Insolvenz

  • Hallo.
    VU am 22.10.13 ergangen
    KFA 23.10.2013
    KFB am 11.12.2013 erlassen
    ergänzender KFA 27.12.2013

    dieser wurde nun zur Stellungnahme gesandt. Mit Schreiben der Beklagenpartei wird mir mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren für die Beklagte seit dem 22.11.2013 eröffnet wurde. Das aktuelle Verfahren ist somit unterbrochen, aber muss ich jetzt noch was mit dem KFB machen, der ist ja schon raus, weil ich es zu der Zeit noch nicht wusste.

  • Nö, da kein RM eingelegt wurde, ist der Kfb rechtskräftig, auch wenn er nicht hätte erlassen werden dürfen. Aber das wusstest Du ja nicht, bzw. konntest Du nicht wissen.
    Von Amts wegen machen wir hier gar nichts.

  • Wir auch nicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. :hetti::D

  • Ich häng' mich hier mal dran:

    KfB gegen den Beklagten erlassen am 21.07.2016
    abgesandt per EB an Beklagten-Vertreter am 01.08.
    Zustellung erfolgte an diesen lt. EB am 05.08.
    EÖ Inso über das Vermögen des Beklagten am 03.08.2016

    Jetzt wird mir die Akte mit der Frage vorgelegt, ob dem Kläger noch vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann.

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch ...:oops:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich häng' mich hier mal dran:

    KfB gegen den Beklagten erlassen am 21.07.2016
    abgesandt per EB an Beklagten-Vertreter am 01.08.
    Zustellung erfolgte an diesen lt. EB am 05.08.
    EÖ Inso über das Vermögen des Beklagten am 03.08.2016

    Jetzt wird mir die Akte mit der Frage vorgelegt, ob dem Kläger noch vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann.

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch ...:oops:


    M. E. ist Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen, da Inso-Eröffnung vor Zustellung des KfB. Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung scheidet aus, es liegt keine gegenüber dem Beklagten wirksame Entscheidung vor.

  • Fortsetzung meines Falles:

    Mit Beschluss vom 16.08.16 wird der EÖ-Beschluss vom 03.08.2016 aufgrund sofortiger Beschwerde des Schuldners (=meines Beklagten) aufgehoben (da gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren für aussichtsreich erachtet wird).

    Wird die am 05.08.16 erfolgte Zustellung des KFB an den Beklagten-Vertreter durch die Aufhebung des EÖ-Beschlusses rückwirkend wirksam, weil die Wirkungen der Inso-EÖ durch die Aufhebung des EÖ-Beschlusses im RM-Verfahren auch rückwirkend wieder weggefallen sind?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • :heul:
    Ich weiß ja, dass das Wort "Insolvenz" außerhalb des Inso-Unterforums ein Unwort ist, aber ich schieb's trotzdem nochmal hoch :)

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