Erlöschen des Herausgabeanspruches

  • Es wurden 1982 umgerechnet ca. 2.500 EUR und 2 Wertgegenstände für unbekannte Erben hinterlegt. Der Sohn der Verstorbenen war zunächst vom Pflegeheim angeschrieben worden, hatte sich aber nicht gemeldet. Das Pflegeheim beantragte daraufhin diese Hinterlegung.

    Nach 30 Jahren stellte eine Rechtspflegerin das Erlöschen des Herausgabeanspruches fest. Eine Ausbuchung des Betrages erfolgte bislang noch nicht.
    Ich rudere hier momentan noch mit der Versteigerung der beiden Wertgegenstände herum (wobei der "Wert" hier wohl sehr überschaubar sein wird)

    Bei der Durchsicht der Akte fiel mir aber auf, dass der Sohn zu keiner Zeit über die Hinterlegung informiert wurde.
    Könnte/müsste ich das noch nachholen oder ist der Herausgabeanspruch nun auf jeden Fall trotzdem erloschen?

    Danke schon mal

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich mach die Hinterlegungssachen erst seit kurzem, deshalb noch mal ein (letzter)Versuch :roll:
    Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt:D

    Wie würdet ihr denn verfahren? Ausbuchen des Geldbetrages und Versteigerung der Wertgegenstände - oder Sohn jetzt noch über die Hinterlegung informieren und ich könnte mir evt. sogar noch diesen Kram mit der Versteigerung schenken (falls er Herausgabeanspruch hat)?
    :oops:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Es wurde zu Gunsten unbekannter Erben hinterlegt. (Da die HL-Stelle keine Erbenermittlung betreibt, sollte das zuständige NL-Gericht informiert werden - in machen Ländergesetzen ist dies so normiert.)

    Das Gläubigerrecht erlischt 30 Jahre nach Empfang der Anzeige der Hinterlegung, § 382 BGB. Nach § 374 Abs. 2 BGB ist die Anzeige im Falle unbekannter Erben untunlich. Damit beginnt die Frist mit Hinterlegung.

    Frist ist abgelaufen, Bundesland kraft Gesetzes Eigentümer. Ich sehe keinen Grund, den Sohn anzuschreiben.

  • an welches Nachlassgericht schicke ich die Kopie vom Sparbuch, wenn Herausgabeanspruch erloschen ist. Habe keine Urkunde, aus der ich den letzten Wohnsitz des Verstorbenen erkennen kann. Da ich auch Nachlass mache, stellt sich auch die Frage, wie ich an eine Sterbeurkunde komme, um hier den Fiskus ev. festzustellen.

  • Würde auch die Hinterlegerin mal nach der letzten Anschrift fragen. Wobei ich da schon vor Erlass der Annahmeanordnung mehr nachgefragt hätte oder woher wissen die, dass der Gläubiger verstorben ist und keine Erben hat?

    Von alleine mache ich da bei Verstorbenen keine großen EMA's mehr.

  • Es handelt sich um eine Hinterlegung aus dem Jahre 1980 - DDR-. Der Verstorbene war in einem Pflegeheim. Ob der dort gemeldet war, kann nicht mehr festgestellt werden. Da für unbekannte Erben hinterlegt ist, müsste ich ja das Sparbuch an das zuständige Nachlassgericht geben, aber welches ? Wenn ich die Sache an das für den Sitz des Heimes zuständige Nachlassgericht schicke, bekomme ich die Sache auf jeden Fall wieder zurück, wenn ich nichts konkretes als Hinterlegungsstelle habe. Ist mir in anderen Verfahren schon passiert. Was mache ich dann mit dem Sparbuch ? An die Bank zurückschicken und dann ?

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