Ordnungshaft vollstrecken

  • Vermutlich dem geschuldet, weil's in Berlin wahrscheinlich aufgrund der Vielzahl von Fällen keinen Unterschied mehr macht, ob die JVA's zuvor Bescheid wissen, ob jemand zum Haftantritt geladen ist oder nicht :wechlach:. In LSA schien nach meinem Erkenntnisstand das noch sehr entspannt, mithin war man in der Verwaltung der JVA über die Ankündigung des außerordentlichen Besuchs "hoch erfreut", ergo wie Traumtänzer.

  • In Berlin wollen die JVA's bei Ersatzfreiheitsstrafen, Ordnungs- und Erzwingungshaft das AE erst nach Aufnahme des Gefangenen übersandt bekommen. Alles andere würde unnötigen Mehraufwand für die Anstalten bedeuten.

    Diese Verfahrensweise findet seine Grundlage - auch für andere Bundesländer - in § 51 Abs. 2 StVollstrO (für die E-Haft i. V. m. § 87 Abs. 2 Nr. 3 StVollstrO bzw. für die O-Haft in Straf-/Bußgeldsachen i. V. m. § 88 StVollstrO)

    Einmal editiert, zuletzt von hardi (24. Mai 2016 um 16:57) aus folgendem Grund: Verlinkung ergänzt

  • Diese Verfahrensweise findet seine Grundlage - auch für andere Bundesländer - in § 51 Abs. 2 StVollstrO (für die E-Haft i. V. m. § 87 Abs. 2 Nr. 3 StVollstrO bzw. für die O-Haft in Straf-/Bußgeldsachen i. V. m. § 88 StVollstrO)

    Eben. Für die Strafgerichtsbarkeit. Die O-Haft in Zivilsachen fällt aller Voraussicht nach aber nicht unter die StVollStrO, vgl. die Diskussion weiter vorn.

  • Diese Verfahrensweise findet seine Grundlage - auch für andere Bundesländer - in § 51 Abs. 2 StVollstrO (für die E-Haft i. V. m. § 87 Abs. 2 Nr. 3 StVollstrO bzw. für die O-Haft in Straf-/Bußgeldsachen i. V. m. § 88 StVollstrO)

    Eben. Für die Strafgerichtsbarkeit. Die O-Haft in Zivilsachen fällt aller Voraussicht nach aber nicht unter die StVollStrO, vgl. die Diskussion weiter vorn.

    Aha. Und warum sollte Sinn der Zweck der in Strafsachen vernünftigen Anordnung nicht auch bei Zivilsachen genauso vernünftig sein?

  • Das war nicht die Frage, sondern der Versuch vielleicht noch einmal eine Diskussion über die sachliche Zuständigkeit zur Anwendung der StVollStrO zu eröffnen. Darüber hinaus steht in § 51 Abs. 2 StVollStrO "kann abweichend von § 29 auch nach Strafantritt übersenden", sodass wohl der Regelfall auch in der Strafgerichtsbarkeit ein anderer ist. Wie gesagt, der Gitterbau, in den ich geladen hatte, war nicht böse darüber, dass sie bereits das AE in den Händen hielten bevor der Geladene erschien.

  • Wie gesagt, der Gitterbau, in den ich geladen hatte, war nicht böse darüber, dass sie bereits das AE in den Händen hielten bevor der Geladene erschien.

    Das war bei meiner Regel-JVA auch so. Sie waren nicht böse drum (jedenfalls haben sie nie was gesagt), manchmal sogar dankbar. So konnten sie die Hafträume, unter dem Gesichtspunkt gleichzeitig UHA mit manchmal knappen Recourcen zu sein, besser planen.
    Von auswärtigen JVA kam eigentlich auch nie, dass unsere Verfahrensweise unötigen Mehraufwand bescheren würde; vielleicht deshalb, da wir keine JVA außerhalb über Gebühr beansprucht haben:gruebel:.

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