Nachlasspflegschaft/Teilerbschein?

  • Ich habe ein Problem mit einer schon wirklich viel zu lange andauernden Nachlasspflegschaft, bei der in einer Erblinie die Erben bereits ermittelt sind, in der anderen Linie sind immer noch viele Erben unbekannt. Einer der Erben aus der bereits ermittelten Linie will den Nachlasspfleger unbedingt zu einen Teilerbscheinantrag bewegen ( den der Erbe natürlich stellen würde, aber alle erforderlichen Angaben und die Urkunden hat der Nachlasspfleger in Händen.) Der Nachlasspfleger möchte aber erst versuchen, alle Erben weiter zu ermitteln und vertröstet den Erben ständig.
    Könnte der Nachlasspfleger bei einem Teilerbschein - und dann nur noch einer Teilnachlasspflegschaft- denn überhaupt schon das anteilige Geld an die ermittelten Erben auszahlen und bezüglich des Restes dann - nur auf Kosten dieses Restanteils - weiter die Ermittlungen anstellen? Das ist jedenfalls die Intention des Erben.
    Ich meine, die Erbenermittlung trifft doch den gesamten Nachlass?
    Oder könnte der Nachlasspfleger den ermittelten Erben nach Erteilung eines Teilerbscheins vielleicht schon einen Vorschuss auf ihren Anteil auszahlen?
    Der Erbe meint auch, ich müsse eine Aufforderung nach §1965 BGB erlassen. Er meint wohl 2358 II BGb, aber ich meine das geht nur, wenn ein Erbscheinsantrag vorliegt, den ich nicht habe.
    Bin etwas ratlos, was ich als Nachlassgericht unternehmen muss, der Nachlasspfleger wiederholt immer nur allgemein, er würde ermitteln... Vielleicht hat einer der Profis eine Idee...

  • Ich halte den NP verpflichtet, dem Nachlassgericht und den ermittelten Erben das bisherige Ermittlungsergebnis mitzuteilen, und zwar so genau, dass man einen (Teil-)Erbscheinsantrag stellen kann, auch hat er die zugehörigen Urkunden dem Gericht einzureichen. Es sind keine "Privatunterlagen" des NP, außerdem handelt er im Auftrag des NG für die unbekannten Erben und nicht wie ein Erbenermittler auf eigene Rechnung. Weiter hat er genauer darzulegen, wo er noch Ermittlungsmöglichkeiten sieht und was er im letzten Jahr diesbezüglich veranlasst hat. Mit allgemein "er würde ermitteln", würde ich mich nicht zufrieden geben. Wenn der NP seinen Pflichten trotz Hinweis und Fristsetzung nicht nachkommt, wird er entlassen.

    Falls dann feststeht, dass schon länger keine konkrete Spur vorhanden ist, soll der ermittelte Stamm einen Erbscheinsantrag stellen und für den fehlenden Teil anregen, dass dass Nachlassgericht ein Aufgebot zum Ausschluss von weiteren Erben erlässt.
    Falls tatsächlich noch konkrete Spuren vorhanden sind, dann soll der ermittelte Stamm einen Teilerbschein beantragen und dann nach Erteilung beim NP Erbteilung verlangen.

  • Ich hänge mich hier mal mit meinem Fall dran und bitte um Mithilfe:

    Ich habe einen Mindesquotenteilerbschein auf Antrag erlassen- die Erben mütterlicherseits sind bekannt.
    Über die evtl. Erben väterlicherseits ist nichts bekannt.

    Die Bank verweigert den Bekannten Erben aufgrund des vorhandenen Teilerbscheins eine Auszahlung und möchte die übrigen Erben wissen.

    Ist das ein Fall für eine Nachlasspflegschaft, die hier nun angeregt wurde?
    Oder gibt es andere Möglichkeiten?

    Wäre die Bank nicht verpflichtet, zumindest den Mindestteil der bekannten Erben auszuzahlen?

  • Wäre die Bank nicht verpflichtet, zumindest den Mindestteil der bekannten Erben auszuzahlen?

    Nein. Die Auseinandersetzung ist Sache der Erben untereinander und steht nicht im Belieben der Bank oder einzelner Erben. Genausowenig kann ich als Miterbe bei einem 0815 gemeinschaftlichen Erbschein zur Bank gehen um meinen Teil herauszubekommen.
    Entweder die weiteren Erben werden ermittelt oder es wird ein Nachlasspfleger bestellt der mit den bekannten Erben einen Auseinandersetzungsvertrag schließt.

