Widerspruch § 882d ZPO - Einstweilige Einstellung der ZV beim Prozessgericht

  • Falls es eine Antwort auf folgende Frage schon irgendwo gibt, und ich diese trotz vorheriger Nutzung der Suchfunktion nicht gefunden habe, bin ich für den entsprechenden Link dankbar:
    Der Schuldner legt Widerspruch gem. § 882 d ZPO ein mit der Begründung, er habe beim zuständigen Prozessgericht eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
    Er beantragt die einstweilige Aussetzung des Eintragungsverfahrens. Ist die oben genannte Begründung ausreichend für eine einstweilige Aussetzung, oder brauche ich eine Entscheidung des Prozessgerichts über die Einstweilige Einstellung?

  • Für mich ist die Einstellung des Prozessgerichts das Maß.
    Liegt die nicht vor, sehe ich keine Gründe.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da die Vollstreckung ja derzeit möglich ist, würde ich den Widerspruch auch zurückweisen.
    Zwar müsste eine Eintragung gelöscht werden, wenn die ZwV für unzulässig erklärt wird, aber derzeit ist das ja nicht der Fall.

    Evtl. würde ich mal nachfragen, wann mit einer Entscheidung darüber gerechnet werden kann, weil es ja keinen Sinn macht heute zurückzuweisen, wenn morgen was anderes vom Prozessgericht entschieden wird, aber sonst hätte ich mit Zurückweisung keine Probleme :)
    vg

  • Der Schuldner hat mitgeteilt, die Entscheidung des Prozessgerichts könne noch 3-4 Wochen auf sich warten lassen (woher auch immer er das wissen mag). Ich schwanke jetzt zwischen warten oder zurückweisen. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung des Eintragungsverfahrens macht natürlich keinen Sinn mehr, wenn das ganze sich jetzt noch hinzieht, aber eventuell könnte ich ja dann irgendwann über den eigentlichen Widerspruch entscheiden.

  • also ich würde in dem Fall zurückweisen.
    Schließlich hat er ja bereits eine Aufforderung des GV zum zahlen oder VA abgeben bekommen.
    Und dann noch die Eintragungsanordnung.
    Es ist zwar nicht klar, wann er Klage eingereicht hat, aber er hätte durchaus unter Hinweis auf die begonnene Vollstreckung Druck machen können, dass über seinen e.A.-Antrag entschieden wird.

    Da er das nicht gemacht hat, muss er damit leben, wenn der GV weiter vollstreckt und ihn einträgt. Wenn dann wirklich für unzulässig erklärt wird, muss er sich eben an das ZenVG wenden.

    Außerdem kann er immer noch Beschwerde einlegen.

    Aber aA ist bestimmt auch vertretbar ;)

  • Nur zur Vervollständigung des Sachverhalts: Ladung der Gerichtsvollzieherin zum Termin mit Schreiben vom 20.01.2014, Termin angesetzt auf 06.02.2014. Klageeinreichung beim Prozessgericht mit Schreiben vom 31.01.2014, Termin bei der Gerichtsvollzieherin nicht wahrgenommen (er dachte, er müsse nicht erscheinen, weil er doch Klage eingereicht hat), Eintragungsanordnung zugestellt am 11.02.2014, Widerspruch eingelegt am 13.02.2014. Die 2-Wochen-Frist, bis die Gerichtsvollzieherin die Eintragungsanordnung vollzieht, läuft also bald ab.

  • Wiederspruch zurückweisen.

    Der Eintragungsgrund des Nicht-Erscheinens zum anberaumten VAK-Termin liegt unbestreitbar vor; hingegen liegt ebenfalls unbestreitbar eine gem. § 775 Nr. 1 oder 2 ZPO vollstreckungshindernde Einstellungsentscheidung des PG nicht vor.

  • Der Schuldner moniert ja nicht, dass die Eintragungsanordnung zu Unrecht ergangen ist, sondern dass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Einstellung durch das Prozessgericht einstweilen eingestellt wird. Demnach müsste es sich hier wohl eher um einen Antrag nach § 769 (2) ZPO handeln als um einen Widerspruch. :gruebel:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Lieber Wattwurm, ist die Eintragungsanordnung aber nicht eine Maßnahme der (noch zulässigen) Vollstreckung?
    Der § 769 ZPO läuft doch parallel. :gruebel:

    Lt. Fragesteller will er diese Maßnahme aber nicht. Ich würde auch den (zulässigen) § 882 d ZPO prüfen und wie eingangs festgestellt, zurückweisen.

