Guten Morgen zusammen,
in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren hat sich die Geschäftsstelle wegen rechtlicher Schwierigkeiten an mich gewandt. Und ich steh' jetzt leider auch mal wieder auf dem Schlauch und bin leider auch durch die Suche nicht schlauer geworden.
Folgender Sachverhalt:
- Festsetzungsbeschluss für Kind A vertreten durch Jugendamt als Beistand im vereinfachten Verf. vom 12.07.2001
- Die Unterhaltsvorschusskasse beantragt nun
a) die Erteilung einer Bescheinigung nach Anh. II der VO (EG) 4/2009 in italienischer Sprache
b) eine Bezifferung nach § 245 FamFG
Nun meine Fragen:
1.) Kann die Unterhaltsvorschusskasse überhaupt den Antrag stellen, oder müsste der Titel zunächst auf diese umgeschrieben werden?
2.) Bin ich als deutsches Gericht verpflichtet, Anhänge welcher Art auch immer, in einer anderen Sprache zu erteilen, welche ich gar nicht verstehe? Gerichtssprache nach GVG ist doch noch immer deutsch?
3.) Abgesehen davon (und soviel hab ich aus dem Forum bereits gelernt):
Da der Unterhaltstitel vor dem 01.03.2002 erlassen wurde findet hier weder die VO (EG) Nr. 4/2009 noch die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung.
Laut Länderteil der ZRHO kommt in diesen Altfällen für Italien dann das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 in Frage.
Aber wie geht es dann weiter? Was ist jetzt zu tun? Aus dem Haager Übereinkommen werd ich nicht wirklich schlau, ebensowenig aus den im Länderteil der ZRHO zusätzlichgenannten Ausführungsgesetzten. Welches kommt hier in Betrach? Das AUG vom 23.05.2011 oder das AVAG vom 19.02.2001?
So wie ich Artikel 13 ff. des Haager Übereinkommens muss die Anerkennung der Entscheidung im Vollstreckungsstaat, also Italien erfolgen!
Würd' mich sehr über eure Hilfe freuen!!!!
Im Voraus schonmal Danke!