  • Wäre die Bank nicht verpflichtet, zumindest den Mindestteil der bekannten Erben auszuzahlen?

    Nein. Die Auseinandersetzung ist Sache der Erben untereinander und steht nicht im Belieben der Bank oder einzelner Erben. Genausowenig kann ich als Miterbe bei einem 0815 gemeinschaftlichen Erbschein zur Bank gehen um meinen Teil herauszubekommen.

    :daumenrau
    Es könnten nämlich interne Ausgleichsansprüche bestehen, die "von außen" nicht sichtbar sind.

    Entweder die weiteren Erben werden ermittelt oder es wird ein Nachlasspfleger bestellt der mit den bekannten Erben einen Auseinandersetzungsvertrag schließt.

    ... oder es kann nach § 352d FamFG (vormals § 2358 Abs. 2 BGB) verfahren werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank,

    bin ein bisschen ratlos, was ein Auseinandersetzungsvertrag in solch einem Fall (mütterliche Linie ermittelt/andere noch unbekannt) enthalten sollte und ob das der Bank genügen würde um auszuzahlen (Teilerbschein). Sie wollen noch einen Beschluss sehen, aber was könnte ich als (Teil-)Nachlasspfleger beantragen?

    Mille Grazie,

  • Die Erben können als Gesamthandsgemeinschaft nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Bank fordert daher zu Recht für die Auszahlung des 1/2 Nachlasses die Zustimmung aller Erben.

    Wenn nun ein Teil der Erben unbekannt sind, haben die bekannten Erben einen Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB den diese gegen die unbekannten Erben geltend machen möchten.

    Insofern kann man als NLG einen NLP für die noch unbekannten Erben bestellen, damit die Auseinandersetzung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erfolgen kann. Dabei besteht Uneinigkeit, ob es hierfür notwendig und möglich ist, über einen Antrag nach § 1961 BGB diesen Pfleger zu bestellen, oder ob das Gericht schon über § 1960 BGB zur Pflegerbestellung kommt. Klar ist jedoch, dass man die bekannten Erben nicht "hängen lassen" kann und einen Pfleger bestellen muss.


    Der NLPfleger macht dann einen Auseinandersetzungsvertrag, der nach § 1822 Nr. 1 BGB nachlassgerichtlich genehmigt werden muss.


    Inhalt (ganz grob):

    Der per ....vorhandene Nachlass, bestehend aus Bankguthaben in Höhe von...wird hiermit unter den Erben aufgeteilt. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, wenn zum Zwecke der Teilung der aus dem Teilerbschein vom....entsprechende Nachlassanteil gemäß Erbquote an den jeweiligen Erben ausbezahlt wird und die noch unbek. Erben (vertr. d. NLP) 1/2 des Nachlasses ausgeschüttet bekommen. Die Parteien erteilen unter Ausschluss von § 181 BGB dem NLP Vollmacht, den Vertrag zu vollziehen und die Auszahlung an die Beteiligten durchzuführen."

    Schwieriger wird es, wenn unteilbarer Nachlass vorhanden ist. Also z.B. Schmuck, Immobilien, Münzen usw.
    Dann müssen diese Dinge entweder bewertet und einzelnen einzelnen Erben(gruppen) unter Anrechnung auf deren Erbteil übertragen werden oder aber man liquidiert diese Sachen und teilt dann das Surrogat.

    @Anamnestes: Wie lange machst du schon NLPflegschaften? Hast du die einschlägigen Handbücher? Warst du auf einem Lehrgang? Lass mich raten: Weinsb. Forum? Fortbildung "Nachlasspfleger" des Betreuerverbandes für Betreuer?
    Teile meiner o.g. Antwort sind m.E. nachlasspflegerisches Grundwissen und gehören eigentlich fast zum "täglich Brot"...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. Januar 2016 um 09:23)

  • Schließe mich TL an.

    Nach dem Auseinandersetzungsvertrag musst du gucken, wie du weiter verfährst. Entweder ermittelt der Nachlasspfleger die anderen Erben oder aber er hinterlegt den Betrag für die (weiter) unbekannten Erben.
    Das kommt auch auf den Betrag an, den er noch zur Verfügung hat. Bei sehr geringen Nachlasswerten ist eine Erbenermittlung finanziell oft gar nicht drin.

    Ich empfehle dir hierfür auch den Firsching/Graf Nachlassrecht. Handbuch der Rechtspraxis. Da sind viele Muster drin, die dir evtl. (auch in anderen Entscheidungen) weiterhelfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (26. Januar 2016 um 08:53)

  • [/QUOTE]Teile meiner o.g. Antwort sind m.E. nachlasspflegerisches Grundwissen und gehören eigentlich fast zum "täglich Brot"...[/QUOTE]

    Ich danke euch!

