Verfügungsbeschränkung InvG / KAGB: Depotbank jetzt Verwahrstelle

  • Nur als Hinweis:

    Bei Immobilien, die zu Immobilienfonds gehören, wird ja meist eine Verfügungsbeschränkung eingetragen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist nunmehr in den §§ 84 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 und 246 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) geregelt.

    http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182516.htm
    http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182678.htm

    Das InvG (dort § 26 I InvG) gibt es nicht mehr. Die Depotbank wird nach dem neuen Gesetz Verwahrstelle genannt.

  • Was mach ich jetzt, wenn die Eintragung eines Depotbanksperrvermerks nach §§ 76 i.V.m. 26 InvG beantragt wird (Urkunde vom November 2013)???

    (Die Urkunde enthält ff Regelung: ".....sollte aufgrund Inkrafttreten KAGB an die Stelle der Depotbank die Verwahrstelle.....treten.....und sollte KAGB bereits für den Käufer gelten....hat der Käufer dies dem Notar mitzuteilen und anzuweisen, den Depotvermerk durch einen Sperrvermerk zugunsten der Verwahrstelle.....zu ersetzen")

  • Mich würden einmal die Meinungen der hiesigen Kollegen interessieren:

    Fordert ihr bei Eigentumswechseln und Neubelastungen in Grundbüchern, bei denen der Depotvermerk eingetragen ist, die Zustimmung der Depotbank sowie die BaFin-Bescheinigung, oder stützt ihr euch auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.01.2010 (11 Wx 60/09, nachzulesen zB hier oder unter Rd-Nr. 4066 im Schöner/stöber) und verzichtet darauf?

    Edit: Oder ist die Entscheidung so zu verstehen, dass nur bei Belastungen keine Zustimmung + BaFin-Bescheinigung benötigt wird?

  • Guten Morgen, ich hab erstmalig so einen Fall.
    In der eingereichten Urkunde bewilligt und beantragt die Eigentümer-KG die Verfügungsbeschränkung einzutragen mit dem Wortlaut "Eine Verfügung über das Grundstück ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB nur mit Zustimmung der Verwahrstelle, zur Zeit die ABC-GmbH in Musterhausen, verzeichnet im Handelsregister des AG Musterhausen unter HRB 0815, zulässig."
    Beigefügt ist eine BaFin-Genehmigung: "Gem. § 87 i. V. m. § 67 KAGB erteile ich hiermit die Genehmigung für die Auswahl des folgenden Treuhänders als Verwahrstelle für den vorgenannten Publikums-AIF." ? Es folgt nur noch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
    Ganz ehrlich: Ich bin völlig überfragt. Schöner/Stöber RN 4066 hab ich zwar gefunden und auch hier gelesen, aber nach wie vor :confused:

    Passt das alles und kann ich so eintragen wie vorgeschlagen?
    1000 Dank.

  • Ja, das ist so einzutragen. Würde noch den Namen des Sondervermögens (AIF) erwähnen.

    Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
    Der Baustein in SolumSTAR - der ja offensichtlich veraltet ist - gibt vor:
    Über den Grundbesitz darf nur mit Zustimmung der nach § 20 InvG bestellten Depotbank verfügt werden (§ 26 Abs. 2 InvG) zu Gunsten XXXX . Aufgrund einstweiliger Verfügung vom 10.03.2016 (XXXX, XXX/16) eingetragen am ^==Datum==.
    ^==Rpfl.==

    An welcher Stelle des Eintragungstextes erwähne ich denn das Sondervermögen? Und zu wessen Gunsten trage ich die Verfügungsbeschränkung ein?
    Ich verstehs nicht...:oops:

  • Hallo,

    hier in SolumStar lautet der Text (mit re Maustaste in normaler GS anklickbar)


    Verfügung über das Recht ist nur mit Zustimmung der nach §§ 84, 246 Abs. I KAGB bezeichneten Verwahrstelle (ev. Name hier frei eintippen) zulässig.

    Vielleicht bleibt Dir nur das freihändige Tippen übrig?


    baffy

  • Mir teilt der Notar mit, dass bei einer Ersteintragung der Verfügungsbeschränkung keine Bescheinigung der BaFin über die Verwahrstelle vorzulegen sei, da diese nur erforderlich sei, wenn eine Verfügung oder Belastung erfolgen soll. Wie handhabt ihr das?

