Aufgaben Vormundschaft

  • Ich bin Vormünderin für eine 16jährige, die in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII wohnt. Die Betreuer begleiten Jugendliche nicht zu alltäglichen Terminen (Arzt, Termine bezüglich des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes der 16jährigen, Psychotherapeuten). Aus meiner Sicht ist es notwendig, dass hierfür ein Einzelfallhelfer bestellt wird. Das Jugendamt hat meinen Antrag abgelehnt, u.a. mit der Begründung, dass ich als Einzelvormund für die Begleitung zu speziellen Terminen zuständig bin. Das sehe ich anders - in Bezug auf die Begleitung zu o.g. alltäglichen Terminen. Gibt es hierzu Erfahrungen/Wissen über rechtliche Grundlagen?
    Danke für die Hinweise!

  • § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
    (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.

    Wenn man es ganz genau nehmen würde, müsste der Vormund zu jedem Arztbesuch mitgehen. Sollte plötzlich eine Spritze nötig sein, bedarf es der Zustimmung des Vormundes.
    Vormundschaft heißt Vertretung der elterlichen Sorge. Elterliche Sorge heißt auch Fürsorge und bedeutet Pflichten.
    Das Heim hat als solches lediglich die Alltagssorge nach § 1688 BGB.
    Aber schon eine Psychotherapie fällt nicht unter die Alltagssorge und die Pflicht, die Jugendliche zu begleiten kann man dem Heim nicht auf's Auge drücken, da hört die Alltagssorge bei Heimen auf.
    Die nehmen es genauer als Pflegeeltern, die oftmals nicht wissen, dass sie Dinge tun, die sie eigentlich nicht dürften, weil der Vormund sagt: "Ja, ja, machen sie mal", weil es so bequem ist.

  • Die Pflicht des Vormunds nach § 1793 BGB besteht, allerdings habe ich als Vormund auch das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, z.B. eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII. Hat hier jemand Erfahrungen damit, dass die Begleitung des Mündels bei alltäglichen Wegen vom Vormund an den Erziehungsbeistand delegiert wurden?

  • @Schüttelden kopf:

    Das sehe ich anders.
    [FONT=&amp](1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu "sorgen".[/FONT]

    Dafür zu "sorgen", dass z.B. sinnvolle Arztbesuche und angezeigte Psychotherapien erfolgen, heißt m. E. nicht, dass der Vormund im "Rundumpaket" zur "persönlichen Dienstleistung" verpflichtet ist.
    Dazu gibt es m. E. keine Rechtsgrundlage. Ich meine, das auch irgendwo schriftlich gesehen habe, komme aber im Moment nicht drauf, wo (evtl. in einer Stellungnahme des DiJUF oder einem Schriftstücke des L-JA). Wenn ich's finde, stelle ich's aber ein.
    Der Vormund hat das Recht, Hilfen in ANspruch zu nehmen und bestimmte Aufgaben zu delegieren, v.a. die Alltagssorge, wenn der Mündel nach §§ 27,33 oder 34 SGB VIII untergebracht ist.

    Routinearztbesuche (Kontrollbesuch beim Zahnarzt, U-Untersuchungen, Frauenarztbesuch meiner weiblichen Jugendlichen, Augenarztkontrolle, etc.) sind meiner Überzeugung nach eindeutige Alltagssorge-Angelegenheiten, die in meinen Fällen immer die Pflegeeltern/ Betreuer in Heimen übernehmen.
    Außergewöhnliche RG, die aus meiner Überzeugung i.d.R. die Anwesenheit des Vormunds erfordern, sind beispielsweise die "Einleitung" der Psychotherapie (nicht die dann folgenden rgm. Besuche), Zustimmung zur Impfung/Blutabnahme, Zustimmung zu einem operativen Eingriff, Zustimmung zur Verordnung von bestimmten Medikamenten (z.B. Psychopharmaka), Zustimmung zu Röntgenaufnahmen, Wahrnehmung eines der OP vorausgehenden entsprechenden Aufklärungsgesprächs, etc.. Auch in psychiatrischen Erst- und Abschlussgesprächen bin ich stets dabei.

    Es kann allenfalls vorkommen, dass ich auch "Routinearzbesuche" dann und wann einmal begleite, wenn ich selbst Fragen an den Arzt stellen möchte, dies mit einem Mündelkontakt verbinden will, der Arzt von sich aus darum gebeten hat o.ä.. Und wenn ein Arzt vorhat, meinem Mündel Blut abnehmen zu wollen, kann er das auch bei einem zweiten Termin tun, nachdem ich dem zugestimmt habe.