    Schon richtig, ich mache es "erst" drei Jahre und Weinsberger Forum stimmt auch. Täglich Brot sind aber zumindest bei meinen Fällen ganz andere Sachen und diese Konstellation hatte ich zum ersten Mal und in der Literatur zunächst nichts gefunden ...

  • Weinsb. Forum....dachte ich es mir doch.:(

    Mein Tipp für ausschließlich auf Nachlasspfleger ausgerichtete Seminare von Praktikern für Praktiker wäre noch: http://www.nachlassakademie.de/

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Weinsb. Forum....dachte ich es mir doch.:(

    Mein Tipp für ausschließlich auf Nachlasspfleger ausgerichtete Seminare von Praktikern für Praktiker wäre noch: http://www.nachlassakademie.de/

    Vielen Dank, der Tipp ist gut, leider findet nicht alles statt, was angeboten wird, hatte mich schon einmal angemeldet, mag aber auch an den Preisen liegen ...

    Nur der Vollständigkeit halber, weil ich spontan als "Reingeschneiter" so ausführliche Antworten bekommen hatte: Ich konnte meinen "Fall" ohne A-Vertrag lösen, wäre nicht angemessen gewesen, weil sich alle einig sind und es nur drum geht, die Sparkasse zur Auszahlung zu bewegen. Ich habe die Genehmigung einer Verfügung über das Nachlassvermögen nach § 1812, bzw. 1822 beantragt, so kann ich für "meine" Erben zustimmen, dass die Erben der anderen Hälfte entnehmen können und es ist das gemeinschaftliche Verfügen ALLER Erben sicher gestellt.

    Paragraphen-Grüße, A.

  • Auch das ist ein Vertrag. Wenn auch kein schriftlicher...

    P.S.
    Ganz allgemein: Wer meint, dass man als Berufsbetreuer mit etwas Fortbildung eine Eignung zum Nachlasspfleger erlangt, der darf die Herausforderungen des Pflegeramtes nicht unterschätzen. Der beste Preis muss zudem nicht immer das beste Angebot sein. Es kann sich jeder raussuchen, wo und wie er Urlaub macht, welches Auto er fährt oder wo er sich fortbildet. Ja, der BDN und die Akademie sind vielleicht eher in Mercedespreisklasse, aber wer Profi-Handwerker ist, arbeitet in der Regel auch nicht mit Werkzeug von Aldi. Das tut es in der Regel für den Hausgebrauch, aber im harten Alltag wird es sich erst beweisen müssen...schade aber, dass das Seminar bei dem du dich angemeldet hattest abgesagt wurde. Der A-Lehrgang findet aber m.W. immer statt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (27. Januar 2016 um 22:15)

  • Sorry, das ist jetzt hier nicht so ganz mein Fall, aber ich hab ein "Unterproblem" mit der Teilnachlasspflegschaft und wollte kein gesondertes Thema eröffnen.

    Der Nachlasspfleger hat die Erben ermittelt, und bis auf einen Miterben, der wohl im Ausland lebte und bei dem einfach nicht klar ist, ob er die Erbschaft annimmt oder überhaupt noch lebt, sind alle Erben bekannt und haben die Erbschaft angenommen. Daher möchte die die Nachlasspflegschaft teilweise aufheben.

    Wie ist das jetzt abwicklungstechnisch? Muss der Nachlasspfleger nun schon Schlussrechnung legen? Und dann bei endgültiger Aufhebung noch einmal?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ohne vorgängige Erteilung eines (Mindest-)Teilerbscheins halte ich die quotale Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft für wenig sinnvoll, weil mangels Erbnachweis keine gemeinschaftliche Verfügung über Nachlassgegenstände durch Teilnachlasspfleger und bekannte Erben erfolgen könnte. Außerdem würde sich bei einer solchen Verfahrensweise das Folgeproblem der Erbauseinandersetzung zwischen dem unbekannten Erben (einerseits) und den bereits bekannten und durch (Mindest-)Teilerbschein ausgewiesenen bekannten Erben stellen. Im Verhältnis zu diesen massiven Problemen tritt die eher profane Rechnungslegungsfrage völlig in den Hintergrund.

    Man sollte - je nach Stand und Erfolgsaussicht der (weiteren) Ermittlngen - auch in Erwägung ziehen, den nicht ermittelbaren Erbprätendenten im Wege der öffentlichen Aufforderung auszuschließen, um sodann einen Erbschein über alle Erbquoten erteilen zu können.