  • Aus dem Beschl. v. 30. 6. 2011 des BGH (NJOZ 2012, 379) –noch für das InvG –:

    „Der Zustimmungsvorbehalt kann seinen Zweck allerdings nur erfüllen, wenn dieDepotbank, deren Bestellung zudem nach § 21 I 1 InvG der Genehmigung durch dieAufsichtsbehörde bedarf, in der Eintragung genannt wird (OLG Frankfurt a. M.,Beschl. v. 18. 5. 2010 – 20 W 85/10, BeckRS 2011, 05652; OLG Hamburg, Beschl.v. 29. 10. 2010 – 13 W 45/10, BeckRS 2011, 23061; LG Berlin, Beschl. v. 10. 12.2009 – 83 T 198/09). Davon geht, wie sich aus § 76 II InvG ergibt, auch derGesetzgeber aus. Nach dieser Vorschrift kann die Bestellung der Depotbank durcheine Bescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtnachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl„dieses Kreditinstituts als Depotbank“ genehmigt und keinen Wechsel der Depotbankangeordnet hat.
    Dieses Versäumnisrechtfertigt es aber nicht, den Vollzug des noch ausstehenden Teils derbeantragten Eintragung abzulehnen. Der fehlerhafte Teil des Antrags ist bereitsim Grundbuch vollzogen. Der noch ausstehende Teil der Eintragung wird von diesemFehler nicht berührt.
    Die vorgenommeneEintragung ist unrichtig, soweit die Depotbank nicht namentlich bezeichnet ist.Dieser Fehler kann nach § 22 GBO berichtigt werden, indem die bestellteDepotbank durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 76 II InvG oder in anderernach § 29 GBO zulässiger Form nachgewiesen wird. Dazu ist die Bet. zu 2 nach §76 I InvG gesetzlich verpflichtet.“

    Danach ist m.E. schon bei Eintragung des Sperrvermerks dieBescheinigung der BAFin vorzulegen.

  • 2004 (aufgrund Bewilligung von 2003, altes Recht KAGG) wurde der Sperrvermerk wie folgt eingetragen: über den GB darf nur mit Zustimmung des gemäß §n 31 KAGG als Depotbank bestellten Kreditinstituts verfügt werden. Wer dieses Institut ist, ergibt sich aus den mir vorliegenden Unterlagen von 2003/2004 nicht. Eine Bescheinigung nach KAGG bzw. InvG lag nicht vor.

    Nunmehr verkauft die Eigentümerin, eine AV soll eingetragen werden. Vorgelegt wird eine Zustimmungserklärung der X-Bank als Verwahrstelle des Investmentvermögen -jetzt kommt ein Name den ich mit den hiesigen Beteiligten nicht in Verbindung setzen kann, die X-Bank wiederholt diese Zustimmung und bewilligt die zu Ihren Gunsten unter II/3 für sie eingetragene Verfügungsbeschränkung, mit der Maßgabe, dass sie nur zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung erfolgt.


    Eine Bescheinigung der Bafin liegt mir nicht vor.
    Der Sperrvermerk wäre doch noch zu berichtigen (s.o) und hierzu würde doch die Bestätigung notwendig sein, welche Bank 2003 die Depotbank war. Weiterhin benötige ich die Bestätigung der Bafin welche Bank die aktuelle Verwahrstelle ist bzw. die Bestätigung das die Depotbank von 2003 die jetzige Verwahrstelle ist, oder?

  • Hallo,
    ich hänge mich an diese Diskussion an und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung des Verwahrstellensperrvermerks nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 246 KAGB für eine Spezial-AIF vor. Hintergrund ist ein Kaufvertrag der XY Wohnungs-GmbH mit der AB GmbH welche im eigenen Namen für Rechnung des offenen Spezial-AIF "ABC und XYZ" handelt.
    Anhand der Angaben im vorstehende Chat und auch der Kommentierung im Schöner/Stöber kann ich an sich diese Verfügungsbeschränkung eintragen.
    Nun habe ich das erste Mal mit dieser Verfügungsbeschränkung zu tun und bin bei meiner Recherche auch über einen Aufsatz von Herrn Hübner aus dem Jahr 2014 gestolpert (Link folgt unten) und dort steht auf Seite 114 dass sich aus dem Schreiben des BaFin vom 07.10.2013 ergibt, dass für eine Spezial-AIF ein entsprechender Vermerk eben nicht mehr eingetragen werden darf. :gruebel:

    Vielleicht überlese ich eine wichtige Einschränkung oder lese den Absatz verkehrt. Würde mich über eure Einschätzungen freuen.

    Hier findet den genannten Aufsatz:
    juris - Hübner, Jürgen | Aufsatz | Immobilienanlagen unter dem KAGB - Alte Fragen - neue Fragen - neue Antworten - | WM 2014, 106-115 (testa-de.net)

    Vielen Dank für eure Hilfe.

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