PKH für nachlassgerichtliches Verfahren?

  • Folgender Fall liegt hier vor:
    Kindesmutter schlägt Erbschaft aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung, der Genehmigungsbeschluss wird erlassen und wird rechtskräftig. Die Kindesmutter wird zeitnah aufgefordert, die Genehmigung bei dem Nachlassgericht einzureichen, falls sie Gebrauch machen möchte. Die Kindesmutter macht jedoch erst 3 1/2 Monate später Gebrauch von der Genehmigung. Somit könnte das Kind Erbe geworden sein - Prüfung erfolgt jedoch erst im Erbscheinsverfahren, das es hier noch nicht gibt.
    Nun meldet sich der Rechtsanwalt der Kindesmutter und teilt mit, dass dort die Meinung vertreten wird, dass die Erbausschlagung wirksam ist und beantragt PKH unter seiner Beiordnung für das nachlassgerichtliche Verfahren.

    Frage: Geht das überhaupt?

  • Das nachlassgerichtliche (Ausschlagungs-)Verfahren ist abgeschlossen, so dass ich hierfür keine PKH mehr bewilligen würde. Falls ein Gläubiger das Kind in Anspruch nimmt, könnte man über Beratunghilfe für Dürftigkeitseinrede o.ä. nachdenken. Ob aber vor dem Hintergrund der Verklüngelung der Gebrauchmachung der Genehmigung Beratungshilfe bewilligt werden kann, halte ich für fraglich. Die BerH-Kollegen können dies vielleicht besser beurteilen.

  • Derzeit ist kein Verfahren beim Nachlassgericht anhängig, daher kann derzeit m.E. auch keine Beiordnung erfolgen.

    So ist es (derzeit). Sollte aber jemand einen Erbscheinsantrag so stellen, dass das Kind als Miterbe in Betracht kommt, ist es vor Erteilung des Erbscheins zu hören, es kann im Hinblick auf den zu erlassenden Beschluss Einwendungen erheben und dann ggf. gegen eine Beschluss, der das Kind als Miterbe feststellt, auch Rechtsmittel einlegen. Dann käme natürlich eine Beiordnung durchaus in Betracht.

    Und letztlich kann ja auch jeder Gläubiger einen Erbscheinsantrag stellen, wenn es andere nicht machen.

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