Pflichtverteidigergebühren bei Verbund

  • Es wurden zwei Verfahren erst im Hauptverhandlungstermin zur gemeinschaftlichen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Pflichtverteidiger wurde in beiden Verfahren bestellt.
    Der Rechtsanwalt meldet nun allerdings für jedes der beiden Verfahren seine Pflichtverteidigervergütung, sprich VV 4100, VV 4106 und VV 4108 RVG an.

    Bekommt er die??

  • hinsichtlich Grund- und Verfahrensgebühr ja, da verschiedene Verfahren bestanden

    Bzgl. der Terminsgebühr ist das Sachverhalt zu dünn.

    Wurde in einem der Verfahren bereits verhandelt und dann im Termin der 2. Sache hinzuverbunden oder wie muss man sich den Ablauf vorstellen?

  • hinsichtlich Grund- und Verfahrensgebühr ja, da verschiedene Verfahren bestanden

    Bzgl. der Terminsgebühr ist das Sachverhalt zu dünn.

    Wurde in einem der Verfahren bereits verhandelt und dann im Termin der 2. Sache hinzuverbunden oder wie muss man sich den Ablauf vorstellen?

    Verhandeln ist nicht erforderlich. Der Termin beginnt mit Aufruf der Sache. Zwei Terminsgebühren dürften entstanden sein.

  • Das gibt der Sachverhalt so ohne weiteres nicht her.

    Dann müssten quasi die HVT in beiden Verfahren zur gleichen Zeit anberaumt und aufgerufen worden sein und anschließend hat der Richter festgelegt, jetzt doch mal zu verbinden? :gruebel:

    In hiesigen Strafsachen erfolgt regelmäßig bei Terminsbestimmung ein Beschluss, dass die Verfahren a und b zwecks gemeinsamer Hauptverhandlung verbunden werden.

    Dann stellt sich das Problem gar nicht, weshalb ich mir andere Möglichkeiten vielleicht nicht so richtig vorstellen kann.

  • Denkbar wäre hier auch eine Verbindung nach § 237 StPO, eventuell war die gemeinsame Verhandlung auch bereits mit StA und Verteidiger im Vorfeld abgsprochen - würde nach dem bisherigen Stand wohl dazu tendieren auch die Terminsgebühr für beide Verfahren zu gewähren.

  • Jaa der Richter hat in dem einen Verfahren einen HVT anberaumt und in dem Termin wurden dann die beiden Verfahren verbunden. Hatte bislang auch immer nur den Fall, dass beide Verfahren schon vor dem Termin verbunden wurden..

    Ich tendiere dazu die Terminsgebühr zu gewähren. Aber auch wenn die Vs. vorliegen, ärgert es mich :strecker

    Danke für eure Antworten!! :daumenrau

  • Dann ist meiner Meinung nach nur eine Terminsgebühr entstanden.

    In die Hauptverhandlung wurde nämlich nur wegen eines Verfahrens eingetreten, dann kam das andere quasi dazu. Für dieses erfolgte jedoch kein HVT bzw. kein Aufruf der Sache. Verhandlet wurde nur in einem gemeinsamen Termin.

    Ergo, weshalb hier zwei Termingsgebühren entstanden sein sollen, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Hallo, so einfach ist es m.E. nicht.

    Es kommt darauf an ob in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Unerheblich ist insoweit, ob in allen Sachen eine Hauptverhandlung anberaumt war (vgl. OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; LG Düsseldorf, RVGreport 2007, 108; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4108 – 4111 VV Rn. 12), da eine Terminsgebühr nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 VV nicht nur entsteht, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war. Also kommt es darauf an, ob auch das hinzuverbundene Verfahren aufgerufen worden ist oder sonst eine Handlung vorgenommen worden ist, aus der man erkennen/entnehmen kann, dass verhandelt werden soll. Das könnte die Diskussion über die Verbindung sein.

    Nächste Klippe: Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr(en) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem, dass in den hinzuverbundenen Verfahren bereits eine Eöffnungsentscheidung vorliegt. (OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden, AGS 2009, 223 = RVGreport 2009, 62 = NStZ-RR 2009, 128), da anderenfalls keine Hauptverhandlung stattfinden könne/dürfe (a.A. AG Kiel, Beschl. v. 12.11.2012 – 41 Ls 8/12, JurionRS 2012, 28372 = StRR 2013, 3[(LS], unter Hinweis darauf, dass ein Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nachgeholt werden könne).

    Alles auch so nachzulesen in Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn. 1437, demnächst in 4. Auflage :).

  • Hallo zusammen,
    ich muss das Thema nochmal aufwärmen. Die Pflichtverteidigung wurde auf ein verbundenes Verfahren erstreckt.
    Das führende Verfahren wurde gem. § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Nr. 4141 Abs.1 Ziff.1 VVRVG findet Anwendung aber m.E. nur für das führende und nicht auch für das verbundene Verfahren wie vom Verteidiger beantragt , oder liege ich da falsch ? Die Beiordnung für das verbundene Verfahren erfolgte unmittelbar nach Eingang der Anklage.

