Ist Drittschuldner Rechtsnachfolger auf Schuldnerseite?

  • Guten Morgen :)

    Ich stehe hier vor einem Problem, über das ich weder hier im Forum noch im Zöller oder Stöber was finde.
    Und zwar hat der Gläubiger gegen die Schuldnerin ein Anerkenntnisurteil erwirkt.
    Vollstreckt aus diesem Urteil wurde mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Drittschuldner ist der Arbeitgeber der Schuldnerin, der dem Vermögensverzeichnis zufolge monatlich ca. 50 euro an den Gläubiger abführen möchte. Er weigert sich jedoch, dies zu tun und schreibt dem Gläubiger stattdessen, er wolle mit der Angelegenheit nichts zu tun haben.
    Wie kann der Gläubiger nun die Pfändung durchsetzen??
    Er hat nun nämlich einen Antrag auf Umschreibung des Anerkenntnisurteils auf Schuldnerseite in HInblick auf die bereits pfändbaren Beträge gestellt. Geht das??

    Vielen Dank für die Hilfe!

    LG Bienchen

  • Wenn es sich nicht um eine pfändbaren Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Arbeitgeber handelt, kann man da m.E. rein gar nichts machen. Wenn da im Vermögensverzeichnis steht, dass der Arbeitgeber 50 € zahlen möchte, ist das noch lange nicht seine Pflicht.

    Einklagbar über die DS-Klage wäre wohl nur ein tatsächlich pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens. Freiwillige Leistungen sind nicht pfändbar.

  • Wenn tatsächlich pfändbare Beträge vorhanden sind, ist die Drittschuldnerklage der richtige Weg.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel kommt indes dennoch in Betracht, nämlich dann, wenn die Überweisung an Zahlungs Statt erfolgte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hat der Arbeitgeber denn schon eine Drittschuldnererklärung abgegeben?

    Manchmal unterstützt ein Hinweis auf § 840 II 2 ZPO den Willen des Arbeitgebers. Gerade wenn er damit nichts zu tun haben will.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Drittschuldner ist der Arbeitgeber der Schuldnerin, der dem Vermögensverzeichnis zufolge monatlich ca. 50 euro an den Gläubiger abführen möchte.

    Vielleicht kann man diesen Teil des Sachverhalts noch mal aufklären. :gruebel:

    Und über das Nettoeinkommen sowie Unterhaltspflichten lässt sich im Vermögensverzeichnis bestimmt auch was finden. Mir klingt das zu sehr nach "Eigentlich ist nix pfändbar, aber wenn es sein muss, zahl´ich halt was." Aber das ist natürlich etwas spekulativ.

  • Es kann auch bedeuten, dass der Arbeitgeber denkt, wenn er 50 Euro zahlt, habe sich der Rest erledigt. Es kann vieles bedeuten.

    Aber egal was: Was hat das im Vermögenszeichnis des Schuldners zu suchen??

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  • Entschuldigung, das "möchte" war ein Versehen von mir!!! :(:confused:
    Im Vermögensverzeichnis steht nur das monatliche Einkommen der Schuldnerin, woraus sich der pfändbare Betrag ergibt. Es ist also in Pfändung in Höhe von 50 Euro möglich...

  • Entschuldigung, das "möchte" war ein Versehen von mir!!! :(:confused:
    Im Vermögensverzeichnis steht nur das monatliche Einkommen der Schuldnerin, woraus sich der pfändbare Betrag ergibt. Es ist also in Pfändung in Höhe von 50 Euro möglich...

    Ein Betrag von 50,00 € ergibt sich nicht aus der Pfändungstabelle, also gehe ich eher davon aus, dass die Schuldnerin sich mit einer Einbehaltung in Höhe von 50,00 € vom AE einverstanden erklären will. :gruebel:

  • Es gibt Arbeitgeber, die runden auf und überweisen glatte Beträge.... Ja ehrlich. Hab da schon mal angerufen und dann hat mir der kleine "Krauter" gesagt, dass ihm die krummen Beträge zu doof sind und sein Arbeitnehmer (mein Schuldner) Bescheid weiß. Ich kann ja schlecht sagen: Will ich nicht....... :nixweiss:

  • Wenn der Drittschuldner den PÜ ignoriert und gepfändete und abzuführende Beträge nicht dem Gläubiger auszahlt, macht er sich regresspflichtig, riskiert eine Klage, die er wohl klar verlieren wird (und die ihn zusätzlich Geld und, was er ja nicht will, Aufwand kostet) und ich würde mir mal Gedanken machen, ob das schon unter Unterschlagung oä fällt und auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

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  • Mich stört etwas, dass die Informationen aus dem Vermögensverzeichnis sein sollen.