  • Ohne vorgängige Erteilung eines (Mindest-)Teilerbscheins halte ich die quotale Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft für wenig sinnvoll, weil mangels Erbnachweis keine gemeinschaftliche Verfügung über Nachlassgegenstände durch Teilnachlasspfleger und bekannte Erben erfolgen könnte. Außerdem würde sich bei einer solchen Verfahrensweise das Folgeproblem der Erbauseinandersetzung zwischen dem unbekannten Erben (einerseits) und den bereits bekannten und durch (Mindest-)Teilerbschein ausgewiesenen bekannten Erben stellen. Im Verhältnis zu diesen massiven Problemen tritt die eher profane Rechnungslegungsfrage völlig in den Hintergrund.

    Man sollte - je nach Stand und Erfolgsaussicht der (weiteren) Ermittlngen - auch in Erwägung ziehen, den nicht ermittelbaren Erbprätendenten im Wege der öffentlichen Aufforderung auszuschließen, um sodann einen Erbschein über alle Erbquoten erteilen zu können.

    M.E. ist bei Bekanntsein von Erben die Nachlasspflegschaft insoweit aufzuheben, dass der Nachlasspfleger nur noch die unbekannten Erben vertritt. Auf die Erteilung eines Erbnachweises kann es m.E. hier nicht ankommen, da seitens der Erben keine Verpflichtung besteht, einen solchen zu beantragen. Wir haben hier immer wieder Nachlasspflegschaftsverfahren, bei denen eine Nachlasspflegschaft ohne Beantragung eines Erbscheins auf Anregung des Nachlasspflegers aufgehoben wird. Und auch die dargestellte "Problematik" bei der Erbauseinandersetzung kann m.E. die Aufrechterhaltung der Nachlasspflegschaft bei Bekanntsein von Teilen der Erben nicht rechtfertigen.

    M.E. ist daher -wie von noomi richtigerweise vorgesehen- die Nachlasspflegschaft teilweise aufzuheben.

    Hinsichtlich der bekannten Erben hat m.E. der Nachlasspfleger dann schon jetzt Rechenschaft durch Schlussbericht und Schlussrechnungslegung zu legen. Sollte er dann noch die übrigen Erben ermitteln können, wäre diesen gegenüber (unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Rechnungslegung) Rechenschaft durch Schlussbericht und Schlussrechnungslegung zu legen.

  • Natürlich hängt die im Einzelfall einzuschlagende Verfahrensweise von der Zusammensetzung des Nachlasses ab. Wenn Grundbesitz vorhanden ist, führt an der Erteilung eines (Teil-)Erbscheins ohnehin kein Weg vorbei und dies verhält sich auch bei zum Nachlass gehörendem Bankvermögen so, weil in aller Regel der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge in Frage steht und diese im Bankverkehr ohne Erbschein nicht nachgewiesen werden kann. Damit ist eine Verfügung über Nachlassgegenstände nur im Zusammenwirken des Nachlasspflegers für die (noch) unbekannten Erben mit den durch Teilerbschein ausgewiesenen bekannten Erben möglich. Es erschließt sich mir nicht, wie in den genannten (Regel-)Fällen eine Verfügung über Nachlassgegenstände möglich sein soll, wenn im Zuge der Teilaufhebung der Nachlasspflegerschaft kein Teilerbschein erteilt wird. Und dass die Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft zur Folge hat, dass niemand mehr über die Nachlassgegenstände verfügen kann, ist ja wohl kaum der Zweck der Übung. Ohne Teilerbschein gibt es im Übrigen auch keine Erbauseinandersetzung zwischen den bekannten und den noch unbekannten Erben, weil sich der Nachlasspfleger auf so etwas zu Recht nicht einließe.


  • Hinsichtlich der bekannten Erben hat m.E. der Nachlasspfleger dann schon jetzt Rechenschaft durch Schlussbericht und Schlussrechnungslegung zu legen. Sollte er dann noch die übrigen Erben ermitteln können, wäre diesen gegenüber (unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Rechnungslegung) Rechenschaft durch Schlussbericht und Schlussrechnungslegung zu legen.

    Ja, so in etwa hab ich mir das nach einer Nacht drüber schlafen auch gedacht. Eigentlich logisch :daemlich
    Trotzdem danke für eure Ausführungen, ich denke, dass sie einigen, die die Suchfunktion nutzen, sicherlich helfen wird. Schönen Arbeitstag :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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