    Die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen, beinhaltet ja beispielsweise auch nicht die Erwartung, dass ich persönlich das Mittagessen zubereite, die Hausaufgaben kontrolliere, sämtliche Anfangselternabende in der Schule besuche, dem Mündel in meiner Wohnung ein Zimmer einrichte, etc.. Auch alles ALltagssorge nach § 1688 BGB.

    Ich habe dann und wann eher das umgekehrte Problem: Heime schicken mir vorgedruckte Einverständniserklärungen zu, in denen ich dann um Unterschrift gebeten werde, damit man dort die komplette Sorge wahrnehmen dürfe (inkl. der o.g. außergewöhnlichen RG). So etwas unterschreibe ich allerdings nie.

    @Lilith:

    Wenn Dein Mündel 16 Jahe alt ist, warum besucht es das in der Pflegefamilie untergebrachte eigene Kind nicht eigenständig ? Falls begleiteter Kontakt der jugendlichen Kindsmutter mit dem Kleinkind gewünscht ist, könnte man ggf. auf die Pflegefamilie oder KSB zugehen. Gibt es keine Verkehrsverbindung ? Ist das Mündel nicht in der Lage, diese zu nutzen ? Meine minderjährige Kindsmutter, deren Kind nach Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflege untergebracht ist, fährt auch ohne Betreuer zum eigenen Kind. Da lernt sie gleich etwas, was ihr noch schwer fällt: Vorab-Organisation von Fahrten und Pünktlichkeit. Beim Treffen ist die Pflegemutter des Babys dabei, die damit auch einverstanden ist. Bislang läuft es recht gut.

  • In diesem speziellen Fall bietet die Einrichtung keine Begleitungen an. Es ist eine niedrigschwellige Einrichtung, in der das Mündel kaum Regeln einhalten muss; auf der anderen Seite übernehmen die Betreuer auch keine Begleitungen etc.

    Das Mündel ist aus mehreren Gründen für Sorgeberechtigte kaum erreichbar (u.a. Pubertät - sie ist 16). Wenn ich kein Vormund, sondern einfach nur Elternteil wäre, würde ich eine Maßnahme nach § 30 SGB VIII beantragen, in der Hoffnung, dass ein Betreuungshelfer einen besseren Zugang gewinnt zu dem Mündel. Es geht nicht nur um die Begleitung, es geht auch um die Motivation zur Verselbstständigung des Mündels, die ich als Vormund in diesem Fall nur begrenzt leisten kann.

    Meine Frage ist nun, ob ich als Vormund auch das Recht habe, eine Maßnahme nach § 30 SGB VIII zu beantragen und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Antrag Aussicht auf Erfolg hat?

    Generell teile ich die Auffassung von Tenerife bzgl. der Aufgabenausgestaltung eines Vormunds. Zu Erstgesprächen (Psychotherapie) oder speziellen Arzttermine begleite ich mein Mündel selbstverständlich.

    Sonstige Begleitungen, die der Verselbstständigung des Mündels dienen, sollten aus meiner Sicht in diesem konkreten Fall delegiert werden. Zum Text des § 30 SGB VIII:

    "Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern."

    Wer ist nun antragsberechtigt? Der Vormund, die Eltern? Weiß jemand etwas dazu?

  • Ist der Sorgeberechtigte nicht in der Lage, das Kind selber zu erziehen, zu pflegen und zu versorgen, beantragt er beim Jugendamt „Hilfe zur Erziehung“ nach § 27 SGB VIII. eine solche Hilfe ist Dir offensichtlich auch bewilligt worden.

    In § 34 SGB VIII ist viel über Sinn und Aufgabe dieser Hilfe zur Erziehung ausgeführt. Den Jugendlichen lediglich in einer Einrichtung wohnen lassen ist danach keine Hilfe zur Erziehung. Erziehung, Verselbständigung, Therapie… sind dort ausdrücklich eingebettet. Für eine weitere Hilfeform wie z.B. einen Erziehungsbeistand sehe ich zunächst einmal keinen Bedarf. Die von Dir aufgeführten Dienstleistungen gehören doch zum normalen Leistungskatalog einer 34er Hilfe. Dazu sind demnach die Erziehungspersonen verpflichtet.


    Gemäß § 1688 Abs. 1,2 BGB ist die Erziehungsperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten…...

    Das ist die rechtliche Basis für das Handeln der Erziehungspersonen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung.

    Schwierig wird es, wenn er Träger der Einrichtung die Begleitungen in ihrer Leistungsbeschreibung ausgeschlossen hat und das Jugendamt mit dem Träger einen entsprechenden Kontrakt geschlossen hat. Das gibt es bei den Discountern im Asylantenbereich.


    Soviel zum Allgemeinen. Jetzt zu Deiner Hilfe zur Erziehung, Lilith:

    Der Träger bzw. das Jugendamt darf Dich nicht anders in die Pflicht nehmen als andere sorgeberechtigte Eltern. Das kriegst Du doch raus, ob die anderen Jugendlichen von ihren Eltern begleitet werden?

