Nießbrauch für mj. Kinder - genehmigungsfrei?

  • Werte Kollegen!

    Dem Familiengericht liegt ein Vertrag zwecks Bestellung eines Ergänzungspflegers vor. Bestellt werden soll ein Nießbrauch für die 3 Kinder der alleinigen Grundstückseigentümerin. Soweit ich das richtig auf dem Schirm habe, ist ein Genehmigungsbedürfnis für eine solche Konstellation mangels gesetzlicher Vorschrift grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings enthält der Vertrag zwei Regelungen, die hier für Bauchschmerzen sorgen. Mir ist klar, dass hierdurch allein nicht gleich pauschal ein Genehmigungstatbestand begründet wird. Aber vielleicht hat hier ja jemand eine schlaue Idee. Im Folgenden die aus meiner Sicht bedenklichen Regelungen:

    "In Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung wird vereinbart, dass die Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauches alle Lasten des dem Nießbrauch unterliegenden 1/3 Anteils tragen, die sonst der Eigentümer tragen müsste. Hierzu zählen insbesondere die Kosten der anteiligen Versicherungen, der anteiligen Grundsteuer und des gewöhnlichen Unterhalts."

    Was mit dem 1/3 Anteil gemeint ist, lässt sich wohl aus der unmittelbar folgenden Regelung schließen:

    "Rein schuldrechtlich wird Folgendes vereinbart:

    Das Nießbrauchsrecht soll tatsächlich so ausgeübt werden, dass den Nießbrauchberechtigten die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis allein an der Wohnung im Erdgeschoss zusteht." (Es sind insgesamt "3 etwa gleichwertige Etagenwohnungen" vorhanden.) "Die Nießbrauchberechtigten sollen allein an dieser Wohnung tatsächlich die Nutzungen ziehen und nur die Wohnung im Erdgeschoss in ihrem alleinigen Besitz haben und verwalten."

    Sieht hier jemand zufällig doch einen Genehmigungstatbestand?

    Und: Kann das Familiengericht (mit oder ohne Angabe von Gründen?) einen selbst erwählten Ergänzungspfleger bestellen, oder ist es (in diesem Falle) an den Vorschlag der Beteiligten gebunden? (Bin völlig ahnungslos auf dem Gebiet.) :nixweiss:

  • Die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten eines minderjährigen Kindes ist wegen der aus dem Nießbrauch folgenden Verpflichtungen des Berechtigten nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Damit greift § 181 BGB, was zum Vertretungsausschluss führt.

    Ich wollte ja auch nur sagen, dass man sich diese Frage immer als erstes stellen sollte.

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