Tod des GbR-Gesellschafters nach Auflösen der GbR

  • Hallo,

    folgender Fall liegt mit vor und ich bitte um Hilfe:

    GbR mit Gesellschafter A und B.

    B tritt aus, Gesellschaft wurde durch den Austritt des B aufgelöst. Nun hatte die GbR Verbindlichkeiten. Nach §§ 736 II BGB, 160 HGB haften die Gesellschafter nach Auflösung doch weiter, oder?!?

    Nun ist kurze Zeit nach der Auflösung der GbR der Gesellschafter A verstorben, Erben stehen noch nicht fest, da Nachlass überschuldet ist. Nachlassinsolvenz wird angedacht.

    Gesellschafter B hat nun einen Anwalt beauftragt und schlägt mir als Gläubiger einen Verlgeich vor. Sollte ich diesen Vergleich nun annehmen, wie sieht es dann mit der Haftung der Erben des verstorbenen Gesellschafters A aus? Habe ich darauf noch einen Anspruch? :confused:

  • Welcher Vergleich mit welchem Inhalt und in welcher Eigenschaft (als Rechtspflegerin?) sollst Du ihn annehmen?

    Die materielle Rechtsnachfolge ist klar. Da es keine Einmann-GbR gibt, wuchs das Gesellschaftsvermögen durch das Ausscheiden des B alleine dem A im Eigenvermögen zu, das dann in seinen Nachlass fällt.

  • Danke schon einmal für deine Antwort. Ich bin zwar Rechtspflegerin, allerdings arbeite ich auf einer Bank in der Rechtsabteilung.

    Der Vergleich hat den Inhalt, dass der B im Wege der Schuldenbereinigung einen Einmalbetrag an sämtliche Gläubiger leistet und dieser quotal ausbezahlt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von volkina (12. Dezember 2013 um 16:13)

  • "Wahrscheinlich" handelt es sich doch bei der Bankverbindlichkeit (auch) um eine Gesamtschuld der Gesellschafter A und B.

    RA tritt (offenbar?) für B auf. Ansprüche gegen A könnten bestehen bleiben - hängt aber vom Vergleichstext ab - werden Forderungen gegen die A und B GbR oder werden Forderungen gegen B als Gesellschafter der GbR verglichen.

  • Hallo imker,

    es ist richtig: RA tritt für den B auf. Zudem werden Forderungen gegen B als Gesellschafter der GbR verglichen.

  • nun, das ist die Zeit, sich mit den Themen Einzelwirkung, gesamtwirkung und beschränkte gesamtwirkung zu befassen (ein sehr spannendes Thema i.Ü.). Macht aber nur Sinn, wenn der Gesellschaftsvertrag auf dem Tisch des hauses liegt damit der innengesellschaftliche Ausgleichsanspruch klar ist, damit beim vergleichen kein mist passiert und man sich nicht der Ansprüche gegen Erben bzw. Nachlass begibt......
    Ergänzung: Auflösung der GbR hier noch einen Blick drauf werfen, ob die schon auseinandergesetzt ist !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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