    Aus leidvoller Erfahrung weiß ich aber, dass Du an einem sehr kurzen Hebel sitzt. Als Berufsvormund bist Du nun mal viel dichter dran als jeder Entscheidungsträger im ASD und kannst Dich kaum verweigern, weil Du ja auch für jede vormundschaftliche Tätigkeit bezahlt wirst. Vielleicht musst Du mal mit dem Rechtspfleger absprechen, dass er Dir exemplarisch eine umstrittene Leistung nicht bezahlt, über die dann zivilgerichtlich (?) entschieden wird.

    Die Abwälzung auf den Vormund könnte im Pflegekinderbereich in Mode kommen. Mit indirekten Verweis auf meine monatlichen Kontakte stellt mir ein auswärtiges Jugendamt einfach keinen Beratungsfachdienst zur Verfügung. Im Konzept des Pflegekinderdienstes sind pro Fall zwei Kontakte im Jahr und ein Hilfeplangespräch vorgesehen. Die Pflegeeltern sind glücklich. Die wollen sowieso keinen zusätzlichen Sozialarbeiter in der Familie. Sie tun alles, damit ich mich bei ihnen wohlfühle und nur wenig Antrieb habe, jemanden zusätzlich ins Helfersystem einzubinden.



  • Schwierig wird es, wenn er Träger der Einrichtung die Begleitungen in ihrer Leistungsbeschreibung ausgeschlossen hat und das Jugendamt mit dem Träger einen entsprechenden Kontrakt geschlossen hat. Das gibt es bei den Discountern im Asylantenbereich.

    Das scheint hier der Fall zu sein. Das werde ich noch nachprüfen.



    Zitat

    Aus leidvoller Erfahrung weiß ich aber, dass Du an einem sehr kurzen Hebel sitzt. Als Berufsvormund bist Du nun mal viel dichter dran als jeder Entscheidungsträger im ASD und kannst Dich kaum verweigern, weil Du ja auch für jede vormundschaftliche Tätigkeit bezahlt wirst. Vielleicht musst Du mal mit dem Rechtspfleger absprechen, dass er Dir exemplarisch eine umstrittene Leistung nicht bezahlt, über die dann zivilgerichtlich (?) entschieden wird.

    Das Problem hier ist, dass es aus pädagogischen Gründen aus meiner Sicht besser ist, wenn ich als Sorgeberechtigter mich aus gewissen Tätigkeiten heraushalte, die der Verselbstständigung des Mündels dienen. Ansonsten besteht hier ganz schnell das Problem, das dazu geführt hat, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde.

    Zitat

    Die Abwälzung auf den Vormund könnte im Pflegekinderbereich in Mode kommen. Mit indirekten Verweis auf meine monatlichen Kontakte stellt mir ein auswärtiges Jugendamt einfach keinen Beratungsfachdienst zur Verfügung. Im Konzept des Pflegekinderdienstes sind pro Fall zwei Kontakte im Jahr und ein Hilfeplangespräch vorgesehen. Die Pflegeeltern sind glücklich. Die wollen sowieso keinen zusätzlichen Sozialarbeiter in der Familie. Sie tun alles, damit ich mich bei ihnen wohlfühle und nur wenig Antrieb habe, jemanden zusätzlich ins Helfersystem einzubinden.

    Die Abwälzung von Kosten von der Jugendhilfe auf die Gerichtskasse ist weit verbreitet, auch bei den Umgangspflegschaften. Der Gesetzgeber muss hier für mehr Klarheit sorgen.

  • Moosis Darstellung ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.

    Erziehungshilfe und Verselbständigungsanbahnung sehe ich auch als eine übliche Leistung gem. § 34 SGB VIII.

    Wir haben meines Wissens einen einzigen Fall eines Erziehungsbeistandes bei Fremdunterbringung im Hause, wobei es sich da um eine Verwandtenpflege handelt, die kurz vorm Zerbrechen stand, so dass die zusätzliche Hilfe hier von der Pflegemutter ausdrücklich auch gewünscht wurde. Beantragt hat die Kollegin als Ergänzungspflegerin mit u.a. dem Wirkungskreis der Antragstsellung nach SGB VIII. Der Erziehungsbeistand wurde auch bewilligt, da man versucht, den einzigen fam. Verbund, den der Jugendliche in der Pflegemutter noch hat, zu erhalten.

    Was mich aber gerade etwas schockiert, ist, dass es Einrichtungen nach § 34 SGB VIII gibt, die Begleitungen in Alltagsangelegenheiten im Leistungskatalog explizit ausgeschlossen haben. :eek:
    So etwas gibt es bei uns im Landkreis nicht, nicht einmal wenn es um umF geht. Und was war aus Sicht des Vormunds der ausschlaggebende Grund, das Heim zu belegen ?

