Abnahme eV nach § 2006 BGB

  • In meiner Akte habe ich heute die eV nach § 2006 BGB abgenommen.

    Nun grübel ich darüber nach, welche Kosten ich diesbezüglich abrechnen muss.

    Ich muss hier eine 0,5-Gebühr nach Nr. 15212 GNotKG berechnen. Der Wert ergibt sich aus § 36 GNotKG, welcher nicht sehr aufschlussreich ist und in einem Skript zum GNotKG bzgl. Nachlassrecht steht nur drin, dass der %-Satz nach billigem Ermessen festzulegen ist. Gemäß Inventar besteht eine Nachlassmasse in Höhe von 373.022,00 € sowie Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 7.813,10 €. Ich habe keine Ahnung, von welchem Wert ich welchen %-Satz nehmen soll.

    Eine eV nach § 2006 BGB hatte ich bisher noch nicht (meine Kollegen übrigens auch nicht) und darum weiß ich überhaupt nicht, wie ich das abrechnen soll.

    Als Kostenschuldnerin würde ich hier aber die Alleinerbin, die die eV abgegeben hat, nehmen, da diese (vertreten durch den Notar, der das Inventar eingereicht hat) den Antrag bzgl. § 2006 BGB gestellt hat.

    Hatte einer von euch denn einen solchen Fall schon einmal und kann mir jemand weiterhelfen?

  • Würde man hier 20 % nehmen?

    Falls ja, wird der Berechnung dann nur der Aktivnachlass oder der reine Nachlasswert (Aktivnachlass - Passivnachlass) zu Grunde gelegt?

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