Mein Ergänzungspfleger ist auch Rechtsanwalt und möchte seine Vergütung über § 1835 Abs. III BGB nach RVG abrechnen.
Er beantragt die Festsetzung von von Zinsen gem. § 247 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Ein Zinsbeginn ist nicht genannt.
Ist das möglich und ab wann werden die Zinsen berechnet? Ab Antragseingang dürfte hier nicht in Frage kommen, oder? Erfolgt die Verzinsung nach § 256 BGB? Ich tendiere dazu festezustellen, dass die Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses laufen.