    Bist Du sicher, dass das konkret ausgeschlossen wurde, Lilith ?

  • Moosis Darstellung ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.

    Erziehungshilfe und Verselbständigungsanbahnung sehe ich auch als eine übliche Leistung gem. § 34 SGB VIII.

    Wir haben meines Wissens einen einzigen Fall eines Erziehungsbeistandes bei Fremdunterbringung im Hause, wobei es sich da um eine Verwandtenpflege handelt, die kurz vorm Zerbrechen stand, so dass die zusätzliche Hilfe hier von der Pflegemutter ausdrücklich auch gewünscht wurde. Beantragt hat die Kollegin als Ergänzungspflegerin mit u.a. dem Wirkungskreis der Antragstsellung nach SGB VIII. Der Erziehungsbeistand wurde auch bewilligt, da man versucht, den einzigen fam. Verbund, den der Jugendliche in der Pflegemutter noch hat, zu erhalten.

    Was mich aber gerade etwas schockiert, ist, dass es Einrichtungen nach § 34 SGB VIII gibt, die Begleitungen in Alltagsangelegenheiten im Leistungskatalog explizit ausgeschlossen haben. :eek:
    So etwas gibt es bei uns im Landkreis nicht, nicht einmal wenn es um umF geht. Und was war aus Sicht des Vormunds der ausschlaggebende Grund, das Heim zu belegen ?

    Das Mündel ist absolut regelresistent. In der jetzigen Einrichtung hält sie es derzeit aus, weil wenig verlangt wird von ihr. Termine müssen aber eingehalten werden, gerade weil sie ihr Kind zurück will. Allerdings ist sie der Meinung, dass sie selbst entscheiden kann, welche Termine sie wahrnehmen muss und wie sie mit Absagen etc. umgeht.

    [/QUOTE] Bist Du sicher, dass das konkret ausgeschlossen wurde, Lilith ?[/QUOTE]

    Das muss ich noch herausfinden. Allerdings ist es so, dass es bei dem Mündel ähnlich wie bei dem von dir geschilderten Fall ist, dass die Hilfe nach § 34 SGB VIII sehr brüchig ist. Das Mündel steht kurz vor der drohenden Obdachlosigkeit, weil sie keine Hilfen mehr annehmen will.
    Ich bin sehr froh, dass es mit der Einrichtung jetzt einigermaßen geht. Aber wenn die Einrichtung Druck ausübt auf das Mündel, indem sie sie zu Terminen "zwingt", kann es schnell zum Abbruch der Hilfe kommen.

    Dasselbe Problem hätte ich, wenn ich auf das Mündel allzuviel Druck ausübe. Sie ist im Widerstand gegen angeordnete Maßnahmen. Hier braucht es jemand, der keine gesetzlichen Pflichten wie ich hat.

    Deshalb ist es meine Idee, dass eine zusätzliche Erziehungsbeistandschaft hier Abhilfe schaffen könnte. Das Beispiel von dir (brüchige Verwandtenpflege) trifft genau das Problem.

    [/QUOTE]

  • @Lilith:

    Deine Gedanken kann ich gut nachvollziehen.

    Ich würde in dieser Situation tatsächlich zunächst einmal nachprüfen, inwieweit die fraglichen Dienstleistungen von der Einrichtung ausgeschlossen wurden oder nicht. Grundsätzlich ist dem Heim eine Einhaltung von Terminen durch die Jugendliche zumindest offenbar eine der - wenn vielleicht auch wenigen - Regeln, die man erwartet, da sonst kein Abbruch der Maßnahme in Aussicht gestellt würde.

    Wenn kein Ausschluss der Leistung vorliegt, sehe ich die fraglichen Leistungen weiterhin primär als Aufgabe der Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII an. Das wäre dann m. E. zu klären.

    Wenn es tatsächlich einen Ausschluss geben sollte, aber ein Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund der dort strengeren Regelerfordernisse, die die Bertroffene dann vmtl. nicht einhalten würde, von Dir als Vormund eher nicht angedacht ist, hast Du m. E. als Vormund mit umfänglichen Rechten auch das Recht, einen Erziehungsbeistand zu beantragen. Ob er dann tatsächlich bewilligt wird, und ob die Jugendliche sich durch ihn von ihrer Resistenz abbringen lässt, sind andere Fragen. Wenn Du's aber probieren willst, dann probier's einfach.

