Der Geschäftsbetrieb wurde mit Eröffnung vollständig übertragen. Im Rahmen des Vergütungsantrages für die Insolvenzverwaltung zieht der IV nun Kosten der Fortführung aus dem vorläufigen Verfahren, die im eröffneten Verfahren bezahlt wurden, mit Hinweis auf § 1 Abs. 2 InsVV von der Berechnungsgrundlage ab.
Ich neige dazu, ihm zu seinen Gunsten zu widersprechen, da es keine BFF im eröffneten Verfahren gab. Einen andere Interpretation ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 InsO.
Wer steht hier auf dem Schlauch?