Vormundschaft durch polnisches FamG

  • Das polnisches FamG hat die eltl. Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet.

    Vormund und Kind leben jetzt hier.

    JA fragt an, was zu tun sei.

    Ich weiß es nicht ... Ihr vielleicht?

    Bei welchem Gericht wird die Vormundschaft beaufsichtigt?

  • Ist das nicht ein Fall der §§ 108 I u. 109 FamFG ?
    Folglich wärst Du bei entspr. Anerkennung jetzt zuständig nach den üblichen Zuständigkeitsregelungen.

    Ob es bei dem polnischen Vormundschaftsrecht für den Bestellungsakt zusätzlich einer förmlichen Verpflichtung bedarf wie hier, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Der Richter teilt mit, dass die polnische Entscheidung ohne besonderes Verfahren anzuerkennen ist (§ 108).


    Ist der Vormund denn jetzt zwei Gerichten zur Auskunft verpflichtet?

    Wer hat Erfahrungen mit einem solchen Verfahren?

  • Der Richter hat bejaht, dass die polnische Anordnung in Deutschland anzuerkennen ist. Dabei ging es darum, ob der Vormund auch in Deutschland rechtswirksame Handlungen vornehmen kann, da er ja keine klassiche Bestallung in den Händen hält.

    Das heißt ja noch nicht unbedingt, dass ich eine Vormundschaftsakte anlegen muss, wenn ich vermute, dass in Polen eine bereits geführt wird. Wenn sichs vermeiden ließe....

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