Hofvermerk an fremden Miteigentumsanteil?

  • B ist als Hoferbe des A 1995 in das Hofgrundstücks- Grundbuch 12 eingetragen worden.A ist daneben 1990 gemeinsam mit weiteren Anliegern- die wie er alle zum Erreichen Ihrer Höfe und Grundstücke auf die Nutzung des Weges, (der bisher ungebucht und herrenlos war) angewiesen waren, Miteigentümer an einem Wegegrundstück geworden, das auf einem anderen Grundbuchblatt 34 gebucht ist.
    Nun legt B eine rechtskräftige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aus 2010 vor, wonach der (tatsächlich noch für den verstorbenen A gebuchte) Miteigentumsanteil auf Blatt 34 zu seinem Hof gehören soll.
    Da stolpere ich nun über die verschiedenen Eigentümer. B ist seit 1995 Eigentümer des Hofgrundstücks Blatt 12 aufgrund Hoffolgezeugnis (er wäre vermutlich kein gesetzlicher Erbe). Als A 1995 verstarb, war sein Miteigentumsanteil definitiv noch kein Bestandteil des Hofes. Damit könnte eine andere Erbfolge eingetreten sein, nämlich testamentarische oder gesetzliche. Das hat das Landwirtschaftsgericht offenbar nicht geprüft, dort wurde allein darauf abgestellt, daß der Miteigentumsanteil dem Hof dient. Nur die weiteren Anlieger wurden angehört.
    Wenn ich nun den Hofvermerk für den Miteigentumsanteil eintrage, könnten die Rechte der Erben vereitelt und das Grundbuch unrichtig werden, oder?
    Müsste dann nicht auch B in Rechtsnachfolge als Miteigentümer in Blatt 34 eingetragen werden oder ist es unschädlich, daß es derzeit verschiedene Eigentümer sind und möglicherweise auch andere Erben einzutragen gewesen wären?

    Was würdet ihr tun?

  • Da A verstorben ist, kann er wohl nicht mehr Eigentümer des Wegeanteils sein, denke ich. Die Frage ist dann, wer ihn insoweit beerbt hat. Für diese Frage kommt es darauf an, ob der Wegeanteil zum Zeitpunkt des Todes des A hofzugehörig war oder nicht.

    Wenn also das Lw-Gericht nun feststellt, dass der Anteil zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles hofzugehörig war, dann ist er auch auf B als Hoferben übergegangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Erstmal die Akten des Landwirtschaftsgericht aus 1995 und 2010 einsehen. Der Weganteil kann m. E. auch schon 1995 trotz fehlendem Hofzugehörigkeitsvermerk zum Hof gehört haben. Falls die Landwirtschaftsakten die Sache nicht klären; Vorlage an das Landwirtschaftsgericht m.d.B. um Prüfung, ob der Wegeanteil bereits 1995 zum Hof gehörte.

  • Der Weganteil kann m. E. auch schon 1995 trotz fehlendem Hofzugehörigkeitsvermerk zum Hof gehört haben.


    Völlig richtig! Die Eintragung eines Hofvermerks ist für die Hofeigenschaft nur im Falle eines geringen Wirtschaftswertes konstitutiv. Stellt die Besitzung einen Hof dar, so sind dienende MEAe automatisch hofzugehörig, soweit die Voraussetzungen des § 2 lit. b) HöfeO vorliegen. Auf die Eintragung eines Zugehörigkeitsvermerkes kommt es also nicht an. Somit kann aus dem Fehlen nicht gefolgert werden, dass der Anteil beim Erbfall nicht zum Hof gehörte.

    Ulf

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  • Ist es nicht so, daß erst mit Rechtskraft der Lw- Entscheidung die Hofzugehörigkeit eintritt?


    Nein. In aller Regel ist es eher nicht so. Siehe oben bzw. §§ 1 u. 2 HöfeO.

    Ulf

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  • Dann hätte ich ja gar kein Problem...(außer, dass in Blatt 34 weiterhin der Verstorbene als Miteigentümer steht. Trotzdem vorher Berichtigung, oder?)
    Ich werde mir jetzt trotzdem erstmal die Lw-Akten kommen lassen. Aus der Entscheidung geht eine Rückwirkung nämlich erstmal vom Wortlaut her nicht hervor. Es wurde auch nicht auf §§1,2 HöfeO Bezug genommen.

  • Ich sehe jedenfalls kein Problem - von der noch fehlenden Berichtigung des Anteils aufgrund des damaligen Erbfalles mal abgesehen.

    Die getroffene Entscheidung, dass der Anteil des A zum Hof des B gehört, setzt ja voraus, dass der Anteil damals beim Erbfall zum Hof des A gehörte. Das müsste sich eigentlich auch aus der Beschlussbegründung ergeben, wenn der Lw-Richter vernünftig begründet hat.

    Ulf

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  • Hallo,

    ich habe hier auch einen Miteigentumsanteils-Antrag:
    Der Hofvermerk lautet "Der 1/8 Miteigentumsanteil des A ist Bestandteil des in Blatt xxx eingetragenen Hofes".
    Auf Blatt xxx ist ein korrespondierender Zugehörigkeitsvermerk ("zum Hof gehört der 1/8 Anteil des Eigentümers in Blatt yyy") eingetragen.


    A hatte zwischenzeitlich einen weiteren 1/8 Anteil hinzuerworben und danach den gesamten Hof an B verkauft.

    Mir liegt jetzt ein notarieller Antrag vor mit der Bitte, den Hofvermerk auf den jetzt bestehenden 1/4 Anteil des B "auszuweiten".

    Handelt es sich dabei lediglich um eine Berichtigung (bzw. Anpassung) des Hofvermerks, folgend aus § 2 Buchst. a) HöfeO?
    Oder benötige ich bezüglich des in Rede stehenden Anteils ein Ersuchen des Lw-Gerichts?

  • Über den Antrag muss nicht das Grundbuchamt sondern das Landwirtschaftsgericht entscheiden. Antrag an Landwirtschaftsgericht, Abgabenachricht, irgendwann kommt das Ersuchen.

  • Hofvermerke werden von mir ohne Ersuchen nie angefasst.

    Daher wie Norwegen!

    Ulf

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