Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a ZPO a.F.

  • Huhu,
    ich weiß, dass es bzgl. des Regelunterhalts hier mehrere Threads bisher gab. Aber mir hat keiner so richtig weitergeholfen. Ich weiß immer noch nicht, was ich eigentlich machen muss.

    Das Kind ist am 19.12.1995 geboren. Das Urteil ist von Februar 1997 und besagt, dass Regelunterhalt ab 19.12.1995 gezahlt werden muss (ohne Angabe von Prozente). Und jetzt kommt der Antrag dass der Regelunterhalt nach § 642a ZPO a.F. festgesetzt werden soll für den Zeitraum 01.06.2009 bis 19.12.2013. Was muss ich denn jetzt machen?

    LG Beany

  • Solche Alttitel, die es nur für nichteheliche Kinder in dieser Form gab, mussten zunächst in einem Verfahren nach § 642a ZPO (ff.) betragsmäßig für die 3 Altersstufen festgesetzt werden, hier in Sachsen war das damals aber z.B. beim AG Görlitz zentralisiert, ab 1998 wurden die Unterhaltsfestsetzungen jedem einzelnen Familiengericht übertragen.
    Damals wurde der Regelunterhalt in regelmäßigen Zeitabständen durch die RegelBedBGV festgelegt, allerdings nicht jedes Jahr, zuletzt (vor Einführung des neuen Rechts hinsichtlich dynamisierten Unterhalts 1998) am 25.9.1995 (ich habe aber nur die 3 Zahlen für das damalige Beitrittsgebiet parat: 314/380/451 DM - in den Altbundesländern waren sie höher).
    Je nach Prozentsatz (im Beispiel sind es ja 100%) wurde dann der Unterhalt unter Abzug des hälftigen damals zutreffenden Kindergeldes (§ 1615 g BGB a.F.) festgesetzt. Sodann bestand bis ins Jahr 2003 die Möglichkeit, diese statischen Unterhaltstitel zu dynamisieren, und zwar als Prozentsatz der 1998 eingeführten Regelbeträge (Art. 4 § 2 bzw. Art. 5 § 3 Unterhaltstitelanpassungsgesetz vom 2.11.2000).
    Dies kommt hier nun nicht mehr in Frage! Es bleibt also bei dem statischen Unterhaltstitel, wobei dieser Unterhalt noch beziffert entsprechend der letzten Festlegung vom 25.9.1995 werden muss. Diese Zahlbeträge geltend dann allerdings noch heute.
    Um die damaligen Zahlen für die Altbundesländer zu erfahren, hilft vielleicht etwas googeln oder eine Nachfrage bei eurem Jugendamt.

  • Danke für die Hilfe.

    Es soll ja nur für den Zeitraum 01.06.2009 bis 19.12.2013 beziffert und festgesetzt werden. Das davor scheint ja nicht weiter zu interessieren. Nehme ich da den 100%igen Unterhalt abzgl. hälftiges Kindergeld einfach nur?

  • Nein, die Alttitel ließen sich nur beziffern (letztmals) mit dem Rechtsstand 1997 (also mit den Beträgen aus der Verordnung der von mir genannten Verordnung aus 1995), und diese festgesetzten Beträge gelten dann, sofern dann dieser Titel nicht dynamisiert wurde (wie von mir beschrieben, aber nur bis 2003 möglich), heute noch immer.
    Insoweit kannst du auch für den Zeitraum 01.06.2009 bis 19.12.2013 heute nur die Beträge festsetzen, die zuletzt 1996/1997 (vor Einführung des dynamisierten Unterhalts) galten. Für etwas anderes gibt es keine rechtliche Grundlage bzw. ist der vorliegende Titel nicht geeignet, denn ein Titel in einer der seit 1998 geltenden Fassung des § 1612a BGB liegt nunmal nicht vor.
    Die Leute hatten damals die Möglichkeit, den Betrag beziffern zu lassen und sogar noch bis 2003 auf dynamisierte Unterhaltstitel umzustellen. Wer das nicht getan hat, muss heute noch immer mit den alten Zahlbeträgen leben oder eben klageweise eine höhere Forderung geltend machen.

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