Ordnungshaft vollstrecken

  • Hallo!

    Ich habe hier schon einiges über die Vollstreckung der Ordnungshaft aufgrund § 380 ZPO gelesen.
    Leider fehlte bislang der Bezug zu meinem Fall.

    Hier ist die Besonderheit, dass ich am Sozialgericht tätig bin. Gegen einen nicht erschienenen Zeugen habe ich auf der Grundlage von § 380 ZPO ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt. Nun kommt es zum Schwur, weil der Zeuge derart überschuldet ist, dass eine Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht möglich war und eV abgegeben wurde.

    Meine Frage:
    - Wer ist für die Vollstreckung zuständig? (Sozialgericht oder Staatsanwaltschaft/Amtsgericht)
    - Falls das SG zuständig ist: Könnte mir jemand mit einem Vordruck o.ä. aushelfen? Da es bei uns keine Rechtspfleger gibt, wäre ich zuständig.

    Gern sind auch die Rechtspfleger an den Amtsgerichten angesprochen: Wie wird es dort gehandhabt?

    Vielen Dank schonmal!

    lk2000

  • Die Diskussion mit der StA als zuständige Behörde gab es hier meines Wissens schon mal. Zuständig für Vollstreckung von OG ist das Gericht, das den OG-Beschluss erlassen hat, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit also das AG oder LG. Beim SG kenne ich mich leider nicht aus, kann aber vom Grundsatz her keinen Grund erkennen, weshalb es dort anders sein sollte. Auf keinen Fall ist die StA zuständig.

  • Nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO, 2 Abs. 2 EBAO obliegt die Einforderung und Beitreibung dem Gericht, beidem das Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, Insoweit fungiert dieses Gericht im Verwaltungsweg als Vollstreckungsbehörde. Bei uns (FG) ist dann im einzelnen der UdG des gehobenen Dienstes hierfür zuständig.

    Lediglich die durch die Einforderung/Beitreibung entstandenen Auslagen (Zustellung, Beitreibungskosten) werden durch die Ersatzordnungshaft nicht vollstreckt. Diese sind im Anschluss zum Soll zu stellen und durch die JK zu vollstrecken (in deinem Fall dürfte aber insoweit ggf. § 10 KostVfg. zu prüfen sein)

  • In der Sozialgerichtsbarkeit ist ebenfalls der gehobene Dienst zuständig. Den Ausführungen von fafg kann ich nur zustimmen. Die entsprechend notwendigen Vordrucke haben wir uns vom Amtsgericht geholt

  • In Berlin - da das Sozialgericht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zuständig ist - haben wir die interne (funktionale) Zuständigkeit mit der Arbeitsanweisung über die Einforderung, Betreibung und Vollstreckung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft (ArbAnw-OG-Volsstr) vom Januar 2012 geregelt (auf der Internetseite des Sozialgerichts Berlin unter Organisation und Verwaltung/dienstliche Regelungen einsehbar). Grundsätzlich ist es so, dass der/die Richter/in die Vollstreckungsmaßnahme anordnet, und dann der Urkundsbeamte/Kostenbeamte des gehobenen Dienstes diese ausführt. Die notwendigen Vordrucke haben erstellt (i.d.Regel abgewandelte Vordrucke der StA bzw. der AGe) und bei uns in einer Mustermappe hinterlegt - bei Bedarf bitte PN.

  • Zumindest hast Du jetzt eine Vorstellung, wie es andere machen.

    Ob das so richtig ist, bezweifle ich. Meines Erachtens gelten sowohl die JBeitrO als auch die EBAO nur für die Einforderung bzw. Beitreibung von Ansprüchen. Worin besteht denn bei einer ersatzweise verhängten Ordnungshaft der Anspruch? Der Anspruch auf die persönliche Befriedigung, dass der Delinquent für ein paar Tage einsitzt, ist sicher nicht gemeint.

    Ich habe momentan keine bessere Lösung anzubieten, vielleicht ist das oben Gesagte im Ergebnis auch richtig. Aber die zitierten Vorschriften können mich nicht überzeugen.

  • Hier wird die Zuständigkeit des UdG - m.E. mit Recht - abgelehnt.

