Beteiligung Personalrat

  • Manche Sachen verstehe ich einfach nicht.
    Hier sollen Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich des mittleren Dienstes fallen, aber seit Ewigkeiten laut Geschäftsverteilungsplan beim gehobenen Dienst angesiedelt sind, auf den mittleren Dienst übertragen werden.
    Warum muss hierfür zwingend vorher der Personalrat angehört werden und seine Zustimmung erteilen? Was passiert, wenn er seine Zustimmung verweigert (z.B. weil er überwiegend aus dem mittleren Dienst besteht und keine Mehrarbeit möchte)?

  • Ich habe nur einen flüchtigen Blich in das SächspersVG geworfen. Schau Dir dort mal §§ 78 - 82 an. Da ich mal davon ausgehe, dass mit der Rückübertragung der Aufgaben auf den mittleren Dienst ggf. eine neue Eingruppierung erforderlich sein könnte, dürfte es sich zumindest um eine Angelegenheit der eingeschränkten mitbestimmung i.S.d. § 80 I Nr. 2 SächsPersVG handeln.
    Musste mal einen Blick in die Kommentierung werfen.

  • Dankeschön. Das werde ich mir mal genauer durchlesen.
    Bei uns dürfte da wohl nur der § 80 Abs. Nr.2 ein möglicher Ansatz sein.
    Die Änderungen/Übertragungen, die jetzt geplant sind, haben keinen Einfluss auf die Eingruppierung:
    1. Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (§ 706 Abs. 1 ZPO)
    2. vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 ZPO),
    3. Vollstreckungsklauseln (§ 725 ZPO),
    4. Fertigung von Urschriftsvermerken (§ 734 ZPO) und Abgabe sonstiger rechtlich bedeutsamer Erklärungen,
    5. Anbringung von Berichtigungsvermerken (§ 319 ZPO)
    6. Postbearbeitung und Vorlage an zuständigen Bearbeiter bei Sachstandsanfragen in abgeschlossenen Verfahren
    7. Öffentliche Zustellungen im Inland (Aushang an Gerichtstafel)
    8. Zustellungen in das Ausland, die per Einschreiben erfolgen
    Das alles kommt ohnehin nicht sehr oft vor. Aber es stößt schon erst mal auf einigen Widerstand.

  • Ich denke zu einer Änderung der Geschäftsverteilung muss der Personalrat nicht zustimmen, insbesondere wenn es sich um originäre Aufgaben des mD handelt. Folge wäre evtl. eine Höhergruppierung von Angestellten, wenn es sich um höherwertige Tätigkeit handelt.

    Wenn der PR nicht zustimmt, möchte ich die Begründung wissen.

    Bei uns gibt es zwei Vorschriften unter die man es im weitesten Sinn fassen könnte: § 60 PersVG LSA - Verwaltungsanordnungen bzgl. organisatorischer Angelegenheiten sin mit dem PR zu erörtern. (aber da konkret mal die Kommentierung lesen)
    Da wäre dann joch der § 69 Nr. 5 PersVG LSA. Aber das wird so kommentiert, dass es dabei um die Mitbestimmung bei eriner Änderung der Organisation der Arbeitsabläufe bei gleichbleibender Aufgabenstellung eine Mitbestimmung notwendig ist. "Der Organistionsplan (bei uns wohl Geschäftsverteilungsplan) einer Behörde ist die Verteilung vorhandener Arbeit und nicht die Veränderung von Arbeitsabläufen und deshalb keine Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation." - OVG Magdeburg, PersR 2000, S. 162

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Meines Erachtens fällt das eher unter § 77 Nr. 1 SächsPersVG. Danach hat die Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht (Unterrichtung, Anhörung, Beratung), eine Zustimmung wäre demnach nicht erforderlich.

  • Ich denke auch, dass das eher in diese Richtung gehen muss.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Guten Morgen, ich hänge mich mal hier an. Neu im Personalrat stellt sich mir folgende Frage: Wenn die in § 73 LPVG NRW vorgeschriebene Beteiligung des PR bei einer Verwaltungsanordnung der Dienststelle nicht erfolgt ist, was ist dann mit der Anordnung? Ist diese angreifbar oder - was ich mir aber nicht vorstellen kann - nichtig?
    Ich danke Euch.

  • Guten Morgen, ich hänge mich mal hier an. Neu im Personalrat stellt sich mir folgende Frage: Wenn die in § 73 LPVG NRW vorgeschriebene Beteiligung des PR bei einer Verwaltungsanordnung der Dienststelle nicht erfolgt ist, was ist dann mit der Anordnung? Ist diese angreifbar oder - was ich mir aber nicht vorstellen kann - nichtig? Ich danke Euch.

    Ich hab nur den PersVG Berlin hier.

    Mein Vorschlag: schnapp dir einen Kommentar, der für dein Bundesland geschrieben wurde und lies unter Mitbestimmung und Mitwirkung nach. In allen Kommentaren wird dann an diesen Stellen beschrieben, welche Wirkungen es hat, wenn man nicht mit im Boot war. :)

    Einmal editiert, zuletzt von Quest (22. November 2016 um 15:27)

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