Erbfolge eintragen ges. Güterstand russischen Rechts

  • Guten Morgen!

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch: Ehegatten sind im Grundbuch eingetragen "im gesetzlichen Güterstand russischen Rechts". Nun ist die Ehefrau verstorben und beerbt worden von Ehemann und zwei Kindern.
    Wie trage ich denn da jetzt die Erbengemeinschaft ein :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ist der Erbschein in Anwendung des Rechts der russischen Föderation erteilt worden ?. Wo war denn der letzte gemeinsame Wohnsitz ?

    Nach dem nachfolgend zitierten B. des OLG Düsseldorf vom 01.03.2011.(..“Nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung des Art. 161 Abs. 1 russ. FGB bestimmt sich das Güterrecht vielmehr nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten..), Hausmann in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2013, EGBGB Artikel 4 EGBGB, RN 210 (..“Demgegenüber stellen das russische Recht und die Rechte vieler Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (zB Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau) auf den jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten ab…“) und z. B. dem Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 101829#, letzte Aktualisierung: 31. März 2010 (...“Das russische Kollisionsrecht knüpft also in erster Linie an den aktuellen bzw. letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten an…“), verweist das russische Recht und das vieler Nachfolgestatten der ehem. UdSSR nicht auf das Recht des ersten, sondern des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes (zu den Rückverweisungsvorschriften s. z. B. Karraß(/Wedde: Russische Föderation: Zivilgesetzbuch Teil III - Abschnitt VI (Internationales Privatrecht) in WiRO 2002, 272 ff).

    Wenn man dann den Ansichten über die Wandelbarkeit des Güterrechts folgt

    (s. dazu OLG Hamm vom 8.10.2009 - I-15 Wx 292/08 http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2009/rep242009.pdf und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 99736#, letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010; OLG Düsseldorf, B. v. 01.03.2011, I-25 Wx 8/11 = BeckRS 2011 07411 = ZEV 2011, 473; s. dagegen (unwandelbar): OLG Nürnberg, B. v. 3.3.2011, 9 UF 1390/10 (DNotI); nach Ludwig im jurisPK, Band 6, 6. Auflage 2012, Stand 1.10.2012, Art. 15 EGBGB; RN 91 ist gegen die Entscheidung des OLG Nürnberg die Revision beim BGH anhängig (Az: XII ZB 152/11), über die aber offenbar noch nicht entschieden ist)

    und es war der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland, dann könnte sich der Güterstand gewandelt haben, d. h. die Ehegatten haben möglicherweise nicht mehr im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft der russischen Föderation, sondern in demjenigen der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt.

    In solchen Fällen könnte ich mir vorstellen, dass eine Teilung in je hälftiges Miteigentum stattgefunden hat (s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 1458#, letzte Aktualisierung: 30. Dezember 1998, zum (damaligen) kroatischen Recht (…“Der Grundbuchberichtigungsantrag hat folglich zu differenzieren. Während aufgrund des Todes des überlebenden Ehegatten der überlebende Ehegatte Bruchteilseigentümer zu ½ wird, fällt die andere Hälfte den fünf Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zu…“ ), sodass die Erbfolge nur bzgl. eines ½ MEA zu verlautbaren wäre.

    Befand sich hingegen der letzte gemeinsame Wohnsitz in Russland, dann wäre auch aus der Sicht des russischen Kollisionsrechts das russische Recht maßgebend (s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 101829). Da gesetzlicher Güterstand des russischen Rechtes eine Errungenschaftsgemeinschaft ist, an allen Gütern, die die Ehegatten während der Ehe erwerben, Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (Art. 34 Abs. 1 FGB und Art. 256 Abs. 1 ZGB) besteht (s. vorstehendes Gutachten) und mit dem Tode eines der Ehegatten der Anspruch auf Auseinandersetzung entstanden ist (s. OLG Düsseldorf, aaO: “Da der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der ehelichen Gemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten erst mit dessen Ableben entsteht, sind die Vorschriften des russ. FGB danach auf die hier zu beurteilende Auseinandersetzung anwendbar…“) würde ich dann den Fall genauso behandeln wollen, wie bei einer beendeten Gütergemeinschaft deutschen Rechts, d. h. wie folgt eintragen:

