!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mag ja sein. In der Praxis sieht es allerdings ziemlich anders aus. Und einem vom RA der Gläubiger beauftragten GV kann es auch egal sein, in welchem Verhältnis due Gläubiger zu einander stehen, da er ja eingezogene Beträge in aller Regel an deren RA auskehrt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mag ja sein. In der Praxis sieht es allerdings ziemlich anders aus. Und einem vom RA der Gläubiger beauftragten GV kann es auch egal sein, in welchem Verhältnis due Gläubiger zu einander stehen, da er ja eingezogene Beträge in aller Regel an deren RA auskehrt.

    Schon. Würde ich im Vollstreckungsgericht vermutlich auch nicht prüfen ;). Aber täten müßte man wohl. Noch `ne Fundstelle: Zöller/Vollkommer § 690 Rn 9: "das Beteiligungsverhältnis ist jeweils [Antragsteller und Antragsgegner] anzugeben.". Zu Klage und Urteil würde man wahrscheinlich Ähnliches finden.

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