Herausgabeersuchen vom Nachlassgericht wegen entstandener Auslagen

  • Hallo ihr Lieben, ich bin absolut neu in der Abteilung und hab von Hinterlegung noch nicht viel Ahnung. Hinterlegt wurde von der Bank ein Geldbetrag für die unbekannten Erben der Verstorbenen. Das NLG hat mitgeteilt, dass nunmehr das Fiskalerbrecht festgestellt worden ist. Ein Antrag auf Herausgabe von der zuständigen Stelle wurde noch nicht gestellt.
    Jetzt kommt ein Ersuchen des NLG, die entstandenen Auslagen (die nur einen kleinen Teil des hinterlegten Betrages betreffen) aus dem hinterlegten Betrag auszuzahlen, da die entstandenen Kosten durch den Nachlass zu zahlen sind.
    Ich habe nunmehr Bedenken hinsichtlich der Berechtigung des Empfängers. Berechtigter ist doch der Fiskus....da kann doch das NLG nicht einfach die Auszahlung der entstandenen Kosten ersuchen, oder? :confused:

  • Für Niedersachsen gilt § 16 Abs. 1 NHintG:

    "Die Herausgabe wird auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts verfügt. Bestehen Zweifel an der Berechtigung eines Ersuchens nach Satz 2, welche die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, so ist ihr dies mitzuteilen. Hält die Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben."

    Das Ersuchen ist also in jedem Fall zu vollziehen. Du kannst aber vorher nochmal Deine Bedenken mitteilen und anfragen, ob wirklich wie ersucht verfahren werden soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe nunmehr Bedenken hinsichtlich der Berechtigung des Empfängers. Berechtigter ist doch der Fiskus....da kann doch das NLG nicht einfach die Auszahlung der entstandenen Kosten ersuchen, oder? :confused:

    Doch....denn es ist wohl nicht für den Fiskus hinterlegt sondern für die unbekannten Erben des am....in...verstorbenen Erblassers. Und wenn das Nachlassgericht ein gerichtliches Ersuchen in seiner eigenen Zuständigkeit an dich schickt, dann gibt´s keinen Grund, etwas dagegen zu sagen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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