    Zuständig ist die „Vollstreckungsbehörde“ (§ 1 Abs.4 S.1 EBAO). Hierbei handelt es sich jedenfalls im Fall eines sozialgerichtlich festgesetzten Ordnungsgelds um „diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat, oder, soweit es sich um eine kollegiale Behörde oder Dienststelle handelt, deren Vorsitzende oder Vorsitzender“ (§ 2 Ziffer 2 EBAO, § 2 Abs.1 S.1 JBeitrO) - also um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der betroffenen Kammer.

  • Hier wird die Zuständigkeit des UdG - m.E. mit Recht - abgelehnt.

    Zuständig ist die „Vollstreckungsbehörde“ (§ 1 Abs.4 S.1 EBAO). Hierbei handelt es sich jedenfalls im Fall eines sozialgerichtlich festgesetzten Ordnungsgelds um „diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat, oder, soweit es sich um eine kollegiale Behörde oder Dienststelle handelt, deren Vorsitzende oder Vorsitzender“ (§ 2 Ziffer 2 EBAO, § 2 Abs.1 S.1 JBeitrO) - also um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der betroffenen Kammer.


    Sehe ich genauso.

  • Hier wird die Zuständigkeit des UdG - m.E. mit Recht - abgelehnt. Zuständig ist die „Vollstreckungsbehörde“ (§ 1 Abs.4 S.1 EBAO). Hierbei handelt es sich jedenfalls im Fall eines sozialgerichtlich festgesetzten Ordnungsgelds um „diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat, oder, soweit es sich um eine kollegiale Behörde oder Dienststelle handelt, deren Vorsitzende oder Vorsitzender“ (§ 2 Ziffer 2 EBAO, § 2 Abs.1 S.1 JBeitrO) - also um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der betroffenen Kammer.


    In dem von Dir beschriebenen Fall gebe ich Dir Recht. Laut Ausgangsfall soll aber die Ordnungshaft vollstreckt werden. Und da finden m. E. weder JBeitrO noch EBAO Anwendung.
    Dagegen heißt es in § 1 Abs. StVollstrO eindeutig:

    Zitat

    Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.

    Und gemäß § 4 StVollstrO ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig.

  • Ich meine auch, dass die Ordnungshaft nicht darunter fällt. Mittlerweile habe ich auch Vollstreckungsmuster anderer Sozialgerichte erhalten. Also kann das so falsch wohl nicht sein ... :D

  • Und unter welchen Begriff im § 1 StVollstrO fasst du die Ordnungshaft?


    Zum Beispiel

    Zitat

    Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.

    Ich meine auch, dass die Ordnungshaft nicht darunter fällt. Mittlerweile habe ich auch Vollstreckungsmuster anderer Sozialgerichte erhalten. Also kann das so falsch wohl nicht sein ... :D


    Böse Falle!

  • Und unter welchen Begriff im § 1 StVollstrO fasst du die Ordnungshaft?


    Zum Beispiel

    Zitat

    Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.

    Ich meine auch, dass die Ordnungshaft nicht darunter fällt. Mittlerweile habe ich auch Vollstreckungsmuster anderer Sozialgerichte erhalten. Also kann das so falsch wohl nicht sein ... :D


    Böse Falle!


    Allerdings böse Falle! Siehe mal nach der Überschrift über § 44 StGB. Die StVollstrO ist lediglich eine Verwalötungsanordnung. Sie ergänzt lediglich das 7. Buch der StPO.


  • Erwischt! Dann eben "Strafe". Wobei sich da StGB und StVollStrO auch nicht einig sind. Während die StVollstrO die Nebenstrafe neben der Strafe aufzählt, ist die Nebenstrafe laut StGB auch eine Strafe (vgl. Überschrift des 1. Titels im 3. Abschnitt).

    Und woraus ergibt sich, dass die StVollstrO lediglich das 7. Buch der StPO ergänzt? Weder in der StVollstrO noch in der StPO kann ich etwas dazu finden.

  • Nebenstrafe ist ein feststehender Begriff aus dem StGB. Zur Vollstreckung der Nebenstrafe gibt es Regelungen in der StVollstrO.
    Das das Strafvollstreckungsrecht in der StPO und ergänzend in der StVollstrO geregelt ist, hat historische Gründe. Näheres steht in der Einleitung des Kommentars zur StVollstrO von Pohlmann/Jabel/Wolf.

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