Jahresgebühr - Haus als einzusetzendes Vermögen

  • Hallo an Alle,


    ich bin ganz frisch Rechtspflegerin und hab auch gleich eine Frage zur Jahresgebühr und dem einzusetzenden Vermögen des Betreuten.

    Die Betroffene ist Grundstückseigentümerin zu 1/2, lebt jedoch seid einigen Jahren im Pflegeheim und wird dieses auch nicht mehr verlassen können.

    Der Ehemann bewohnt noch das gemeinsame Haus. Ist das Grundstück bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen oder nicht?

    Ich tendiere zu nein, nach §§ 19, 90 Nr. 8 SGB XII zählt der Ehemann meines Erachtens zu den Ersatzberichtigten und das Haus ist nicht als Vermögen einzusetzen.

    Ich bin mir aber nicht 100% sicher, da in den vorherigen Betreuungsjahren die Jahresgebühr immer erhoben wurde.

    Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.


    Vielen Dank schon mal, ich nehm gern auch Literatur dazu.


  • Der Ehemann bewohnt noch das gemeinsame Haus. Ist das Grundstück bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen oder nicht?

    Ich tendiere zu nein, nach §§ 19, 90 Nr. 8 SGB XII zählt der Ehemann meines Erachtens zu den Ersatzberichtigten und das Haus ist nicht als Vermögen einzusetzen.

    Ich bin mir aber nicht 100% sicher, da in den vorherigen Betreuungsjahren die Jahresgebühr immer erhoben wurde.

    Nicht einzusetzen, wenn das Einfamilienhaus "angemessen" ist, vielleicht hat die Prüfung Deiner Vorgänger ergeben, dass dies nicht zutrifft.

  • Hallo,

    passend zur Jahresgebühr mit eigengenutztem Grundstück habe ich folgenden Fall und eine Frage dazu:

    Bisher hat der Betroffene immer in seinem Hausgrundstück gewohnt, das in den vergangenen Jahren durchgängig als angemessen angesehen wurde.
    Bei Abgabe des persönlichen Berichts wurde mir jetzt mitgeteilt, dass der Betroffene seit Mitte/Ende Februar in ein Heim gezogen ist; Ende 2013 sei endgültig beschlossen worden, dass das Hausgrundstück verkauft werden müsse, weil das meiste Barvermögen aufgebraucht ist.
    Jetzt die Frage nach der Jahresgebühr: Gem. § 8 GNotKG (ebenso früher auch § 92 Abs. 1 S. 6 KostO) sind die Jahresgebühren immer zu Beginn des Kalenderjahres fällig, für das Jahr 2014 also am 1. Januar 2014. Kann bzw. darf bzw. muss ich diese nachträgliche (unterjährige) Veränderung (Hausgrundstück ist seit Februar nicht mehr eigengenutzt und daher eigentlich nicht mehr unberücksichtigt zu lassen) bei der Berechnung der Jahresgebühr jetzt berücksichtigen und damit die Jahresgebühr unter Einbeziehung des Hausgrundstücks berechnen?
    Bisher wurde das Hausgrundstück noch nicht veräußert, in Planung ist das schon seit Ende 2013, ein Makler wurde zwischenzeitlich beauftragt, der Umzug fand wie gesagt im Februar statt.

    Vielen Dank!

  • Ich hänge mich mal hier dran:
    Betroffener hat eine Eigentumswohnung, ist ansonsten aber mittellos. Er bewohnt die Wohnung nicht selbst. Die Wohnung stand Jahre lang leer, weil ein Verkauf/Vermietung immer wieder am Widerstand des Betroffen und Verfahrensverzögerungen scheiterte. Ich und meine Vorgänger haben bislang von der Erhebung von Kosten abgesehen. Nun ist die Wohnung endlich vermietet. Das Einkommen aus der Vermietung und die kleine Rente reichen gerade zum Leben aus und um die Schulden für die Renovierung der Wohnung, um sie vermietbar zu machen, zu tilgen.
    Der Wert der ETW übersteigt die Schulden deutlich. Trotzdem kommt es mir falsch vor, die Kosten für die letzten Jahre jetzt nachzuerheben. Einen Verkauf hatte ich z.B. selbst abgelehnt (wegen Widerspruch des Betroffenen).
    Wie würdet ihr verfahren?

  • ...
    Der Wert der ETW übersteigt die Schulden deutlich. Trotzdem kommt es mir falsch vor, die Kosten für die letzten Jahre jetzt nachzuerheben. ...
    Wie würdet ihr verfahren?


    "Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt;" KV Nr. 11101 Abs. 1 GNotKG; also: Haus ./. Schulden ./. 25T€

    Wird kein Weg dran vorbeiführen zu bewerten.
    Sollstellung mit Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit.
    Da die Wohnung vermietet ist, könnte man die Wohnung ja auch mit der Jahreskaltmiete x 25 (oder Restlebenserwartung falls weniger) bewerten ;), da das aktuell den Wert darstellt, den die Immobilie für den Betreuten hat. Und der Ertargswert auch eine Art Verkehrswert ist.

  • ...
    Der Wert der ETW übersteigt die Schulden deutlich. Trotzdem kommt es mir falsch vor, die Kosten für die letzten Jahre jetzt nachzuerheben. ...
    Wie würdet ihr verfahren?


    "Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt;" KV Nr. 11101 Abs. 1 GNotKG; also: Haus ./. Schulden ./. 25T€

    Wird kein Weg dran vorbeiführen zu bewerten.
    Sollstellung mit Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit.


    Um die Sollstellung der Gerichtskosten ggf. für etliche Jahre kommt man nicht umhin.

    Einen Hinweis wegen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit würde ich der Justizkasse jedoch nicht geben.

    Es ist nach dem Sachverhalt vollkommen unklar, wie mittellos der Betroffene sein soll. Das ist man ja auch noch bei 2.500,- € auf dem Girokonto. Ggf. mag der Betreuer Stundung oder Ratenzahlung bei der Kasse beantragen.

  • Die Betreuung wurde 2014 eingerichtet.

    Betroffener lebt im Heim, Ehefrau im Haus
    = Haus ist nicht zu berücksichtigen

    Nun ist die Frau Ende 2014 auch ins Heim gegangen
    = für 2015 ist das Haus zu berücksichtigen


    Jetzt meine etwas verquerte Frage:
    Darf ich die Kosten für 2015 überhaupt noch einzeln prüfen?
    Wenn bei Betreuungsbeginn Vermögen vorhanden war, dann mache ich ja eine Kostenrechnung für das Jahr der Anordnung (2014) und das Folgejahr (2015).
    Wenn nun aber bei Betreuungsbeginn kein einzusetzendes Vermögen vorhanden war, darf ich dann im Folgejahr die Verhältnisse überprüfen und nun doch Kosten erheben?

    Versteht ihr was ich meine? :oops:

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