Verfahrenspfleger - Vergütung des Betreuers

  • Der Vergütungsbeschluss und der Entnahmebeschluss ( § 1812 BGB) sind zwei verschiedene Dinge, mögen sie auch miteinander in einer einzigen Beschlussfassung verbunden sein. Verschiedene Beschwerdefristen und einmal Rechtskrafterfordernis und einmal nicht.

    Im Übrigen sollte gelten:

    Im Vergütungsverfahren müssen die unbekannten Erben durch einen vom Nachlassgericht zu bestellenden Verfahrenspfleger vertreten werden.[1] Von besonderer Bedeutung ist dabei die Rechtsprechung des BGH, wonach die Beschwerdefrist nicht gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fünf Monate nach Erlass des betreffenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird, falls jemand, der im Verfahren zu beteiligen war, überhaupt nicht am Verfahren beteiligt worden ist.[2] Wer die Beteiligung der unbekannten Erben im Vergütungsverfahren lediglich als unnötige Förmelei betrachtet, riskiert somit mit allen negativen Konsequenzen, dass die betreffenden Vergütungsbeschlüsse nicht rechtskräftig werden können. Die durch den Rechtspfleger erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers ist als bloße Zwischenentscheidung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.[3]


    [1] OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.01.2015, Az. 8 W 497/14; OLG Köln MDR 2018, 155; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 710. Dies entspricht der Rechtslage im Genehmigungsverfahren (OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = FamRZ 2011, 396 = FGPrax 2011, 84 = RNotZ 2011, 46 m. Anm. Bremkamp = ZEV 2011, 191 m. Anm. Leipold). [2] BGH FamRZ 2015, 839 m. Anm. Müller. [3] OLG Stuttgart Rpfleger 2016, 396; OLG Köln Rpfleger 2017, 286 = FamRZ 2017, 917 = FGPrax 2017, 39.

  • Der Vergütungsbeschluss und der Entnahmebeschluss ( § 1812 BGB) sind zwei verschiedene Dinge, mögen sie auch miteinander in einer einzigen Beschlussfassung verbunden sein. Verschiedene Beschwerdefristen und einmal Rechtskrafterfordernis und einmal nicht.

    Gehe ich dann Recht der Annahme und auch meinem Rechtsempfinden entsprechend, der Vergütungsbeschluss bedarf der Rechtskraft und der Entnahmebeschluss dann nicht mehr?

    Somit wäre meine formaljuristische kleinliche Frage beantwortet. Ob dann die Rechtsmittelbelehrung, welche in einem anschließenden Satzbaustein enthalten ist, die hier geäußerten Feinheiten Richtig wiedergibt, möge ich dann doch nicht prüfen wollen :)

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Der Vergütungsbeschluss wird auch ohne Rechtskraft wirksam (ist aber anfechtbar), während der Entnahmebeschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Eine Entnahme kann daher erst nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses erfolgen, weil vorher überhaupt keine wirksame Genehmigung vorliegt.

  • Der Vergütungsbeschluss wird auch ohne Rechtskraft wirksam (ist aber anfechtbar), während der Entnahmebeschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Eine Entnahme kann daher erst nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses erfolgen, weil vorher überhaupt keine wirksame Genehmigung vorliegt.


    Der Entnahmebeschluss spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle, seitdem die Genehmigungspflicht für Verfügungen über Girokonten abgeschafft wurden.

    Regelmäßig wird daher - gerechtfertigt - der Betrag durch den Betreuer nach Erhalt des Festsetzungsbeschlusses vom Girokonto des Betroffenen entnommen bzw. auf das eigene Konto überwiesen.

  • Bei meinen Ausführungen setzte ich natürlich voraus, dass die Entnahmegenehmigung auch erforderlich ist. Denn wenn sie nicht erforderlich ist, braucht man keine zu erteilen und damit stellt sich auch das Rechtskraftproblem nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!