Vorschussvergütung eines anwaltl. Ergänzungspflegers nach dem RVG

  • Hallo,
    ich habe einen Fall der mich nun schon eine Weile verfolgt und bräuchte mal Ratschläge und Meinungen.

    Zum SV:
    Mitte 2012 wurde für drei mindj. eine Ergänzungspflegschaft für die Vertretung in den NL-Angelegenheiten der Großeltern angeordnet. Bestellt wurde ein RA, berufsmäßigkeit im Beschluss festgestellt.
    Die Großeltern haben die Kinder zu Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung bis das jüngste Kind 18 ist angeordnet.
    Der 1. TV hat das Amt abgelehnt der 2. TV hat angenommen (auch beides RA'e)
    Der Vater (Sohn der Verstorbenen) hat sich einen Anwalt genommen und macht seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Kindern geltend.

    Jetzt hat der Ergänzungspfleger eine Vorschussvergütungsabrechnung nach dem RVG eingereicht. Ohne Begründung oder Angabe von §§
    Daraufhin sollte er eine Begründung nachreichen oder aber nach dem VBVG abrechnen. Es kam eine Begründung. Soweit so gut (RVG würde ich in diesem Fall tatsächlich auch als angemessen erachten)
    Mein Problem:
    Er hat nicht angegeben gegen wen die Vergütung festgesetzt werden soll (Die Kinder müssten durch die Erbschaft vermögend geworden sein)
    Als Gegenstandswert hat er die Höhe des Pfichtteilsanspruch des Vaters (bzw die von diesem angegebene Höhe) angegeben.
    Inzwischen hat der 2. TV sein Amt "hingeschmissen" und das NL-Gericht hat mitgeteilt, dass damit die TV auch als solche beendet ist.
    Es gibt weder in meiner noch in der NL-Akte ein Nachlassverzeichnis (weder nach Großmutter noch nach Großvater)

    Niemand hat die erforderlichen Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Höhe des Nachlasses

    Wie verfahre ich jetzt mit dem Vorschuss-Vergütungsantrag?
    - gegen Wen
    - welcher Gegenstandswert? (bzw. was für Nachweise?)


    Vielen Dank schonmal im Vorraus!

  • Immerhin sage ich schon mal was zur ersten Frage :

    Aus der Gesetzessystematik ( über § 1915 BGB ) folgt, dass gem. §§ 1836 , 1836 c BGB zunächst die Kinder Vergütungsschuldner sind.
    Die Staatskasse haftet da nur subsidiär bei Mittellosigkeit der Kinder .
    Zum erforderlichen Antragsinhalt insoweit § 168 II FamFG.

    Im übrigen wäre u.a. interessant , welchen genauen Wirkungskreis der Pfleger hat.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Grundsätzlich war mir das bekannt.
    Mein Problem ist die Kinder MÜSSTEN durch das Erbe vermögend geworden sein (bekannt ist das 2 Grdstck dazu gehören) aber ich habe über die Höhe keinerlei Informationen.
    Reicht diese Vermutung aus?


    Der genaue Wirkungskreis lautet:
    Die Vertretung der betroffenen Kinder in den Nachlassangelegenheiten XYZ (pers. Daten Grovater) und XYQ (pers Daten Großmutter)

  • Vorbehaltlich eines weiteren Einblicks in die Nachlassakte würde mir das ausreichen als " Vermutung".

    Die Kinder werden - jedenfalls wenn sie jünger als 14 sind - im Festsetzungsverfahren wiederum durch die Eltern vertreten §§ 9 II FamFG, 1629 BGB.

    Zum angenommenen RVG-Wert müsste der Pfleger aber entspr. Vortrag halten, wie er denn den errechnet hat.
    Der Vater wird ja auch eine entspr. Pflichteilsforderung geltend gemacht haben, oder ?
    Hat der Pfleger die Berechnung des Vaters für seine "Pfleglinge" in vollem Umfang anerkannt ?

  • Im Rahmen dieses Wirkungskreises muss der Ergänzungspfleger doch in der Lage und im Übrigen auch dazu verpflichtet sein, ein ausführliches Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dies würde ich zur Grundlage machen, ob die Kinder zahlen können oder Vergütung aus der Landeskasse erfolgen muss (z.B. mangels Verwertbarkeit der Grundstücke).