    Wenn sich Dein Mündel letztlich durch nichts und niemanden zur Termineinhaltung bringen lässt und dies für die Einrichtung am Ende ein (evtl. berechtigter) Grund zum Abbruch der Maßnahme ist, stellt sich die auch spannende Frage des Umgangs eines Vormunds mit einem obdachlosen Mündel. Da wäre ich im Übrigen persönlich neugierig wegen der Einschätzung der rechtlichen Risiken für den Vormund. Wie sieht Moosi das ?
    (Eines meiner somalischen MÜndel kündigt derzeit beispielsweise auch an, aus Einrichtung Nr. 4 (!) abzuhauen und lieber auf der Straße leben zu wollen als zu akzeptieren, dass man ihm gerade kein eigenes Haus in der Münchener Innenstadt bieten kann und er sich in einer Einrichtung an Regeln zu halten hat. Der Kollege des ASD erklärte daraufhin, er werde keine weiter Einrichtung mehr suchen, da er seiner Aufgabe nachgekommen ist und Jugendhilfe Mitwirkungspflicht des Jugendlichen begründet. Ich kann den Kollegen verstehen. Er ist aber ggf. auch "aus dem Rennen", während der Vormund weiter im Fall bleibt....)

  • Das Jugendamt hat meinen Antrag auf Erziehungsbeistandschaft abgelehnt mit der Begründung, ich sei für die umfassenden Belange des Kindes zuständig. Da das Mündel derzeit kooperiert, werde ich keinen Widerspruch gegen die Sache einlegen. Allerdings werde ich schriftlich darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt anders einschätze, wonach ich für die konkrete Betreuung des Kindes zuständig bin. Des weiteren werde ich auch um Aufklärung bitten, ob die Einrichtung nicht doch zu Terminen begleiten muss, wenn es aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

    Ich hatte hier Kontakt aufgenommen mit einer Jugendamtsleitung bezüglich der Frage der Kindeswohlgefährdung durch drohende Obdachlosigkeit. Im Fragebogen Kindeswohlgefährdung in München ist m.E. drohende Obdachlosigkeit ein Anzeichen für eine akute Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt ist hier auf keinen Fall aus der Pflicht. Das sah auch die Jugendamtsleitung so.

    Die Frage, wie der Vormund sich in einem Fall von Obdachlosigkeit rechtlich absichern kann, interessiert mich auch. Gibt es hierzu Erfahrungen?

  • Mein somalisches Mündel wurde zunächst in einer Einrichtung im eigenen Lkr untergebracht (die ihm nicht gefiel, da nicht München ...), dann im Nachbarlandkreis (zwar näher an München und mit S-Bahn-Anschluss, aber eben nicht München-Innenstadt, passte ihm also auch nicht), dann zum Zwecke der Familienzusammenführung in einem Heim in der Oberpfalz zu einem Verwandten (was dazu führte, dass dann "beide" nach München wollten und abgehauen sind). Unsere WIHI und unser ASD haben ihre Leistungen umgehend eingestellt und die Inobhutnahme faktisch beendet, da es an Mitwirkungsbereitschaft des Jugendlichen offenbar fehlte.
    In München haben die Jungs dann das JA gefunden und wollten unbedingt - und mit reichlich Nachdruck - einen Platz in der Landeshauptstadt.
    Weil die Stadt aber - v.a. im Hinblick auf umF - aus allen Nähten platzt, konnte diesem Wunsch schon rein praktisch nicht nachgekommen werden. (Ich muss zugeben, dass ich es auch pädagogisch nicht sinnvoll gefunden hätte, für mein Mündel, das eben auch nicht viel von regeleinhaltung hält, auf Biegen und Brechen einen Platz in München zu finden, da wir nicht bei "Wünsch Dir was" sind, die angebotenen Einrichtungen allesamt sehr gut waren und ich ansonsten - aufgrund der exzellenten Vernetzung der Somalier - vermutlich ganze Scharen von Mündeln erleben würde, die es probieren, ihren München-Wunsch so durchzusetzen.)
    Das JA dort hat aber - nach Aussage der Kollegin - im Einvernehmen mit der Leitung trotz damals fehlender Unterbringung - von einer Inobhutnahme abgesehen, da die Jungen gepflegt aussahen und man vermutete, dass sie irgendwo einen Schlafplatz hätten. Erst im "2. Anlauf" einige Tage später wurde erneut in Obhut genommen.
    Nun ist mein Mündel derzeit in Schwaben in einer ebf. m. E. exzellenten Einrichtung. Momentan ist er zwar offenbar - nachdem wir beide eine längere Diskussion hatten - erfreulicherweise einigermaßen angepasst, aber ich bin skeptisch, da er durchaus auch schon angedroht hatte, von dort abzuhauen (natürlich mit dem Ziel München vor Augen).

