Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014

  • Anregung - zur Diskussion gestellt:

    Im Hinblick darauf, dass ab Januar jeder KFB/VFB mit einer Rechtsmittelbelehrung (RMB) zu versehen ist, halte ich es für sinnvoll, hier nach neuem Recht taugliche RMB-Muster einzustellen, zumal die avisierten offiziellen Vordrucke - zumindest in Nds. "natürlich" wieder nicht erschienen sind. Es heißt also: Wir basteln uns eine RMB. Es gab zu früheren Zeiten ja schon mal eine z.T. eingedruckte RMB, die aber lange überholt ist und nunmehr aufgrund des vorgeschriebenen Inhalts der RMB neu zu formulieren sein wird. Hierzu sei auf den an anderer Stelle bereits zitierten Aufsatz von Fölsch (betr. richterliche Entscheidungen), dem man hilfreiche Formulierungen auch für unseren Bereich entnehmen kann, hingewiesen (NJW 2013, 970). Ich bin dabei, mir mit Hilfe von Fölsch eine RMB zu kreieren. Wenn jemand wider Erwarten bereits offizielle Vorlagen haben sollte, wäre ein Einstellen sicherlich hilfreich.
    Ansonsten können selbst entworfene Belehrungen verglichen und so ein optimaler RMB-Baustein entwickelt werden.

  • In unserem Programm (Niedersachsen, Eureka-Ziv) wurde vor Kurzem folgende RM-Belehrung für Kostenfestsetzungsbeschlüsse eingepflegt:
    Diese Entscheidung kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € (auch bei Teilanfechtung) übersteigt, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem ... (Gericht mit Anschrift einsetzen) oder dem ... (Beschwerdegericht mit Anschrift einsetzen) . Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € oder der Wert einer Teilanfechtung 200,00 € nicht übersteigt, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem ... (Gericht mit Anschrift einsetzen) .

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsmittelbefugt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerde-/Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts/bei einem der genannten Gerichte eingelegt. Es kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Es ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Das Rechtsmittel soll begründet werden.

    Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

  • Siehste, da geht es schon los. Ich komme aus dem gleichen BL und habe infolge Urlaubs das Einpflegen des RMB-Textes nicht mehr mitbekommen. Meine inzwischen zusammengepfriemelte Eigenversion sieht bis auf die Reihenfolge einiger Aussagen gleich aus. Aber dann kann man jetzt ja auch die offizielle Version nehmen. Sie harmoniert ebenfalls mit der vorgeschlagenen Version von Fölsch.

    Vielen Dank für das Einstellen. Man darf doch tatsächlich keinen Urlaub nehmen... :roll:

    Einen guten Rutsch!


    Edith:
    In Anlehnung an Fölsch habe ich bei mir am Ende des 2. Absatzes noch den verdeutlichenden Satz angefügt:

    Die Gerichtssprache ist deutsch.

  • Es wäre schön, wenn Du den bei Gelegenheit mal einstellen könntest. Vllt. kann man noch die eine oder andere Formulierung übernehmen. Ich habe Forum-Star z.B. nicht zur Verfügung. Den oben eingestellten Text habe ich mittlerweile um folgende Hinweise ergänzt:

    Die Gerichtssprache ist deutsch.
    Angabe des Aktenzeichens.

  • Die Gerichtssprache ist deutsch.
    Angabe des Aktenzeichens.

    Die Rechtsmittelbelehrungen werden mit dem vorgeschriebenen Inhalt wahrscheinlich schon umständlich genug sein. Durch Selbstverständlichkeiten, die im Übrigen nicht nur die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern jeglichen Schriftverkehr mit dem Gericht betreffen, würde ich sie daher nicht noch belasten wollen.

  • Dass diese beiden Kurzsätze eine Belastung darstellen sollen, verstehe ich nicht. Eher das Gegenteil ist der Fall, denn oft genug hat man mit Kandidaten zu tun, die nicht einmal diese Punkte beachten. Im Übrigen habe ich mir die Idee z.T. aus dem Fölsch-Aufsatz entliehen. Wer meint, es nicht zu brauchen, braucht es ja nicht zu verwenden. Die offiziellen Texte, die nicht von Praktikern gestaltet werden, verwende ich aus Erfahrung höchst ungern.

  • Es kam mir auch weniger auf eine zusätzliche Belastung der Belehrung an, sondern eher auf den Hinweis, dass es sich um Selbstverständliches handelt, auf das ich nicht noch extra hinweisen muss. (Dass auch Selbstverständliches gelegentlich mal unbeachtet bleibt, ist eine andere Frage.)

  • Eben. Ich gehe lieber vom "worst case" aus, denn beim AG vertreten sich viele selbst und da sind die - aus unserer Sicht - Selbstverständlichkeiten durchaus nicht immer selbstverständlich. Wenn ich mir den aus der entsprechenden BT-Drs. ersichtlichen Anspruch an die Belehrungen vor Augen halte, dass - ich sage es mal gehässig - auch der allerletzte Lackel die Belehrung ohne weiteres verstehen soll, dann erscheint mir auch ein kurzer Hinweis auf Selbstverständlichkeiten angebracht, denn wie oft wird z.B. allein das Az. vergessen.

  • Unsere RM-Belehrung aus forumstar:

    Rechtsbehelfsbelehrung:


    Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

    Beschwerde:

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht XXXXXX
    XXXXXXX
    XXXXXXX

    oder bei dem

    Landgericht XXXXXX
    XXXXXXXX
    XXXXXXXX
    einzulegen.

    Erinnerung:

    Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht XXXXXX
    XXXXXXXXX
    XXXXXXXXX

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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