Beratungshilfe: Länderspezifische Formulare Pflicht?

  • Hallo zusammen,

    ich habe die Frage gerade bereits in einem anderen Thread gestellt, da geht die aber etwas unter, darum Doppelpost, sry dafür.

    Mein Problem: Die BerHFV ermächtigt die Länder eigentlich ausdrücklich nicht, Änderungen am Layout des vorgeschriebenen Formulars zu machen. Lt. § 3 Abs. 1 sind gewisse Abweichungen zulässig. Dieser Absatz gilt aber offenbar nicht für die Länder, denn die sind ausdrücklich nur in Absatz 2 ermächtigt. Dort aber nur um zu "ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln."

    Nun haben aber ja verschiedene Bundesländer (Nds, Sachsen, Berlin, BW, NRW) ihre eigene Version der beiden vorgeschriebenen Formulare. Diese bieten teilweise sogar weniger elektronische Unterstützung, als die Formulare des Bundes, teilweise wird die Summe nicht automatisch berechnet.


    Meine konkrete Frage: Wenn ich in einem der genannten Länder anstelle des länderspezifischen Formulars das vom Bund verwende, wird das moniert? Für NRW habe ich bereits ein "nein" :)

    Vielen Dank im Voraus.

  • So denn, ich habe unserem BMJV dieselbe Frage gestellt und von denen gerade eine Antwort bekommen. Um Problemen vorzubeugen für Euch alle zur Info:

    Ihre Frage danach, ob es zulässig sei, in allen Bundesländern die Formulare zu verwenden, die im Anhang der BerHFV zu finden sind, lässt sich recht eindeutig mit "Ja" beantworten.
    § 1 BerHFV schreibt vor, dass die dort bezeichneten Formulare zu verwenden sind.Nach § 3 Abs. 2 BerHFV dürfen die Länder bestimmte Änderungen oder Anpassungenvon den in § 1 BerHFV genannten Formularen zulassen. Die Berechtigung zur Zulassung von Änderungen oder Anpassungen hat aber nicht zur Folge, dass die Länder die in § 1 BerHFV genannten Formulare außer Kraft setzen können.

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