Ruhen des Verfahrens im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Nach Geltendmachung von Einwendungen wird vom Antragsteller nunmehr das Ruhen des Verfahrens beantragt. Sehe ich das richtig, dass ein Ruhen nach FamFG nicht vorgesehen ist?

  • Tja wenns ein reines FamFG-Verfahren wär...
    Ist aber eine streitige Familiensache nach § 112 Nr. 1 FamFG , für welches vorwiegend ZPO-Regeln gelten.

    Das Verfahren wird nach dem Antrag einfach nicht weiter betrieben und daher "WV 6 Monate" verfügt.

  • Vielleicht noch eine dogmatische Anmerkung:Ruhen kann nur ein Verfahren, dessen Herren die Parteien sind. ZPO also ja, FGG (das ja jetzt neu modisch irgendwie anders heißt) nein.Grüße aus Rhodesien Val.

  • Es gilt § 251 ZPO i.V.m. § 113 FamFG, Ruhen, wenn beide ! es beantragen. Sind die Einwendungen zulässig erhoben, ist das v.V. beendet, da bleibt nichts zum Ruhen, insb. läuft nach Mitteilung die Frist, § 255 Abs. 6 FamFG.

    (Soweit ich sehe, ist die Unterscheidung FGG/ZPO ein wenig zu holzschnittartig, die Rspr. hat auch schon bisher in privatrechtl. Streitsachen der FGG (außerhalb vom FamStreitsachen) § 251 ZPO analog (ohne Verweisung) angewandt, vgl. Keidel, § 1 Rdn. 33, 39.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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