Aufgaben Vormundschaft

  • Ich bin nicht sorgeberechtigt für das Baby. Sollte dann mein Mündel die Sache vor Gericht bringen, wenn sie ihr Kind wieder zurück will?

  • @Lilith:


    Eine Inobhutnahme innerhalb einer Mutter-Kind-Einrichtung wird von unserem Jugendamt übrigens nie durchgeführt. Unser Leiter vertritt die Ansicht, dass sich ein Kind hier in einer sicheren Umgebung aufhält. Wenn hier ein gravierendes Problem auftritt, wird z. B. - wenn denn noch Sorgerecht der Mutter besteht - vielmehr übers Gericht Sorgerechtsentzug angeregt. Ein Pfleger mit Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Vormund sorgt dann ggf. für einen anderen Aufenthaltsort des Kindes. Wenn schon ein Vormund vorhanden ist, geht's ja noch einfacher.
    Das sehen aber die JÄ unterschiedlich !


    Hier ist mir unklar, weshalb eine Mutter, die in einer Mu-Ki-Einrichtung wohnt, noch das Sorgerecht innehaben kann, da sie doch minderjährig sein müsste? D.h. das Sorgerecht liegt doch in jedem Fall bei einem (Amts-)Vormund.
    Oder ist es möglich, dass auch das ruhende Sorgerecht der mj. Mutter entzogen werden kann?

  • „In §27 SGB VIII ist der "Personensorgeberchtigte" zum Antrag berechtigt und Empfänger der Hilfe. Die PS wurde nicht entzogen, sie ruht nur. Zur wirksamen Ausübung ist von Gesetzes wegen die Amtsvormund vorgesehen. Damit ergibt sich für den ges. Vertreter der mj Mutter kein Entscheidungsbereich.“ (Moosi)

    Genau diese Ansicht vertrat man heute in unserer WJH, als ich den Fall dort mal vorgetragen habe.
    Es wurde intensiv über die Konstellation diskutiert.

    Im Falle einer Inobhutnahme müsste das JA die Erziehungsberechtigten gem. § 42 III SGB VIII unverzüglich informieren. Widersprächen sie der Maßnahme, müsste entweder das Kind herausgegeben oder das Familiengericht eingeschaltet werden, so der Kollege.

    Wer geht denn zum Familiengericht? Die mj. Mutter oder ich als ihr Vormund?

  • Hallo Lilith,

    auch die ruhende elterliche Sorge kann entzogen werden. Da dein Mündel aber alles mit zutragen scheint, was das JA mit dem Baby plant, gibt es dafür keinen Ansatzpunkt.

    Wenn es ein Sorgerechtsverfahren gegen Dein Mündel geben sollte, müsst Ihr natürlich beide hin. Du musst die VKH für die minderjährige Mutter beantragen und tunlichst die Beiordnung eines RA. Auswahl des RA überlasse ich den Mündeln. Glaub mir, das übersiehst Du besser nicht.

    Bei einer Inobhutnahme des Babys nach § 42 SGB VIII sind Mutter und gesetzlicher Vormund des Babys die gesetzlichen Vertreter.

    Eine Hilfe für Eltern und Kind ist nicht an das Elter der Eltern gebunden, nur an das Alter des Kindes (unter 6). Deshalb können in einer derartigen Einrichtung durchaus ältere Mütter leben. Hier in einer Einrichtung lebt eine hilflose, verwahrloste Frau aus Bulgarien, 32 Jahre alt, Baby behindert, beide nicht krankenversichert. Da kommt Freude auf.

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