    Was hat der Arbeitgeber mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners zu tun?

  • Mich stört etwas, dass die Informationen aus dem Vermögensverzeichnis sein sollen.

    Was hat der Arbeitgeber mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners zu tun?

    Ja, das war ja mein Problem auch. :D Vielleicht war das Einkommen schon VOR Abgabe des Vermögensverzeichnisses gepfändet und der Arbeitgeber hat irgendwas davon gesagt, dass rund 50,00 € pfändbar seien oder so ähnlich? Jedenfalls vermute ich mal, dass die Pfändung vorher schon erfolgt war. :gruebel:

  • Mich stört etwas, dass die Informationen aus dem Vermögensverzeichnis sein sollen.

    Was hat der Arbeitgeber mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners zu tun?

    Ja, das war ja mein Problem auch. :D Vielleicht war das Einkommen schon VOR Abgabe des Vermögensverzeichnisses gepfändet und der Arbeitgeber hat irgendwas davon gesagt, dass rund 50,00 € pfändbar seien oder so ähnlich? Jedenfalls vermute ich mal, dass die Pfändung vorher schon erfolgt war. :gruebel:

    Vielleicht kann Bienchen25 etwas Klarheit schaffen. :gruebel:

  • Mich stört etwas, dass die Informationen aus dem Vermögensverzeichnis sein sollen.

    Was hat der Arbeitgeber mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners zu tun?

    Ja, das war ja mein Problem auch. :D Vielleicht war das Einkommen schon VOR Abgabe des Vermögensverzeichnisses gepfändet und der Arbeitgeber hat irgendwas davon gesagt, dass rund 50,00 € pfändbar seien oder so ähnlich? Jedenfalls vermute ich mal, dass die Pfändung vorher schon erfolgt war. :gruebel:

    Vielleicht kann Bienchen25 etwas Klarheit schaffen. :gruebel:


    s. #8

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das habe ich schon zur Kenntnis genommen, aber bringt nicht viel weiter, weil die Angaben aus dem Vermögensverzeichnis meiner Ansicht nach nicht geeignet sind, die Höhe des pfändbaren Einkommens zu bestimmen, da die Daten nicht gerade auf dem Laufenden sind.

    Was ist mit einer Drittschuldnererklärung und wurde die nicht (ordnungsgemäß) abgegeben, dann kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen und den AG verklagen. Ob der dann allerdings noch lange der Arbeitgeber der Schuldnerin ist, steht in den Sternen.

  • Im Vermögensverzeichnis steht nur das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin, aus dem sich eben ein pfändbarer Betrag von ca. 50 Euro (genau sins glaub ich 66,30 Euro) ergibt.
    Der Arbeitgeber hatte mit dem Vermögensverzeichnis nichts zu tun.
    Eine Drittschuldnererklärung wurde insofern abgegeben, dass der Arbeitgeber mitgeteilt hat, er will mit der Sache nichts zu tun haben und der Gläubiger soll die Angelegenheit mit der Schuldnerin klären. also nichts darüber, ob es einen pfändbaren Betrag gibt oder nicht.
    Ich habe dem Gläubigeranwalt nun erstmal eine Zwischenverfügung geschrieben und auf die Drittschuldnerklage verwiesen. bin mal gespannt, welche Antwort kommt....

    LG Bienchen

  • Im Vermögensverzeichnis steht nur das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin, aus dem sich eben ein pfändbarer Betrag von ca. 50 Euro (genau sins glaub ich 66,30 Euro) ergibt.
    Der Arbeitgeber hatte mit dem Vermögensverzeichnis nichts zu tun.
    Eine Drittschuldnererklärung wurde insofern abgegeben, dass der Arbeitgeber mitgeteilt hat, er will mit der Sache nichts zu tun haben und der Gläubiger soll die Angelegenheit mit der Schuldnerin klären. also nichts darüber, ob es einen pfändbaren Betrag gibt oder nicht.
    Ich habe dem Gläubigeranwalt nun erstmal eine Zwischenverfügung geschrieben und auf die Drittschuldnerklage verwiesen. bin mal gespannt, welche Antwort kommt....

    LG Bienchen

    Also kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen und den Arbeitgeber verklagen.

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