Verfahrenswertfestsetzung durch den RPfl bei ErgPflBestellung für das Strafverfahren

  • Mein Fall:
    Die KM hat für ihren Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft VKH bewilligt bekommen. Der Anwalt hätte nun gern sein Geld aus der Staatskasse.
    Der Ergänzungspfleger wurde für das Kind in einem Strafverfahren gegen den KV wegen sexuellen Missbrauchs bestellt.

    Meine Aufgabe:
    Verfahrenswert festsetzen.

    Mein Problem:
    Ich habe keine Ahnung, nach welcher gesetzlichen Norm sich das in diesem Fall richtet.
    :confused:

    Die Rechtsanwältin hat mal 3.000 € als Wert vorgeschlagen mit der Argumentation es handele sich um einen Teilbereich des Sorgerechts.


    Hoffentlich könnt ihr mir da weiterhelfen.

  • Bevor wir zum Verfahrenswert kommen, würden mich mal folgende Fragen interessieren:

    Die KM hat für ihren Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft VKH bewilligt bekommen.

    Wofür genau wurde VKH bewilligt / ein Anwalt beigeordnet?

    Zitat von jublo

    Der Anwalt hätte nun gern sein Geld aus der Staatskasse.

    Für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger oder wofür?

    Zitat von jublo

    Der Ergänzungspfleger wurde für das Kind in einem Strafverfahren gegen den KV wegen sexuellen Missbrauchs bestellt.

    Und was genau war sein Aufgabenkreis?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Unabhängig von noatalbas Fragen, würde ich den Verfahrenswert nach §§ 46 II , 42 II FamGKG bestimmen.
    Der von der Anwältin angenommene Wert kommt daher m.E. hin.

  • Der von der Anwältin angenommene Wert kommt daher m.E. hin.

    Denke auch, dass das so hinkommt, aber wenn das Verfahren evtl. nicht die Pflegschaft, sondern den Entzug der e. S. betrifft, dürfte doch § 45 Abs. 1 FamGKG (mit dem gleichen Ergebnis, was die Höhe des Verfahrenswerts angeht) greifen, oder?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ergänzung:

    Der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers lautet: Vertretung des Kindes im Strafverfahren des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs. Ergänzungspfleger ist RA A.

    Die Kindesmutter ist Antragstellerin bzgl. der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft. Ihr wurde VKH bewilligt und RA B beigeordnet.

    Ein SO-Verfahren ist bereits anhängig.


    Vielen Dank für eure schnellen Antworten. Hab danach nochmal ein bisschen im Gesetz gelesen bzw. gesucht und bin auch in der Ecke von § 46 FamGKG und Co gelandet - ohne jedoch zu einem wirklichen, zahlenmäßigem, Ergebnis zu kommen. :nixweiss:

  • Ich hätte der Kindesmutter keinen Anwalt beigeordnet, ihr allenfalls Beratungshilfe für eine Beratung im Hinblick auf eine Anzeige an das Familiengericht gemäß § 1909 Abs. 2 BGB bewilligt. Hier geht es schließlich nicht um einen "Antrag", sondern, wie schon dem Gesetzestext zu entnehmen ist, um eine "Anzeige", worauf das Familiengericht von Amts wegen die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zu prüfen hat.

  • Das ist jetzt aber "Hätte,Hätte, Fahradkette" oder so.

    Wüsste nicht , was gegen den Wertansatz der Anwältin spricht.
    Dieser scheint mir - angesichts der Bedeutung des Verfahrens - nicht überhöht.

  • Das ist jetzt aber "Hätte,Hätte, Fahradkette" oder so.

    Stimmt schon, ich sehe es aber ähnlich wie Andy.K. und hätte die Sache vom Grundsatz her anders angepackt.

    Nun ist das Kind aber in den Brunnen gefallen und es spricht auch m. E. in der Tat nichts gegen den Wertansatz.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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