Hemmung Verjährung (Abgabe an Streitgericht)

  • Aufgrund einer Forderung aus 2010 beantragt der Gläubiger im Jahre 2010 einen Mahnbescheid gegen den Schuldner.

    Schuldner legt Widerspruch ein.

    Gläubiger zahlt Gerichtskostenvorschuss und erhält vom Gericht Anfang 2011 die Aufforderung den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.

    Wann verjährt die Forderung ?

  • Steht in § 204 BGB.

    Das ist richtig.

    § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB betrifft die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren, während § 204 Abs. 2 BGB bestimmt, wann die Hemmung endet:
    ...(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

    Die Aufforderung des Gerichts den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, entspricht wohl in gegenständlichem Falle der letzten Verfahrenshandlung, es sei denn, nachher ist noch etwas geschehen.

    Zur Berechnung der Frist ist auch § 209 BGB zu beachten.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (17. Dezember 2013 um 23:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • ..
    Die Aufforderung des Gerichts den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, entspricht wohl in gegenständlichem Falle der letzten Verfahrenshandlung, es sei denn, nachher ist noch etwas geschehen.

    Zur Berechnung der Frist ist auch § 209 BGB zu beachten.

    Welches Verfahren soll denn dadurch gehemmt sein? :gruebel:

    Das Klageverfahren wäre doch erst mit der Einreichung eines Schriftsatzes eröffnet, die letzte Verfahrenshandlung (im Mahnverfahren) war der Widerspruch oder sehe ich das falsch?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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    Die Aufforderung des Gerichts den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, entspricht wohl in gegenständlichem Falle der letzten Verfahrenshandlung, es sei denn, nachher ist noch etwas geschehen.

    Zur Berechnung der Frist ist auch § 209 BGB zu beachten.

    Welches Verfahren soll denn dadurch gehemmt sein? :gruebel:

    Das Klageverfahren wäre doch erst mit der Einreichung eines Schriftsatzes eröffnet, die letzte Verfahrenshandlung (im Mahnverfahren) war der Widerspruch oder sehe ich das falsch?


    Danach sind noch zwei Dinge passiert:
    Einzahlung Vorschuss
    Aufforderung des Gerichts (im Hauptsacheverfahren, in das übergeleitet wird)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Welches Verfahren soll denn dadurch gehemmt sein? :gruebel:

    Das Klageverfahren wäre doch erst mit der Einreichung eines Schriftsatzes eröffnet, die letzte Verfahrenshandlung (im Mahnverfahren) war der Widerspruch oder sehe ich das falsch?


    Danach sind noch zwei Dinge passiert:
    Einzahlung Vorschuss
    Aufforderung des Gerichts (im Hauptsacheverfahren, in das übergeleitet wird)

    die ich wo im Katalog des § 204 BGB einordne?

    Genaugenommen war die Zustellung des Mahnbescheides die letzte hemmende Handlung.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Abs. 2 S. 2

    Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

  • Abs. 2 S. 2

    Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

    Ist mit "Verfahrenshandlung" denn nicht der Katalog in Abs. 1 gemeint?

    (oder ein § mit dem Titel "Hemmung der Verjährung durch Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses")

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • In Abs. 2 S. 1. steht, daß die Hemmung nach Absatz 1 sechs Monate nach der

    1. rechtskräftigen Entscheidung oder
    2. anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens

    endet.

    Die letzte Verfahrenshandlung des Gerichtes war die Aufforderung zur Anspruchsbegründung.

  • In Abs. 2 S. 1. steht, daß die Hemmung nach Absatz 1 sechs Monate nach der

    1. rechtskräftigen Entscheidung oder
    2. anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens

    endet.

    Die letzte Verfahrenshandlung des Gerichtes war die Aufforderung zur Anspruchsbegründung.

    Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist weder eine rechtskräftige Entscheidung noch beendet sie ein Verfahren....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ..
    Die Aufforderung des Gerichts den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, entspricht wohl in gegenständlichem Falle der letzten Verfahrenshandlung, es sei denn, nachher ist noch etwas geschehen.

    Zur Berechnung der Frist ist auch § 209 BGB zu beachten.

    Welches Verfahren soll denn dadurch gehemmt sein? :gruebel:

    Das Klageverfahren wäre doch erst mit der Einreichung eines Schriftsatzes eröffnet, die letzte Verfahrenshandlung (im Mahnverfahren) war der Widerspruch oder sehe ich das falsch?


    ???
    Nicht das Verfahren soll gehemmt werden, sondern die Verjährung. Wir reden hier doch über die Verjährung des Anspruchs und nicht über die Hemmung eines Verfahrens. Die Aufforderung, die Klage zu begründen, ist eine Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB.

    Verfahrenshandlung iSv 204 Abs. 2 BGB sind alle Handlungen die der Förderung oder Erledigung des Rechtsstreits dienen so z.B.:

    § 697 ZPO
    Einleitung des Streitverfahrens
    (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

  • @ liesel + zwangsvollstreckungsrecht

    ich akzeptiere das dann mal....:oops:
    ihr habt recht

    Verjährung also zum 1.7.14 ?

    So einfach kann man sich das nicht machen. Zunächst ist zu prüfen, welche Verjährungsfrist überhaupt zugrunde zu legen ist. Nicht alle Ansprüche fallen nämlich unter § 195 BGB. So gelten z.B. für Verbraucherdarlehen die Vorschriften über die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Sätze 3-5 BGB. Auch in § 199 BGB sind abweichende Verjährungsfristen (z.B. bei Deliktsforderungen) genannt.

    Und dann müsste man (wie in einer Klausurarbeit :)) diese Verjährungfrist unter Berücksichtigung der bereits genanten Hemmungsgründe und -Dauer und unter Beachtung von § 209 BGB errechnen.

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