    Wenn das passiert, stehen wir vor besagtem Problem: Selbst wenn Kindswohlgefährdung angenommen würde, würde mein junger Somalier nirgends bleiben, wo man ihn unterbringt. D.h.: Inobhutnahme, Beendigung wegen Abhauens, wieder Inobhutnahme, wieder Beendigung etc.. Das kann ja kein "Dauerspiel" sein. Daher verstehe ich auch den Unmut des Kollegen gut.

    Eine Kollegin im übernächsten Lkr hat derzeit ein obdachloses Mündel, das ebenso nirgends bleiben wollte. Sie trifft es unregelmäßig an, wenn es sich mal übers Handy meldet. Weitere Hilfen und Aktivitäten lässt das Mädchen nicht zu. Wir haben versucht, das rechtliche Risiko des Vormunds in einem solchen Fall im Rahmen einer Fortbildung anzusprechen: Die anwesende Dozentin war der Ansicht, da sei nicht mehr zu machen.

    Fraglich ist, ob das auch bei Gericht so gesehen würde, wenn dann doch etwas passiert ....

    Ich hoffe auch, da kommen noch Meinungen aus dem Forum !

  • Ich bin auch gespannt auf andere Erfahrungen aus dem Forum zum Thema rechtliche Absicherung bei obdachlosen Jugendlichen.

    Bei meinem Mündel steht auch die Frage im Raum, ob aufgrund ihrer Gesamtproblematik eine geschlossene Unterbringung in Frage kommt. Gibt es hierzu Erfahrungen, insbesondere auch bei 16jährigen? Und dann die Frage, ob eine deutschlandweite Liste für geschlossene Einrichtungen bekannt ist?

  • Wenn Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen, was ja häufig vorkommt, können sie auch nicht für Arztbesuche etc. eine Begleitung beim JA beantragen.
    Das ist nunmal die Ausübung der elterlichen Sorge.
    Wenn Menschen mit Alltagssorge aufgrund einer Vollmacht Dinge übernehmen, die eigentlich dem Sorgeberechtigen obliegen, dann ist das Entgegenkommen.
    Alleine schon schulische Belange, Gespräche in der Schule etc. hat rechtlich gesehen, nur der Vormund Handlungsvollmacht.
    Wir haben nämlich auch Vormünder, die Pflegeeltern das Leben schwer machen, weil sie überall dabei sein wollen und sich dabei auf ihre elterliche Sorge berufen, die ihnen mittels Vormundschaft übertragen wurde und den Pflegeeltern nichts selbständig zugestehen, was über die Alltagssorge hinaus geht.
    Und diese Vormünder sind rechtlich gesehen im Recht und man kommt gegen diese Handlungsweisen nicht an, auch wenn Pflegeeltern samt Kind somit enorm im Tagesablauf und Familiengefüge gestört werden.

    Konzentrieren wir uns doch mal nur auf den Grundsatz der elterlichen Sorge.
    Man hat als Vertreter der elterlichen Sorge Rechte UND Pflichten und kann sich nicht nur die Rechte genehmigen und Pflichten abwälzen.
    Denn was der eine Vormund als sein Recht anführt, um überall dabei zu sein, ist auf der anderen Seite auch seine Pflicht, wenn derjenige, bei dem das Kind lebt, diese Arbeit nicht übernehmen will.

  • Interessanter Gedanke. Mein Mündel (16 Jahre) hat ein Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Pflegefamilie geht mit dem Kind zum Arzt etc. Das Kind hat einen Amtsvormund. Sollte ich als Vormund des Mündels dann die Termine für das Kind wahrnehmen oder sollte das der Amtsvormund tun?

  • Wenn Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen, was ja häufig vorkommt, können sie auch nicht für Arztbesuche etc. eine Begleitung beim JA beantragen.
    Das ist nunmal die Ausübung der elterlichen Sorge.
    Wenn Menschen mit Alltagssorge aufgrund einer Vollmacht Dinge übernehmen, die eigentlich dem Sorgeberechtigen obliegen, dann ist das Entgegenkommen.....

    Dem muss ich energisch widersprechen: Wenn dem Vormund Hilfe zur Erziehung bewilligt wurde, gehören die hier zur Debatte stehenden Tätigkeiten zu den gesetzlichen Pflichten der jeweiligen Erziehungspersonen. Es sei denn der Vormund schränkt die Aufgaben ein. Lies bitte noch einmal nach, was ich heute früh zum § 1688 BGB in # 6 geschrieben habe. Die Erziehungsperson braucht keine Vollmacht.


  • Wir haben nämlich auch Vormünder, die Pflegeeltern das Leben schwer machen, weil sie überall dabei sein wollen und sich dabei auf ihre elterliche Sorge berufen, die ihnen mittels Vormundschaft übertragen wurde und den Pflegeeltern nichts selbständig zugestehen, was über die Alltagssorge hinaus geht.
    Und diese Vormünder sind rechtlich gesehen im Recht und man kommt gegen diese Handlungsweisen nicht an, auch wenn Pflegeeltern samt Kind somit enorm im Tagesablauf und Familiengefüge gestört werden.