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  • Lieber Wattwurm, ist die Eintragungsanordnung aber nicht eine Maßnahme der (noch zulässigen) Vollstreckung?
    Der § 769 ZPO läuft doch parallel. :gruebel:

    Dass § 769 ZPO parallel läuft ist mir klar. Aber die Eintragungsanordnung ist doch eine Folge der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme, die der Schuldner unterbinden will. Und das geht eben nicht mit dem Widerspruch nach § 882d ZPO.

    Mir ist aber auch gerade unklar, wie der Gerichtsvollzieher die Sache handhabt, wenn der Schuldner zwischen Zustellung der Eintragungsanordnung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht erwirkt und dem Gerichtsvollzieher vorlegt. Trägt der Gerichtsvollzieher dann einfach nicht mehr ein, oder müsste Widerspruch mit dem Ziel der Aufhebung der Eintragungsanordnung erhoben werden?

    Boah, ich kann diese Widersprüche nach § 882d ZPO nicht leiden ...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Die Frage im Rahmen des § 882 d ZPO ist doch die, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen.

    Der GV ist der Meinung "Ja, liegen vor.", der Schuldner sagt "Aber da ist doch was beim Prozessgericht anhängig.".
    Eben in dieser Zwischenphase sind wir.
    Legt mir als VG der Schuldner die einstw. Einstellung vor, wäre das für mich ein Grund, dem Widerspruch stattzugeben und die Eintragung einstweilen auszusetzen, weil eben nicht alle Voraussetzungen einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Wie im Falle einer Eintragung und erst nachfolgenden Aussetzung zu entscheiden ist, werden wir sicher in einem halben Jahr hier diskutieren.

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  • ... bei mir kam nämlich das Rechtsmittel. :mad:

    Fall war bei mir so:

    Termin zur Abgabe der VA 05.08.
    EAO des GV am 06.08.
    Eingang Widerspruch gegen die EAO 08.08. Begründung: es sei eine Klage beim Prozessgericht anhängig.
    Am 11.08. wurde durch das Vollstreckungsgericht zunächst einstweilen eingestellt.

    Am 26.08. wurde die Entscheidung des Prozessgerichts vom 06.08. vorgelegt, in der die Vollstreckung einstweilen eingestellt wurde.

    Der GV (wie wir auch) vertritt die Auffassung, dass entsprechend den Ausführungen in der BT- Drucksache mit Nichtwahrnehmen des Termins zur Abgabe der VA das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Vollstreckungsverwaltungsverfahren übergeht. Zudem ist nach hiesiger Auffassung zu unterscheiden zwischen Eintragungs- und Vollstreckungshindernis.
    In der Zurückweisung des Widerspruches am 29.10. heisst es, dass die Einstellung der ZVS nicht als Eintragungshindernis zu sehen ist. Da das Vollstreckungshindernis erst nach dem Termin zur Abgabe der VA eingetreten ist, war es nach hiesiger Auffassung nicht als Eintragungshindernis zu berücksichtigen.

    Wie seht ihr das denn???

    Dann ging es aber noch weiter...

    Gegen den Beschluss der Zurückweisung ging hier am 18.11.2014 die sofortige Beschwerde ein. (leider gerade noch rechtzeitig). Die sofortige Beschwerde wurde nun wiederum u. a. damit begründet, dass die Gläubigerin am 17.11. per Fax gegenüber dem GV beantragt habe, die ZVS einzustellen. Die Eintragung solle unbedingt unterbleiben. Der GV habe dafür Sorge zu tragen, die ZVS einzustellen und die Eintragung zu unterlassen. Zudem habe die Gläubigerin am 18.11. auch die Klage gegenüber dem Prozessgericht zurückgenommen, so dass spätestens am 18.11. kein Eintragungsgrund mehr bestand. Es wurde weiter ausgeführt, dass bereits die einstweilige Einstellung des Prozessgerichts am 06.08. als Eintragungshindernis gesehen hätte werden können. (Gerade dieser Ansicht sind wir hier eben nicht!!!)
    Es könne nicht sein, dass (wie im Beschluss begründet) dass die einstweilige Einstellung durch einen Richter für das Verfahren gemäß § 802 a FF ZPO nur bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, zu dem der vom GV bestimmte Termin noch nicht verstrichen ist; unabhängig davon, ob nun "Eintragungshindernisse im Sinne des Vollstreckungsverwaltungsverfahrens grundsätzlich von den Vollstreckungshindernissen im Sinne der ZPO zu unterscheiden sind. Unabhängig auch davon, ob ein Eintragungshindernis tatsächlich nur dann vorliegt, wenn der Schuldner unmittelbar berechtigt ist, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen zu lassen.

    BÄH!

    Nach dem Nichtabhilfebeschluss mit Bezug auf die Begründung des Zurückweisungsbeschluss landete die Akte nun wieder hier nachdem das LG den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und mangelnde Auseinandersetzung mit der Begründung der sofortigen Beschwerde gerügt hat.