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  • Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Antrag inhaltlich bestimmt genug sein muss.
    Wenn der Ergänzungspfleger eine Vergütung haben möchte, muss er natürlich in seinem Antrag sagen, gegen wen sich der Antrag richtet und wie sich die geltend gemachte Summe zusammensetzt. Und wenn der angegebene Gegenstandswert sich aus der Akte nicht nachvollziehen lässt, gehört m.E. auch dazu, dass er dalegt, wie er zu diesem gekommen ist.
    Darüber hinaus bestimmt § 168 Abs. 2 S. 1 FamFG, dass der ErgPfl. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen darlegen soll.

  • Danke für die vielen Antworten!

    1. @ Www: Das Nachlassverzeichnis zu erstellen war Aufgabe des Testamentsvollstreckers. (Dieser hat das nicht geschafft und das Amt vor knapp 2 Wochen geschmissen)
    Wer das jetzt macht/ machen muss ist noch völlig ungeklärt der Ergänzungspfleger hat (noch) keine Daten bzw. Unterlagen erhalten.

    2. @ Steinkauz: Der Anwalt des Vaters hat diesen Wert ohne jegliche Berechnungsgrundlage vom Ergänzungspfleger gefordert. Da der Ergänzungspfleger keine Werte hat, hat er diesen angegeben mit der
    Begründung eine Abweichung kann bei der endgültign Vergütungsfestsetzung reguliert werden. Es handelt sich hier um einen Vorschuss-Vergütungsantrag.
    Der Ergänzungspfleger hat den Pflichtteilsanspruch Anspruch des Vaters bisher überhaupt nicht anerkannt, da ihm nach wie vor jegliche Unterlagen über den Nachlass fehlen.

    3. @ SiGI: Der Ergänzungspfleger kann keine Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen, da er nicht weiß, was die Kinder geerbt haben.


    Der Antrag ist halt schon fast 2 Monate alt inzwischen und die Ergänzungspflegschaft läuft seit gut 1,5 Jahren, so dass der Ergänzungspfleger langsam "sauer" wird. Man kann es ihm nicht einmal verübeln (die Akte ist hier auch bei allen verschrien..).
    Um irgendwie vorwärts zu kommen hatte ich angedacht den ehemaligen Testamentsvollstrecker anzuschreiben und ihn zu bitten die Nachlassunterlagen möglichst umgehend dem Ergänzungspfleger (als Vetreter der Erben) zu übergeben. Im gleichen Zuge dem Ergänzungspfleger mitzuteilen, dass der Antrag bis zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf Frist gelegt wird, weil eine Bearbeitung mit der momentanen Sachlage nicht einwandfrei möglich ist.
    Ich weiß nur nicht ob das so möglich ist, immerhin hat er ein Recht auf einen Vorschuss.. :nixweiss:

  • Richtig; der Erg.pfleger hat bei vermögenden Pfleglingen die Möglichkeit des Vorschusses auf seine Vergütung.
    Was aber , wenn der Anspruch , den der Vater geltend macht , überhöht ist ?
    Wie soll denn da hinterher eine Rückabwicklung wegen zuviel gezahltem Vorschuss erfolgen ?

    Wurden denn wenigstens vom Zeitablauf her die Eltern als Vertreter zum Vergütungsantrag bereits gehört ?

  • :confused: Also irgendwie verstehe ich den ganzen Werdegang nicht:

    Die Pflegschaft läuft schon gute 1,5 Jahre, in dieser Zeit hat weder jemand ein Nachlassverzeichnis erstellt noch hat der Pfleger irgendetwas zum Nachlass ermittelt? Laut seinem Aufgabenkreis hat er die Kinder zu vertreten - wenn der Testamentsvollstrecker hingeschmissen hat, muss er nun halt die Ansprüche der Kinder feststellen und das heißt in erster Linie den Nachlass ermitteln. Ich denke es ist Aufgabe des Pflegers sich die Nachlassunterlagen vom ehem. TV zu beschaffen, es kann nicht Sache des FamG sein, hier zu "vermitteln". Und dann kann auch mit Werten gearbeitet werden.

    Kann ev. aus der Nachlassakte oder dem Test. ein zumindest vorläufiger Wert, den die Erblasser angegeben haben, genommen werden?

    Woran hapert es denn und warum hat der Testamentsvollstrecker hingeschmissen? Ich komme da noch immer nicht ganz mit!:gruebel:

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