    Das war mein daraufhin folgender Text.
    Vllt. sollte ich noch hinzufügen unter: "....was über die Alltagssorge hinaus geht ........
    "obwohl diese Erziehungsberechtigten gerne Schulgespräche alleine übernehmen würden, obwohl sie gerne selbst mit dem Kiga im Gespräch sein möchten, weil nur sie das Kind am Besten kennen usw. usw."

    Und da mischen etliche Vormünder erheblich mit, mit ihrem Recht der elterlichen Sorge und verwirren und ängstigen das Kind, weil es merkt, wie rechtlos die "Eltern" sind.
    Da nutzt es den Erziehungsberechtigten nichts, wenn sie diese Rechte als 'die ihren' dem Vormund gegenüber auslegen, weil erziehungsberechtigt.
    Oft genug sind diese Probleme bei mir zu bearbeiten, weil der Vormund sich wichtiger als wichtig nimmt, ohne zu sehen, wie verunsichert das Kind dabei wird, weil der Vormund im Grunde für das Kind ein fremder Mensch ist, der ab und an mal zu Besuch kommt.

  • @schüttel den kopf:

    Bei bewilligter HzE ist die Wahrnehmung der Alltagsangelegenheiten nicht Entgegenkommen, sondern Pflicht der erziehenden Person. Dazu gehören für mich übrigens auch Gespräche mit Lehrern, soweit es dabei nicht um grundlegende Entscheidungen (Klassenwiederholung, P-Klasse, Schulwechsel,...) geht, sondern z.B. um Hausaufgaben o.ä..

    "... die den Pflegeeltern nichts zugestehen, was über die Alltagssorge hinausgeht":
    Dinge, die über die Alltagssorge hinausgehen, sind hingegen klare Aufgabe und Pflicht des Vormunds, auch wenn es Pflegeeltern gibt, die hier gern selbst entscheiden würden. Diese Angelegenheiten sind von erheblicher Bedeutung, und nicht selten kann - wenn hier etwas schief geht - ein Schaden fürs Mündel entstehen, für den dann wer haftet ?! Solche Entscheidungen überlasse ich Pflegeeltern nicht, denn es ist meine Aufgabe, sie zu treffen, und dafür wurde ich eingestellt, was aber nicht heißt, dass ich mir nicht auch die Meinung der Pflegeeltern anhöre. Dass letztlich der Vormund die Entscheidungen trifft, die die Altagssorge übersteigen, ist für mich - neben dem rein rechtlichen Aspekt - im Übrigen auch eine Art "Arbeitsbedingung", mit der Pflegeeltern schlichtweg auch leben müssen. Und in den meisten Fällen klappt das recht gut. Ich mache durchaus die Erfahrung, dass Pflegeeltern gerade bei schwierigen Entscheidungen mitunter auch froh sind, dass sie sie nicht selbst treffen müssen (aktuelles Beispiel: Frage der Durchführung einer Tonsillektomie aufgrund obstruktiver Schlafapnoen mit Sauerstoffentsättigung bei einem Kind mit angeborener Blutgerinnungsstörung. Die Familie ist froh, nicht persönlich für eine OP entscheiden zu müssen, bei der das Kind dann schlimmstenfalls verblutet.).
    Wenn Pflegeeltern auch derartiges entscheiden wollen, sollen sie bitte gern bei Gericht die Übertragung der Vormundschaft auf sie anregen. Ich bin grundsätzlich ein großer Befürworter des Vorrangs der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft.
    Wenn sie das nicht wollen, stehen ihnen eben (nur ?) die Rechte nach § 1688 BGB zu.

    Deiner Argumentation kann ich - offen gesagt - insgesamt nicht wirklich folgen:
    Einerseits sind wir Vormünder Fremde, die durch Entscheidungen Pflegeeltern quasi aus Sicht des Kindes entrechten; andererseits wirfst Du uns vor, dass wir nur Rechte wahrnehmen wollen, aber keine Pflichten.
    Da sehe ich keine klare Haltung !

    4 Mal editiert, zuletzt von Tenerife (8. November 2013 um 22:06)

  • Das war mein daraufhin folgender Text.
    Vllt. sollte ich noch hinzufügen unter: "....was über die Alltagssorge hinaus geht ........
    "obwohl diese Erziehungsberechtigten gerne Schulgespräche alleine übernehmen würden, obwohl sie gerne selbst mit dem Kiga im Gespräch sein möchten, weil nur sie das Kind am Besten kennen usw. usw."