    1. überlebender Ehegatten,
    2.a überlebender Ehegatte,
    2 b. Kind 1,
    2 c Kind 2
    –Ziffer 2 a bis 2 c in Erbengemeinschaft-
    -Ziffer 1 bis 2 c in beendeter Errungenschaftsgemeinschaft russischen Rechts-

    Vielleicht findet sich dazu aber im Bergmann/Ferid/Heinrich, Internat. Ehe- u. Kindschaftsrecht „russische Föderation,“ mehr…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ach du liebe Güte! Und ich hoffte, ich hätte nur ein Formulierungsproblem. :eek:
    Ich bin auf dem Sprung, daher auf die Schnelle: Erbschein ist nur bzgl. des in Deutschland gelegenen Vermögens erteilt. Letzter gemeinsamer Wohnsitz war wohl in der Schweiz. Angewendetes Erbrecht auf den ersten Blick nicht ersichtlich.
    Bis gleich!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hatte jetzt mal Ruhe, mir deine Ausführungen vernünftig durchzulesen. Vielen Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Falls Du dem OLG Nürnberg und weiteren Stimmen in der Literatur zur Unwandelbarkeit folgst und Dich für die letztgenannte Variante entscheiden solltest, wäre zu beachten, dass nach der Neufassung des § 9 GBV zum 9.10.2013 „entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983, nummeriert werden soll“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meine Frage, die sich aufgrund eines Kaufvertrages stellt, habe ich nicht eindeutig klären können.

    Wie würdet ihr den Güterstand eintragen, wenn in einem Kaufvertrag zuerst angegeben ist, dass die Erwerber die Staatsangehörigkeit der russischen Föderation haben und daher im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach russischem Recht leben. Anschließend heißt es: Der Verkäufer verkauft den Grundbesitz an die Käufer in Errungenschaftsgemeinschaft der Russischen Föderation.
    Welchen Zusatz nehme ich : nach russischem Recht oder der Russichen Föderation ?

    Vielen Dank für eure Meinung.

  • Welchen Zusatz nehme ich : nach russischem Recht oder der Russichen Föderation ?


    Je nachdem, ob Du für deutsche Beteiligte "gesetzlichen Güterstand deutschen Rechts" oder "gesetzlichen Güterstand des Rechts der Bundesrepublik Deutschland" schreiben würdest.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich frage mich nur, warum der Notar in einer Urkunde beide Formulierungen wählt und nicht bei einer bleibt.


    Das ist in der Tat eine gute Frage. Vermutlich steht es so im Muster und es wurde dann nicht weiter darüber nachgedacht :oops:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Kaufvertrag steht auf Käuferseite.

    ...nach Angabe im russischen gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Eheschließung erfolgte in der russischen Förderation.

    Er erwirbt allein.

    Die Eheleuten leben in der BRD.

    Maßgeblich ist doch aufgrund Rückverweisung der gesetzliche Güterstand des letzten gemeinsamen Wohnortes.
    Damit dürfte Alleinerwerb möglich sein, jedoch stimmt dann die Aussage des Notars nicht, oder?

  • Ich nochmal.
    In meinem Grundbuch sind wieder Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft russischen Rechts eingetragen, die Ehefrau ist verstorben. Bereits bei Eigentumserwerb hatten die Eheleute beide die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Nach allem, was ich bisher gelesen habe bedeutet das, wenn keine Rechtswahl zugunsten russischen Rechts getroffen wurde, findet deutsches Güterrecht Anwendung.
    Aus der Nachlassakte ergibt sich, dass auch der Nachlassrichter davon ausgegangen ist, dass deutsches (Erb- und Güter-)Recht Anwendung findet und hat den Erbschein entsprechend für Ehemann und Kinder erteilt.
    Ich habe mir den alten Kaufvertrag vorgenommen. Darin heißt es, die Ehegatten hätten in der Sowjetunion die Ehe geschlossen und hätten seinerzeit die sowjetische Staatsangehörigkeit gehabt. "Wir leben somit im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Zwischenzeitlich haben wir die deutsche Staatsangehörigkeit. Am Güterstand ändert sich hierdurch jedoch nichts".
    Für mich ist die Frage, ob ich das als Rechtswahl auslegen muss. Die Eheleute sind ganz offensichtlich davon ausgegangen in diesem Güterstand zu leben und wollten das nicht aktiv ändern. Die Frage die sich mir stellt ist, ob das anders gewesen wäre, wenn sie seinerzeit davon ausgegangen wären, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu leben. Hätten sie dann russisches Recht gewählt?
    Ich tendiere zu nein und wäre dann bei der von Prinz in seinem Beitrag vom 12.12.13 vorgeschlagenen Vorgehensweise der Teilung der Errungenschaftsgemeinschaft in 1/2 Bruchteile, die ich gut nachvollziehbar finde.

