Habe trotz intensiver Suche zum Thema Verbindung nichts zu meinem Problem gefunden. Falls es doch schon etwas dazu geben sollte, bitte verlinken.
Bei der Verbindung von Verfahren kann der RA wählen, ob er die vor der Verbindung in jedem Einzelverfahren entstandenen Gebühren oder ob er nur die Gebühren für das verbundene Verfahren geltend macht.
Gilt das Wahlrecht für jede Gebühr einzeln oder muss sich der RA bei seinem Antrag insgesamt entscheiden?
In meinem Fall sind vor Verbindung sowohl VerfG als auch TermG entstanden. Im PKH-Antrag beantragt der RA jetzt nur eine Verfahrensgebühr aber 2 Terminsgebühren. Mein Problem ist jetzt: Hat der RA ein Wahlrecht bei der VerfG und auch noch mal extra ein Wahlrecht bei der TermG oder hat er sein Wahlrecht schon in dem Moment ausgeübt und verbraucht, indem er die VerfG nur einmal für das verbundene Verfahren geltend macht und hätte das bei der TermG dann auch so machen müssen?
Ich habe speziell dazu weder etwas in der Kommentierung noch Rechtsprechung gefunden.