In meinem Grundbuch soll ein neuer Erbbauberechtigter eingetragen werden.
Ferner soll eine Sicherungshypothek gelöscht werden. Diese Hyp wurde nach der Errichtung des KV im Grundbuch eingetragen. Mir liegt die Löschungsbewilligung der Gläubiger der Hyp vor.
Der Antrag auf Löschung der Hyp wurde von dem Notar gestellt (Antrag wurde mit Unterschrift und Siegel versehen). Der Notar nimmt diesbezüglich Bezug auf die ihm in dem KV erteilte Vollmacht, in der es heißt, dass der Notar bevollmächtigt wird, alle Anträge zu stellen, die zum Vollzug der Urkunde (KV) erforderlich sind.
Da zum Zeitpunkt der Errichtung des KV die Hyp noch nicht als Belastung im Grundbuch eingetragen war, konnte noch kein Antrag nebst Zustimmung der Erbbauberechtigten erfolgen.
Ist dann in meinem Fall die Vollmacht ausreichend und der Antrag des Notars ist ausreichend (enthält dieser dann auch gleichzeitig die Zustimmung, wie es der Fall wäre, wenn ein gemischter Antrag in der Form des § 30 GBO vorliegen würde) oder müsste ein Antrag nebst Zustimmung durch den bisher eingetragenenen Erbbauberechtigten selbst erfolgen?