Schenkung GbR-Anteil: Viele Fragen..

  • Guten Morgen zusammen!

    Ich habe Folgendes vorliegen:

    Der Vater überträgt sein 1/2 Anteil an einer GbR an seine beiden mdj. Kinder zu je 1/4, diese allein vertreten durch die Kindesmutter. Zu den Beweggründen und der Art der GbR (ich gehe aufgrund des Namens von einer Immobilienverwaltungs-GbR aus), wurde bisher noch nichts vorgetragen.

    Nun die erste Frage: Wie viele Pfleger würdet ihr bestellen? Da der Übertragung ein neuer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt (Eintritt), würde ich sagen zwei.

    Der weitere Vertragsinhalt verwirrt mich. Beantragt wird die Grundbuchberichtigung aufgrund der Anteilsübertragung. Kann man das Grundbuch aufgrund dieser Übertragung berichtigen? Außerdem wird die Eintragung eines Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung auf dem GbR-Anteil beantragt :gruebel: Das wird wohl ein Versehen sein...

    Ich muss dazu sagen, dass das mein erstes Genehmigungsverfahren dieser Art ist und ich ziemlich ratlos bin, wie ich an die Sache rangehen soll, was mir noch vorgelegt werden muss etc.., seid gnädig zu mir :oops: Ich brauche wahrscheinlich erstmal ein paar Angaben zu den Beweggründen, dem Zweck der GbR und Angaben zu dem Vermögen der Gesellschaft (da die Kinder in Außenverhältnis immer haften würden). Außerdem wahrscheinlich den Gesellschaftsvertrag (ich hoffe zumindest dass es einen solchen gibt, GbRs benötigen ja grds. keinen schriftlichen Vertrag).

    Vielen Dank schonmal und schöne Feiertage!

    Einmal editiert, zuletzt von Sherlocked (22. Dezember 2013 um 10:52) aus folgendem Grund: SV-Erweiterung

  • Ich würde zwei Ergänzungspfleger für die Vertretung beim Vertrag bestellen, weil die Kinder hier auch in ein Rechtsverhältnis zueinander treten. Je Kind, das noch nicht 14 Jahre alt, würde ich einen weiteren Ergänzungspfleger für die Vertretung im Verfahren bestellen.

    Die Grundbuchberichtigung ist aufgrund des Vertrags grundsätzlich möglich, allerdings müssen die übrigen GbR-Gesellschafter noch zustimmen. Der Nießbrauch ist in ordnung, er führt als Nießbrauch an einem Recht zu einer (grundbuchmäßig eintragbaren) Verfügungsbeschränkung. Die Rück-AV ist Quatsch, möglich sind zwar Rückübertragungsansprüche, sie sind aber grundbuchlich nicht durch Vormerkung sicherbar.

    Alle weiteren Fragen tangieren Dich nur, soweit Du das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bejahst. Beim Handeln eines Ergänzungspflegers würde ich das hier im Zweifel bejahen (§ 1812 BGB wird da recht verschieden ausgelegt), wenn es keine Wirklich-Nur-Eigenheim-Immobilie ist, besteht wohl auch eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB.

    Wegen der Haftung im Außenverhältnis würde ich entweder die Handlungsbefugnis des/der handelnden Gesellschafter beschränken (so z. B. bei einem geschäftsführenden Gesellschafter), der dann bei Verstoß in der Schadenersatzpflicht stünde, ansonsten wäre daran zu denken, dem Handelnden (hier: die Eltern) eine Freistellungserklärung abzufordern, die das Kind von allen Ansprüchen freistellt, die bis zum 18. Lebensjahr über den Wert des GbR-Anteils hinaus gehen.

    Den Gesellschaftsvertrag mit allen bisherigen Änderungen sowie Angaben zu den Beweggründen usw. usf. brauchst Du dann natürlich auch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch der Nießbrauch an einem GbR-Gesellschaftsanteil ist - wie auch eine Rück-AV - nicht eintragungsfähig:

    OLG München, Beschluss vom 25.01.2011, Az. 34 Wx 148/10: ZIP 2011, 276 = NZG 2011, 228 = NotBZ 2011, 143 = MittBayNot 2011, 221 = FGPrax 2011, 67 = ZEV 2011, 268 = RNotZ 2011, 176 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post682061

    OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2011, Az. 4 W 39/11: ZIP 2011, 1510 = ZfIR 2011, 542.

    Andreas fokussiert sich hier offenbar zu Unrecht auf einen Nießbrauch am Grundstück, obwohl nach dem Sachverhalt lediglich ein solcher am Gesellschaftsanteil in Frage steht.

    Die Schenkung der GbR-Anteile bewirkt den Eintritt der Kinder in die Gesellschaft. Dies begründet schon wegen der unbeschränkten Außenhaftung der Gesellschafter ein Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 10 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 53; LG München I MittBayNot 1996, 128; MüKo/Wagenitz § 1822 Rn. 64, Fußn. 166; Dümig FamRZ 2003, 1, 3 f.).

  • Wie Cromwell

    Re Nießbrauch: Es ist ja gerade der Charme der GbR, dass die diversen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern nicht in das Grundbuch eingetragen werden (können). Aber eintragungsfähig ist das alles nicht, genausowenig wie die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern anderer Rechtsträger eintragungsfähig sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch der Nießbrauch an einem GbR-Gesellschaftsanteil ist - wie auch eine Rück-AV - nicht eintragungsfähig: (...)

    Andreas fokussiert sich hier offenbar zu Unrecht auf einen Nießbrauch am Grundstück, (...)


    Kaum, siehe hier:

    Der Nießbrauch ist in Ordnung, er führt als Nießbrauch an einem Recht zu einer (grundbuchmäßig eintragbaren) Verfügungsbeschränkung.

    Du kannst mir also "nur" nachsagen, ich hätte mich unklar ausgedrückt und übersehen, ob diese Verfügungsbeschränkung nach neuer Rechtslage noch eintragbar ist, aber nicht, ich hätte vorliegend einen Nießbrauch für als solchen eintragbar gehalten ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!