Katalognummer im MB-Antrag und MB falsch - Änderungsmöglichkeit?

  • Hallo ans Forum,

    jetzt ist es passiert: im MB-antrag habe ich die falsche Katalognummer eingetragen (bin um eine Zeile in der Reihe nach oben gerutscht ) und der MB wurde auch so erlassen.

    Kann dieser Fehler im VB berichtigt werden?!

    Schachterlteufel

  • Nein. Der VB basiert auf dem MB, da kann nicht auf einmal ein anderer Anspruchsgrund stehen. Erlassen wie beantragt, kein Fall des § 319 ZPO. M.E. ginge nur Antragsrücknahme und erneuter Antrag mit richtiger Katalognummer; die Kosten des jetzigen MB müsstest du dann als "Lehrgeld" verbuchen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hinter den Katalog-Nrn. stecken Anspruchsgrundlagen. Eine falsche Nummer bedeutet daher die Titulierung eines in der Höhe (mutmaßlich) richtigen, aber in der Bezeichnung falschen Anspruchs (z.B. "Miete", statt "Kaufpreis").

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • o.k.. macht das die Vollstreckung unzulässig, sollte der Schuldner nicht gegen den VB vorgehen und aus diesem vollstreckt werden?!
    Im Falle des Einspruchs kann ich ja mit Hinweis auf den Zeilenrutscher berichtigen, wg. offensichtlicher Unrichtigkeit, hier: Wahlleistung bei stationärer Behandlung statt Ansprüche aus Warenlieferung....

    Einmal editiert, zuletzt von Schachterlteufel (22. Januar 2014 um 17:44)

  • Kannst du versuchen. Kann dir aber auch passieren, dass der Schuldner dann im Vollstreckungsverfahren ne Einrede erhebt. Also ich glaub es ist sinnvoller gleich alles neu zu machen, damit bist du auf der sicheren Seite.


  • Im Falle des Einspruchs kann ich ja mit Hinweis auf den Zeilenrutscher berichtigen, wg. offensichtlicher Unrichtigkeit, hier: Wahlleistung bei stationärer Behandlung statt Ansprüche aus Warenlieferung....

    In der Zwangsvollstreckung interessiert das niemanden, aber in einem Streitverfahren würdest du unterliegen. Der Streitgegenstand ist ja verschieden (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Wenn der Schuldner keine Ansprüche aus Warenlieferung schuldet, dann legt er gegen den MB zu Recht Widerspruch ein.

    Ich glaube auch nicht, daß da was mit "Berichtigung/Zeile verrutscht" was zu machen ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • o.k.. macht das die Vollstreckung unzulässig, sollte der Schuldner nicht gegen den VB vorgehen und aus diesem vollstreckt werden?!

    Wo kein Kläger, da kein Richter. Im Mahnverfahren findet eben nur eine sehr eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Wehrt sich der Schuldner nicht gegen eine falsche Anspruchsbezeichnung, muss er damit leben, dass aus einem VB gegen ihn vollstreckt wird, der eine nicht bestehende Forderung ausweist.

    Sobald der Schuldner sich aber erfolgreich rührt, zieht ihr den Kürzeren. Die Frage ist eben auch, ob ihr dieses Risiko eingehen möchtet oder nicht.

    Zitat

    Im Falle des Einspruchs kann ich ja mit Hinweis auf den Zeilenrutscher berichtigen, wg. offensichtlicher Unrichtigkeit, hier: Wahlleistung bei stationärer Behandlung statt Ansprüche aus Warenlieferung....

    Eine "offensichtliche Unrichtigkeit" liegt gerade nicht vor. Trägt der Antragsteller eine falsche Katalognummer ein, stellt er einfach einen falschen Antrag.

    Wenn du auf Zahlung aus einem Kaufvertrag klagst und festgestellt wird, dass deine Forderung eigentlich aus einem Dienstleistungsvertrag herrührt, kann das Urteil auch grundsätzlich nicht "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit" korrigiert werden (so es denn überhaupt erlassen werden würde).

    Willst du es also "richtig" machen und das o.g. Risiko nicht eingehen (das möglicherweise mit Schadenersatzansprüchen einhergehen könnte, aber das müsstet ihr selbst prüfen), nimmst du den Mahnantrag zurück und stellst einen neuen, bei dem du fünfmal die Katalognummer kontrollierst ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Den Mahnantrag zurückzunehmen würde bedeuten, dass die Ansprüche verjährt sind...

    Ich habe gerade nochmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Coburg telefoniert, der mir folgendes gesagt hat:
    er wird einen Berichtigungsbeschluss zusammen mit dem VB-Bescheid erlassen und dann zustellen.