    Ich soll neu über die Abhilfe entscheiden mit dem Hinweis, dass wohl die nachträgliche Aufhebung des Titels am 18.11. wohl auch die Aufhebung der EAO zur Folge haben müsste. Ich sehe das aber nicht so. Ich kann doch nicht Umstände, die erst viel später eingetreten sind, zum Inhalt einer Entscheidung machen, die schon vorher ergangen war. :eek:
    Bin ganz verwirrt!!! Kann mir jemand aus meinem Gedankensalat helfen? Gibt es vielleicht schon Entscheidungen zu diesem Thema?

  • .dass wohl die nachträgliche Aufhebung des Titels am 18.11. wohl auch die Aufhebung der EAO zur Folge haben müsste.

    Wenn der Gläubiger gar keinen Titel mehr hat ist der Eintragungsgrund offensichtlich nachträglich weggefallen. Zu löschen wäre die Eintragung sowieso gem. § 883e II Nr. 2 ZPO, und im Falle des Widerspruchs würde ich auf jeden Fall dem Widerspruch stattgeben.

  • Bitte helft in meiner endlosen Vertreter-Verwirrung. Die Konstellation habe ich so noch nicht gefunden:

    Im ZivilverfahrenVU ergangen, wonach Beklagter zu Zahlung und Kostentragung verpflichtet wurde.

    Auf dessenGrundlage GV beauftragt, Termin zur VA-Abgabe anberaumt, Schuldner hat diesenversäumt -> EAO.

    Widerspruch § 882d (miteinstw. Einstellung) hier und im Zivilverfahren Einspruch gegen das VU eingelegt.Eintragungsvollziehung einstweilen eingestellt.

    Mitte Juli (nach Zurückw. d. Einspruchs gegen das VU) hierWiderspruch zurückgewiesen, einstw. Einstellung aufgehoben. Beschluss gehtVertreter des Schuldners wenig später zu.


    Ende Juli sofortigeBeschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt, Begründung nun nachgereicht:Anfang August sei Gläubiger vollständig befriedigt worden. Gläubigervertreterbestätigt dies.


    Nu die Frage desunglücklichen ZV-Vertreters: Ich muss abhelfen oder? Es kommt doch bestimmt aufden jetzigen Zeitpunkt an. Und jetzt sind durch die vollständige Befriedigungdes Gläubigers die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnisweggefallen… Oder?

  • Nu die Frage desunglücklichen ZV-Vertreters: Ich muss abhelfen oder? Es kommt doch bestimmt aufden jetzigen Zeitpunkt an. Und jetzt sind durch die vollständige Befriedigungdes Gläubigers die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnisweggefallen… Oder?

    :daumenrau

    Genau so!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Frage im Rahmen des § 882 d ZPO ist doch die, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen.

    Der GV ist der Meinung "Ja, liegen vor.", der Schuldner sagt "Aber da ist doch was beim Prozessgericht anhängig.".
    Eben in dieser Zwischenphase sind wir.
    Legt mir als VG der Schuldner die einstw. Einstellung vor, wäre das für mich ein Grund, dem Widerspruch stattzugeben und die Eintragung einstweilen auszusetzen, weil eben nicht alle Voraussetzungen einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Wie im Falle einer Eintragung und erst nachfolgenden Aussetzung zu entscheiden ist, werden wir sicher in einem halben Jahr hier diskutieren.


    Genau das Problem hab ich nun in meinem Fall.

    Schuldner wurde wegen Nichtabgabe ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es kam Widerspruch, ohne Antrag auf Aussetzung. Es wurde Vollstreckungsabwehrklage erhoben und jetzt hab ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht gegen SHL von 800 EUR. Zahlung der SHL wurde mir nachgewiesen.


    Kann ich dem Widerspruch jetzt tatsächlich stattgeben? Eigentlich bleiben ja nach § 776 ZPO die Maßnahmen einstweilen bestehen. Stellt sich jetzt die Frage, ob der Widerspruch darunter fällt. Wenn ich dem jetzt stattgebe und die Klage wird zurückgewiesen, hätte ich ja dem Widerspruch zu Unrecht stattgegeben oder?

    Wenn ich jetzt zurückweise, und der Klage wird stattgegeben, steht der Schuldner zu Unrecht im Schuldnerverzeichnis. Aber dann könnte er ja auch nach § 882e ZPO die Löschung beim ZenVG beantragen oder?

    Was meint ihr?

    LG Brine

  • Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist kein Grund, dem Widerspruch stattzugeben. Allenfalls kommt eine einstweilige Einstellung im Widerspruchsverfahren in Betracht (sofern nicht ohnehin bereits erfolgt).

    Über den Widerspruch sollte erst nach Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden werden.

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