  • Ich hänge mich nochmal mit dem folgenden Fall an:

    Ich habe 10 Verfahren. In den ersten acht Verfahren vor dem AG A wird der Angeklagte von RA A + RA B vertreten. RA A wird als Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Die ersten acht Verfahren werden dann ans AG B abgegeben und da mit dem neunten Verfahren verbunden.

    Dann werden die Verfahren Nr. 1 - 9 an das AG C (das bin ich) abgegeben und hier mit dem zehnten Verfahren verbunden. Hier im zehnten Verfahren wird allerdings RA B als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung erstreckt sich gem. richterlichem Beschluss auf "alle verbundenen Verfahren".

    Jetzt rechnet RA A für die ersten acht Verfahren ab. Und RA B rechnet ebenfalls für die ersten acht Verfahren ab und auch für Nr. neun und zehn.

    Bestehen da bei Euch Bedenken gegen eine entsprechende Festsetzung? Eigentlich erscheint es ja richtig. Irgendwie schmerzt das ja aber schon die sparsame Rechtspflegerseele.

  • Ich verstehe bereits die wiederholte Verweisung der Verfahren nicht. Normalerweise steht aufgrund des Tatortes fest, welches AG für das Strafverfahren zuständig ist.

    Davon abgesehen, hätte es am hiesigen Gericht so eine Pauschalerstreckung der Beiordnung auf viele Verfahren (mit konkludentem Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund? :mad:) nicht gegeben.


    Für beide RA gilt allerdings, dass nur abgerechnet werden kann, wenn in den verbundenen Verfahren vor der Verbindung auch tatsächlich Tätigkeiten erbracht wurden. Dies gilt es akkurat zu prüfen!

  • Ich verstehe bereits die wiederholte Verweisung der Verfahren nicht. Normalerweise steht aufgrund des Tatortes fest, welches AG für das Strafverfahren zuständig ist.

    Davon abgesehen, hätte es am hiesigen Gericht so eine Pauschalerstreckung der Beiordnung auf viele Verfahren (mit konkludentem Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund? :mad:) nicht gegeben.


    Für beide RA gilt allerdings, dass nur abgerechnet werden kann, wenn in den verbundenen Verfahren vor der Verbindung auch tatsächlich Tätigkeiten erbracht wurden. Dies gilt es akkurat zu prüfen!

    Gut, dann setze ich fest. Ob die Erstreckung der Beiordnung jetzt zu pauschal und der Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund war, weiß ich natürlich nicht. Ich hinterfrage keine richterlichen Entscheidungen. Da fehlen mir die Kompetenzen. Ich versuche nur, die Kostensachen dann folgerichtig abzuwickeln. Vielen Dank.:)

  • Ich verstehe bereits die wiederholte Verweisung der Verfahren nicht. Normalerweise steht aufgrund des Tatortes fest, welches AG für das Strafverfahren zuständig ist.

    Davon abgesehen, hätte es am hiesigen Gericht so eine Pauschalerstreckung der Beiordnung auf viele Verfahren (mit konkludentem Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund? :mad:) nicht gegeben.


    Für beide RA gilt allerdings, dass nur abgerechnet werden kann, wenn in den verbundenen Verfahren vor der Verbindung auch tatsächlich Tätigkeiten erbracht wurden. Dies gilt es akkurat zu prüfen!

    Gut, dann setze ich fest. Ob die Erstreckung der Beiordnung jetzt zu pauschal und der Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund war, weiß ich natürlich nicht. Ich hinterfrage keine richterlichen Entscheidungen. Da fehlen mir die Kompetenzen. Ich versuche nur, die Kostensachen dann folgerichtig abzuwickeln. Vielen Dank.:)


    Ich hoffe, du hast auch geprüft, ob in jedem einzelnen Verfahren vor der Verbindung auch tatsächlich RA A und B tätig waren!

  • Ja, hab ich gemacht.

  • Frog: "Davon abgesehen, hätte es am hiesigen Gericht so eine Pauschalerstreckung der Beiordnung auf viele Verfahren (mit konkludentem Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund? :mad:) nicht gegeben."
    Mit welcher Begründung nicht?

  • Frog: "Davon abgesehen, hätte es am hiesigen Gericht so eine Pauschalerstreckung der Beiordnung auf viele Verfahren (mit konkludentem Wechsel des Pflichtverteidigers ohne triftigen Grund? :mad:) nicht gegeben."
    Mit welcher Begründung nicht?


    Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass im geschilderten Fall einfach so von Verteidiger A zu B im Rahmen der Beiordnungserstreckung gewechselt wurde. (Vielleicht ist der Sachverhalt aber auch unvollständig.)

    Am hiesigen Gericht müsste jedenfalls konkret vorgetragen werden, weshalb eine Verteidigung nicht weiter durch Pflichtverteidiger A erfolgen kann (z. B. Vertrauensverlust mit entsprechender Begründung), damit der Vorsitzende einen neuen Pflichtverteidiger beiordnet (und den bisherigen "entlässt").

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