    Dann behalte ich meine Forderung und verhindere, dass sich der Schuldner später darauf berufen kann, dass er nicht erkennen konnte, welche Forderung geltend gemacht werden sollte....

  • Dann hast du ja Glück gehabt ;) Ich hätte es nicht so gehandhabt (sitze aber ja auch nicht in Coburg ;) )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • du kannst dir vorstellen, was mir für ein Stein vom Herzen gefallen ist (wegen Verjährung zum 31.12.13)... :)
    es geht zwar nicht um eine riesige Summe, aber peinlich wäre es schon gewesen...

    und eins ist klar: in Zukunft überprüfe ich auch diesen Punkt explicit!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Schachterlteufel (23. Januar 2014 um 15:37)

  • ...

    und eins ist klar: in Zukunft überprüfe ich auch diesen Punkt explicit!!!

    warum nimmt man überhaupt Katalognummern?
    Der geltend gemachte Anspruch muss so eindeutig individualisiert sein, dass der Empfänger weiß, was woraus gefordert wird, da paßt der Katalog oft nicht....:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Mit der Freude könnte es natürlich vorbei sein, wenn der Schuldner gegen den Berichtigungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegt.

    Nach § 319 ZPO kann man meines Erachtens nur Fehler des Gerichts berichtigen.

    Abgesehen davon erscheint mir auch fraglich, ob eine Berichtigung auf die Zeit vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses zurückwirken kann.

  • Die Bedenken teile ich, BREamter. Es ist halt auch ein kleines Pokerspiel ;)


    warum nimmt man überhaupt Katalognummern?
    Der geltend gemachte Anspruch muss so eindeutig individualisiert sein, dass der Empfänger weiß, was woraus gefordert wird, da paßt der Katalog oft nicht....:gruebel:

    Die Katalognummern sind dazu gedacht, das automatisierte Mahnverfahren überhaupt erst technisch umsetzbar zu machen. Da hinter jeder Katalognummer ein anderer individueller (häufig vorkommender) Anspruch steckt und man ihn durch weitere Angaben hinreichend individualisieren kann (z.B. Katalognummer für "Kaufvertrag", Möglichkeit der Eingabe einer Vertragsnummer und zwingend vorgeschriebene Angabe des Datums des Vertragsschlusses), sind diese Punkte gewahrt.
    Auch "Kaufvertrag vom 22.01.2014" ist zur Individualisierung hinreichend geeignet, da dem Empfänger des MB der angebliche Anspruchsgrund genannt wird. Hat er am 22.1.14 keinen KV abgeschlossen => Widerspruch.

    Anstelle einer Vertragsnummer kann man den KV auch (mit limitierten Zeichen) näher beschreiben, z.B. "(Kaufvertrag) über PKW Ferrari Bj. 2002". Diese Angabe ist jedoch - im Gegensatz zur Datumsangabe, die auch im Hinblick auf die Schlüssigkeitsprüfung (Fälligkeit) erforderlich ist - optional.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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    Die Katalognummern sind dazu gedacht, das automatisierte Mahnverfahren überhaupt erst technisch umsetzbar zu machen. Da hinter jeder Katalognummer ein anderer individueller (häufig vorkommender) Anspruch steckt und man ihn durch weitere Angaben hinreichend individualisieren kann (z.B. Katalognummer für "Kaufvertrag", Möglichkeit der Eingabe einer Vertragsnummer und zwingend vorgeschriebene Angabe des Datums des Vertragsschlusses), sind diese Punkte gewahrt.
    Auch "Kaufvertrag vom 22.01.2014" ist zur Individualisierung hinreichend geeignet, da dem Empfänger des MB der angebliche Anspruchsgrund genannt wird. Hat er am 22.1.14 keinen KV abgeschlossen => Widerspruch.

    ....


    Im Zweifelfall reichen eine Katalognummer und Vertragsdatum nicht aus.
    In meinem Bereich verwenden deshalb grundsätzlich keine Katalognummern.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Entscheidung stützt sogar meine obige These.
    Aus den Gründen:

    Zitat

    Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.

    Vorliegend genügte der Zusatz "gemäß Schreiben vom...", um den Anspruch hinreichend zu individualisieren - und das trotz eigentlich fehlerhafter Bezeichnung des Anspruchs in puncto Katalognummern.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Im Endeffekt hat Patweazle natürlich recht, obwohl der Kernsatz

    Zitat

    ... Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage
    eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem
    Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr
    setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung
    des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch
    herleiten will.

    und die Entscheidung erst in letzter Instanz implizieren, sich mehr Mühe beim Mahnantrag zu geben, als nur eine zweifelhafte Katalognummer rauszusuchen....:)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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