    Einer der Söhne hat unter Bezugnahme auf den Erbschein Grundbuchberichtigung beantragt. Ich überlege, ob ich den Ehegatten dazu anhören sollte/muss im Hinblick auf die Rechtswahl. Aber was mach ich mit dem Erbschein, wenn der Ehemann sagt, es habe eine Rechtswahl stattgefunden? :eek:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sorry, bin unterwegs. Aber eine Teilung in je hälftigen Bruchteilseigentum (mit Verlautbarung der Erbfolge nur bei 1/2) und zusätzlich eine Erhöhung der Erbquote nach Par. 1931 Abs. 3, 1371 BGB erschiene mir unlogisch.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...
    Aus der Nachlassakte ergibt sich, dass auch der Nachlassrichter davon ausgegangen ist, dass deutsches (Erb- und Güter-)Recht Anwendung findet und hat den Erbschein entsprechend für Ehemann und Kinder erteilt...

    Die in § 1371 BGB angeordnete Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gilt nur dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben; denn § 1371 Abs. 1 BGB regelt die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) durch den Tod eines Ehegatten (s. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, I-25 Wx 8/11, mwN).

    Die Wertung des § 1371 BGB geht dabei davon aus, dass mit der kombinierten Erbquote aus §§ 1931 und 1371 Abs. 1 BGB bei der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts der güterrechtliche Vermögensausgleich abgedeckt sein soll. Würde z. B. bereits das ausländische Erbstatut dem überlebenden Ehegatten eine gesetzliche Erbquote in Höhe der Hälfte oder von drei Vierteln oder gar noch mehr gewähren, dann soll der Ehegatte für seine Beteiligung am Zugewinn als auf erbrechtlichem Wege vollständig abgefunden gelten. In diesem Fall spricht die ratio legis des § 1371 BGB dafür, dem überlebenden Ehegatten nicht zusätzlich noch den güterrechtlichen Zugewinnausgleich zu gewähren (s. Süß, „Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf: Folgen für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in internationalen Ehen und neue Gestaltungsmöglichkeiten“, DNotZ 2018, 742 ff., 747/748).

    Umgekehrt muss das mE ebenso gelten:

    Richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht, wird also der Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote nach §§ 1931 III, 1371 BGB durchgeführt, kann nicht zusätzlich noch ein Zugewinnausgleich dadurch erfolgen, dass vorab eine Teilung in hälftiges, dem überlebenden Ehegatten verbleibendes und hälftiges der Erbfolge unterliegendes Vermögen vorgenommen wird.

    Eine solche Besserstellung des überlebenden Ehegatten allein aufgrund einer nicht koordinierten erb- und güterrechtlichen Teilhabe in zwei Rechte erscheint nicht sachgerecht und muss aus Billigkeitserwägungen korrigiert werden (s. in anderem Zusammenhang etwa Dörner, „Erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB durch den EuGH: Konsequenzen und neue Fragen“, ZEV 2018, 305/310).

    Eindeutige Regeln dazu, wie eine derartige Anpassung erfolgen kann, gibt es nicht. Das DNotI hält im Gutachten im DNotI-Report 7/2018, 49 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…8-light-pdf.pdf
    eine Regelung für denkbar, die eine Korrektur dahingehend vorsieht, dass sich auch die güterrechtlichen Folgen nach dem Erbstatut richten.