    Und da mischen etliche Vormünder erheblich mit, mit ihrem Recht der elterlichen Sorge und verwirren und ängstigen das Kind, weil es merkt, wie rechtlos die "Eltern" sind.
    Da nutzt es den Erziehungsberechtigten nichts, wenn sie diese Rechte als 'die ihren' dem Vormund gegenüber auslegen, weil erziehungsberechtigt.
    Oft genug sind diese Probleme bei mir zu bearbeiten, weil der Vormund sich wichtiger als wichtig nimmt, ohne zu sehen, wie verunsichert das Kind dabei wird, weil der Vormund im Grunde für das Kind ein fremder Mensch ist, der ab und an mal zu Besuch kommt.

    Darin stimme ich Dir voll und ganz zu.

    Auslöser der Diskussion war aber das Gegenteil: Die Erziehungspersonen lehnen es ab, in die von Dir beschriebene Rolle hinein zu wachsen. Damit fehlt dem Kind genau die Nähe und der Bezug, der im Krisenfall dringend benötigt wird.

  • Moosi:

    Richtig ist, dass der Thread von Erziehungspersonen im Heim ausgeht, die sich in dem Sinne weigern, in ihre vorgesehene Rolle hineinzuwachsen, dass sie sogar eindeutige „Alltags“angelegenheiten, zu denen sie gem. § 1688 BGB ohne Weiteres berechtigt sind und die sie normalerweise über § 34 SGB VIII auch zu leisten haben, verweigern (wobei ich jetzt nicht darauf eingehen mag, ob diese konkrete Einrichtung diese nun aus dem Leistungskatalog explizit herausgenommen hat …. das bleibt noch zu klären und wäre m. E. auch nicht der "Normalfall").


    Die von „Schüttel den Kopf“ beschriebene Rolle der Erziehungspersonen ist aber m. E. auch nicht zu befürworten, da er von Erziehungspersonen ausgeht, die sogar noch über ihre Rechte nach § 1688 BGB hinausgehen wollen und damit klare Aufgaben und Entscheidungen des Vormunds – oder im Falle von Ergänzungspflegschaften – tlw. auch der restsorgeberechtigten Eltern übernehmen wollen, ohne selbst Vormund oder rechtlich (über § 1688 BGB hinaus) Sorgeberechtigte zu sein:


    „Wir haben nämlich auch Vormünder, die Pflegeeltern das Leben schwer machen, weil sie überall dabei sein wollen und sich dabei auf ihre elterliche Sorge berufen, die ihnen mittels Vormundschaft übertragen wurde und den Pflegeeltern nichts selbständig zugestehen, was über die Alltagssorge hinaus geht.“


    Mal ganz direkt an Dich gefragt, Moosi: Wenn Du eine Pflegefamilie erlebst, die gern „über die Alltagssorge hinausgehen möchte“ (so wie „Schüttel den Kopf“ es im obigen Zitat ja erwähnt) und vor diesem Hintergrund beispielsweise "selbständig" (d.h. ohne Absprache) über die Verschreibung von Neuroleptika entscheiden will, willst Du ihnen das dann zugestehen, nur damit am Ende nicht ein verängstigtes Mündel vor Dir steht, dass erkennt, dass seine Pflegeeltern in diesem Punkt an sich keine Entscheidungsbefugnisse haben ? :eek:


    Wenn im gleichen Falle eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet wäre und die Pflegeeltern „über die Alltagssorge hinaus“ Entscheidungen träfen und treffen könnten, die die Restsorge der Eltern beträfen, käme das ja quasi einem kompletten Sorgerechtsentzug gleich. Da kenn ich meinen Familienrichter zu gut: Der ginge an die Decke – und das m. E. völlig zurecht!

    Ich bleibe dabei:Wenn Pflegeeltern umfassend entscheiden wollen, sollen sie sich bei Gericht wegen einer Übernahme der Vormundschaft melden. Wenn sie ihre Sache gut machen, halte ich das i.d.R. für eine gute Sache. Der Einzelvormund ist in meinen Augen dem Kindswohl immer zuträglicher als der Amtsvormund.


    Darüber hinaus bin ich erstaunt, welche Probleme Ihr mit Euren Pflegeeltern auszufechten habt. Hier vor Ort wird die Aufgabenverteilung vorab klar besprochen und – im Übrigen – bei entsprechendem Alter in jedem Hilfeplan auch immer dem betroffenen Kind erklärt. Ich muss mit meinen Pflegefamilien nichts ausstreiten. Ich rede der Familie nicht in ihre Alltagssorge hinein, und dafür werde ich zuverlässig kontaktiert, wenn Entscheidungen anstehen, die darüber hinaus gehen. Wenn das allen klar ist, gibt es kein Problem und kein verängstigtes Mündel. :gruebel:




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