Auflassungsvormerkung nach der Auflassung

  • Also:

    Ich habe ein Erbengemeinschaft bestehend aus A und B. Diese waren beim Notar wegen der Erbauseinandersetzung.
    Die Erbengemeinschaft steht schon im Grundbuch drin.
    Im Nachlass sind die Grundstücke 1)- 6) vorhanden.
    Erbe A soll 1)-3) bekommen und Erbe B 4)-6).

    Dann kommt in der Urkunde die Auflassung (wir sind uns einig...). Die Eintragung der jeweiligen Eigentumsänderung wird bewilligt. Danach, dass der jeweilige Erwerber den Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch beantragt.

    Soweit alles noch ok.
    Dann aber:
    Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Alleineigentums an 1)-3) bewilligen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung. A beantragt die Eintragung der Vormerkung.

    Der beurkundete Notar beantragt gem. §15 GBO die Eintragung der Vormerkung und den Vollzug aller in der Urkunde gestellten Anträge.


    Momentan sieht es so aus, dass sich A dem Sinn der Vormerkung bewusst war und deshalb mit dem Notar das so geregelt hat.
    Was A sich aber nicht bewusst war (ich denke der Notar hat A trotzdem darüber belehrt), ist dass mit Vollzug der Auflassung A Eigentümer wird und es eigentlich nichts mehr zu schützen gibt.

    Es gibt dann jetzt 2 Wege für mich:

    1) Es gelingt mir, dass sich die Beteilligten das Missverständnis zwischen Notar und A eingestehen und dann der Antrag bezüglich der Vormerkung formgerecht zurückgenommen wird.

    oder

    2)ich muss darlegen, warum ich nicht der Meinung bin, dass ich das so wie beantragt eintragen kann.

    Mein Bauchgefühl lässt mich daran denken, dass die Vormerkung einen Anpruch, hier auf Übertragung, sichert.

    In der Sekunde, in der ich Beides eintragen würde, wäre ja der Anspruch durch Vollzug der Eigentumsübertragung nicht mehr da.

    Macht mein Gedankengang/Bauchgefühl Sinn?

  • Sind denn für die Eigentumsumschr. alle Unterlagen da? Evtl. UB?

    Notar anrufen, es handelt sich mit Sicherheit um ein Versehen, dass der Allgemein-Passus "Vollzug aller enth. Erklärungen..." nicht gestrichen wurde.

  • Da würde ich den Notar mal fragen, ob der Antrag so zu verstehen ist, dass die Vormerkung nicht eingetragen werden soll, wenn keine Zwischenanträge oder -eintragungen vorliegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe mit dem Notar gesprochen. Besagte Person A möchte unbedingt diese Vormerkung und setzt mittlerweile mir Fristen, bis wann ich antworten muss bzw. vollziehen soll.


    Ideen??

    Stimmt mein Bauchgefühl oder kann ich vollziehen obwohl es irrsinnig ist?:gruebel:

  • Na, wenn er unbedingt will, trag doch ein! Überprüfe aber auch noch mal genau, ob die Wertangabe im Vertrag realistisch ist. :teufel:

    Ulf

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