Gewerbesteuer als Insolvenzforderung nach Steuerfahndung im Insolvenzverfahren

  • Hallo allerseits und Insolvenzprofis,

    das Insolvenzverfahren meines Schuldners wurde am 25.10.10 eröffnet. Zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bis zum Schlusstermin gab es keine offene Forderungen, die wir als Stadt hätten anmelden können. Das Insoverfahren wurde am 03.05.2012 aufgehoben. Die RSB würde der Schuldner am 25.10.2016 erlangen.

    Der Schuldner hat ein illegales Gewerbe betrieben und musste dafür in der JVA absitzen (2011-2013).
    Daraufhin hat das Finanzamt in 2013 die Steuerfahndung rausgeschickt. Das Ergebnis ist eine Gewerbesteuerzahlung für die Jahre 2007-2009 mit einer insgesamt 6-stelliger Summe. Die Gewerbesteuer wäre in diesem Fall eine Insolvenzforderung, da das Steuerschuldverhältnis vor Eröffnung begründet ist.
    Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie zur Bekanntgabe der Insolvenzaufhebung war also weder dem Finanzamt, noch dem Verwalter oder der Stadt bekannt, dass der Schuldner ein Gewerbe betreibt, es war nicht ersichtlich, dass er Gewinne gemacht hat. Wir hatten also in 2012 gar keine Möglichkeit gegen die Aufhebung Beschwerde einzulegen bzw. gegen
    Jetzt sind die Gewerbesteuern als offene Forderungen bei uns eingebucht und ich muss prüfen, inwieweit wir noch eine Chance haben, die Gewerbesteuer von 2007 bis 2009 anzumelden oder einzutreiben.

    Kann mir jemand weiterhelfen, in der Regel wären die Forderungen mit der RSB des Schuldners weg. Jedoch hatte ich gar keine Möglichkeit anzumelden bzw. den Aufhebungsbeschluss des Verfahrens zu widersprechen...

    Kann ich im Nachhinein, jetzt wo Insolvenzforderungen bekannt geworden sind, gegen die RSB bzw. Aufhebung des Verfahrens noch Beschwerde einlegen?

  • danke für die Antwort. sollte man einen anderen Gläubiger finden, der Forderungen zur Tabelle angemeldet hat? Ich weiß, dass das Finanzamt eine Klage gegen den besagten Schuldner eingereicht hat.

    Ich habe gerade erfahren, dass ich gar keinen Anspruch auf Versagungsantrag habe, weil ich keine Forderungen als Insolvenzgläubiger angemeldet habe. ist das richtig so? Ansonsten hätte ich gern nach §§ 300, 303 und 295, 296 einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

  • Die Fragen sind an sich bereits beantwortet:

    Versagungsantrag können nur die Gläubiger mit angemeldeten Forderungen stellen (Siehe den oben zitierten BGH-Beschluss mit weiteren Nachweisen). Daher kann eine Kontaktaufnahme mit einem angemeldeten Gläubiger und die Anregung eines Versagungsantrages nicht schaden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Daher kann eine Kontaktaufnahme mit einem angemeldeten Gläubiger und die Anregung eines Versagungsantrages nicht schaden.

    Das geht doch, aufgrund des o.g. Sachverhaltes, nicht (mehr).

    Falls doch, so bitte eine Zeichnung.

    Der Punkt ist mir schon klar. Aber es wird doch mit Sicherheit ein Verstoß gegen die Obliegenheiten zu finden sein, frag mal Jamie;).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!