    Das würde für Deinen Fall bedeuten, dass die Eheleute zwar durch die Rechtswahl der russischen Errungenschaftsgemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen haben, aber im Hinblick darauf, dass der güterrechtliche Ausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten erfolgt ist, so zu behandeln sind, als wären sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft im GB eingetragen. Dieser kennt aber keine Teilung in je hälftiges Miteigentum, wie sie im Scheidungs- oder Todesfall nach dem russischen Güterrecht (Art. 38 I, 39 I FamGB) verlangt werden kann (Finger, „Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht: Länderbericht Russische Föderation“, FamRBint 2013, 92 ff, 96/97)

    Ich würde daher die GB-Berichtigung wie oben dargestellt vornehmen wollen und eintragen:

    1. überlebender Ehegatte,
    2.a überlebender Ehegatte,
    2 b. Sohn 1,
    2 c Sohn 2
    –Ziffer 2 a bis 2 c in Erbengemeinschaft-
    -Ziffer 1 bis 2 c in beendeter Errungenschaftsgemeinschaft russischen Rechts-

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Herzlichen Dank, dass du dir an einem Sonntag die Mühe gemacht hast, hier so ausführlich zu antworten.
    Ich sehe glaube ich, worauf du hinaus willst.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich mal dran:

    Laut Kaufvertrag sind die Käufer in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der UdSSR verheiratet und wollen auch so erwerben. Ist dies so eintragbar oder muss ich ermitteln, welcher Nachfolgestaat der UdSSR einschlägig ist?

  • Die UdSSR bestand nur bis zur Auflösung durch Beschluss des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26.12.1991. Die Nachfolgestaaten haben eigene Kodifizierungen. Z. B. sind für die russische Föderation die wesentlichen Fragen des Familienrechts im Familiengesetzbuch (FGB) vom 18.12.1995 und für die Ukraine im Familiengesetzbuch (FamGB) vom 10.01.2002 geregelt.

    Im internationalen Recht richten sich in der russischen Föderation nach Art. 156 bis 167 FGB die Ehewirkungen nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder, wenn ein solcher fehlt, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (s. oben, Jegutidse in Rieck Ausländisches Familienrecht, Werkstand 18. EL Mai 2019, russische Föderation; RN 43 sowie das Gutachten des DNotI vom 17.01.2018, Abruf-Nr.: 152424
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1eed455f31a7581

    In der Ukraine unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 60 Abs. 1 IPRG dem gemeinsamen Personalstatut der Eheleute, ansonsten dem Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, vorausgesetzt, dass einer der Eheleute seinen Wohnsitz beibehalten hat, ansonsten dem Recht, mit dem die Eheleute am engsten verbunden sind, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142590
    und Debryckyi/Yunko in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand 18. EL Mai 2019, Ukraine, RN 46).

    Käme russisches Recht zur Anwendung und haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, würden sie aufgrund der Rückverweisung in Art. 161 FGB im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so dass der Erwerb in „Errungenschaftsgemeinschaft“ erst nach einer Rechtswahl möglich wäre. Das liegt daran, dass das Familiengesetzbuch der Russischen Föderation (FGB) vom 29.12.1995 nicht zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und dem Güterstand unterscheidet. Vielmehr enthält Art. 161 Nr. 1 FGB eine Verweisung wegen aller nichtvermögenswerten und vermögenswerten Rechte der Ehegatten; von dieser Verweisung ist auch der Güterstand betroffen (KG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 UF 52/04 = FamRZ 2005, 1676 = BeckRS 2008, 26227 ua.) Das KG führt zu Art. 161 FGB aus: „Aus der systematischen Stellung des Art. 161 Nr. 1 FGB kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass diese Vorschrift entgegen ihrem umfassenden Wortlaut bei Ehegatten mit gemeinsamer russischer Staatsangehörigkeit keine Anwendung findet“.

    Also muss klar sein, welches Güterrecht maßgebend sein soll. Da es das Ehegüterrecht des UdSSR seit dem 26.12.1991 nicht mehr gibt, fehlt es an der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 GBO. Das ist Sache des Notars, zu ermitteln gibt es da nichts (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.11.2018, Az.: 20 W 213/17)
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019768
    Kappler/Kappler, ZfIR 2019, 296 ff. 304, 306)

    Also ist Zwischenverfügung zu erlassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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